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Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 4.950 mal)
hugooutofthejungle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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20.10.2004 um 04:40:46
 
Ronny,
als nachtrag zum heutigen chat. deutsche staatsbuergerschaft meiner tochter.
Fuer die Anerkennung dt. behoerden reicht die certified copy of an entry of birth registry nicht aus, welche 7 tage nach der geburt des kindes 98 ausgestellt worden ist. in jenem dokument bin ich als vater genannt und nach belizianischen gesetz erhaelt das kind immer den nachnamen des vaters. diese certified copy kann zweierseitig eigentlich gesehen werden, a) als kopy dessen was registriert ist und b) als geburtsurkunde gleichzusetzen ist. um den nachweis zu erbringen das meine tochter deutsch ist soll a) eine copy des original geburtseintrages gebracht werden in dem sowohl ich die vaterschaft anerkenne und auch meine frau -zu der zeit waren wir nicht verheiratet erst spaeter- dessen auch zugestimmt hat, ob das hiesige land mir eine copy des orignial geburtseintrages geben wird ist fraglich, denn hier geht man davon aus das eben die certified copy das ultimum des machbaren ist, versuchen werde ich das aber trotzdem.
ferner soll ich den beweis erbringen unter welchen rechtlichen vorrausetzungen der hiesige staat mich als vater anerkennt, das heisst ich muss den gesetzestext uebersetzt natuerlich mit beifuegen, obwohl ich dachte jenes wuerde in den akten bei den behoerden liegen.
welch andere moeglichkeiten bestehen zusaetzlich dieses so zu dokumentieren das es von deutschen behoerden anerkannt wird.
wie wird sowas normalerweise gehandelt?
danke fuer hinweise
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hugointhejungle  
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ronny
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Antwort #1 - 20.10.2004 um 08:13:14
 
Zitat:
denn hier geht man davon aus das eben die certified copy das ultimum des machbaren ist, versuchen werde ich das aber trotzdem


Moin moin Hugo,

ich hatte ja schon empfohlen, die deutsche Botschaft ggf. über Vertrauensanwalt überprüfen zu lassen. Nur, Du mußt die Botschaft irgendwie in das Verfahren einbinden können. Und das geht m.E. am einfachsten,indem Du Dich auf den (durchaus vertretbaren) Standpunkt stellst, Deine Tochter sei deutsche Staatsangehörige - was sie vermutlich auch ist.

Wenn sie deutsche StAng ist, hat sie Anspruch auf einen deutschen Personenstandseintrag. Rechtsgrundlage ist § 41 Personenstandsgesetz. Da die Geburt länger als sechs Monate zurückliegt, muß sie auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde (Senatsverwaltung für Inneres Berlin) beim Standesamt I nachbeurkundet werden.

Zur Mitwirkung bei dem Antrag ist nach § 8 Abs. 3 Konsulargesetz die deutsche Auslandsvertretung verpflichtet, die Befugnis zur Aufnahme der Niederschrift ist den Konsularbeamten übertragen (nicht Honorarkosul) , notfalls ist in Deinem Fall die Konsularabteilung der deutschen Botschaft zuständig. Da Du für Deine deutsche Tochter tätig wirst, können sie da nicht raus. Zwinkernd

Dann müssen sie ggf. den Antrag nach Berlin weiterleiten und bei Zweifeln ggf. noch selbst ermitteln oder auf Antrag der Senatsverwaltung Berlin.

Wenn alle Stricke reissen und die Anerkennung der Vaterschaft nicht akzepiert wird, kannst du die Anerkennung nachholen, sie wirkt auf alle Fälle zurück.

Nach der Geburtsbeurkundung und Eintragung der Vaterschaft in dem deutschen Geburtenbuch möchte ich sehen, wie das BVA da noch Zweifel anmelden kann.

Zitat:
das heisst ich muss den gesetzestext uebersetzt natuerlich mit beifuegen, obwohl ich dachte jenes wuerde in den akten bei den behoerden liegen


schön wärs, leider gehört Belize nicht zu den 123 von 192 Staaten, bei denen Informationen hier vorliegen.

Ich habe außer rudimentären Infos über die Staatsangehörigkeit auch nix, sorry. Aber soviel noch zur Staatsangehörigkeit:

nach meinen Infos hat deine Tochter die belizisch bereits durch Geburt erworben, sie konnt diedeutsche also nicht -wie du- verlieren.

Ich hoffe, das hilft erst ,mal weiter, wenn nicht, melde Dich bitte.

Alles Gute

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Antwort #2 - 20.10.2004 um 08:27:49
 
Moin Ronny & all!

Zur Info: Über die Staatsangehörigkeit von Hugos Tocher wurde auch schon in
diesem Thread
heftig diskutiert. Auch nach meiner Überzeugung hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben und seither nicht verloren.
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 20.10.2004 um 09:13:31
 
Hi Ralf,

jepp das hatten wir gestern abend im Chat schon mal durchgekaut, bevor Du da warst.

Grüße
Ronny
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Antwort #4 - 20.10.2004 um 18:13:10
 
danke fuer die nachricht!
"Wenn alle Stricke reissen und die Anerkennung der Vaterschaft nicht akzepiert wird, kannst du die Anerkennung nachholen, sie wirkt auf alle Fälle zurück. "

Dieses ist ein Punkt der mir genau anderweitig gesagt worden ist. Nachtraeglich geht das nicht mehr. Denn per heute bin ich kein Deutscher mehr. Wie waere da die Rechtslage?

Ich habe die Botschaft kontaktet, kurzfristig werde ich ein Formblatt ueber den Hon k  bekommen was zum ueberbestaetigen zurueck geschickt wird. Nur ob fuer dieses Formblatt zusaetzliche Dokumente beschafft werden muessen ist mir noch nicht klar. Eigentlich sollte dieses dann zum bva gehen und nicht nach berlin(du meinst da sicherlich standesamt I?!)

Unser "Standesamt " gibt keine Kopie des Original Geburtseintrages, wie ich vermutet habe, nach dem motto: gibts nicht, und geht nicht. Das einzige was ich bislang ihnen entlocken konnte ist ein Brief zur Tatsache an sich, morgen sehe ich da mehr. Was ich bei der ganzen sache halt nicht verstehe ist, warum in einer Geburtsurkunde die hier ausgestellt ist und in der ich als vater stehe dieses nicht anerkannt wird, hier tun sich unsere beamten auch schwer mit, hier geht man immer davon aus das offizielle dokumente die man ausstellt legal sind, wenn man das bezweifelt ist es fast wie eine beleidigung.

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ronny
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Antwort #5 - 20.10.2004 um 19:16:26
 
Zitat:
Nachtraeglich geht das nicht mehr. Denn per heute bin ich kein Deutscher mehr. Wie waere da die Rechtslage?


Hi Hugo,
die Auskunft, von wem sie auchstammen mag, ist ned richtig. Vater wirst Du....(wäreBiologie-Unterricht).

Die Rechtswirkung der Vaterschaftsanerkennung wirkt auf alle Fälle für den Erwerb der Staatsangehörigkeit auf den Geburtszeitpunkt zurück.

Zitat:
(du meinst da sicherlich standesamt I?!)


Genau, weil das ja auch unabhängig von der Nachweisführung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft werden sollte, ob die Anerkennung nachdeutschem Recht wirksam ist. Ansonsten dreht sich immer alles im Kreis:

Deutsche ist sie, wenn die Anerkennung wirksam ist, die Abstammungsurkunde (deutsch) bekommt sie, wenn sie deutsch ist.......

Der Standesbeamte in Berlin muß die Vorfrage der  Wirksamkeit der Anerkennung selbstständig prüfen, er kann sich nicht auf das Verfahren beim BVA berufen.

Zitat:
und in der ich als vater stehe dieses nicht anerkannt wird, hier tun sich unsere beamten auch schwer mit, hier geht man immer davon aus das offizielle dokumente die man ausstellt legal sind, wenn man das bezweifelt ist es fast wie eine beleidigung


Für eure Beamten habe ich kein Verständnis sorry, weil sie aus ihrem Familienrecht bislang ein "Geheimnis" machen. Wenn die Rechtsgrundlagen über die Beurkundung der Geburt und der Vaterschaftsanerkennung uns bekannt wären, könnten wir ja ggf. zu dem richtigen Ergebnis gelangen.Das deutsche Recht hingegen kann man überall nachlesen.

Kannst Du feststellen, ob der deutschen Botschaft die Rechtsgrundlagen geläufig sind?


Viele Grüße
Ronny
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Abu
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Antwort #6 - 20.10.2004 um 19:55:12
 
An der ganzen Sache verstehe ich zwei Sachen nicht:

Zitat:
Fuer die Anerkennung dt. behoerden reicht die certified copy of an entry of birth registry nicht aus, welche 7 tage nach der geburt des kindes 98 ausgestellt worden ist. in jenem dokument bin ich als vater genannt und nach belizianischen gesetz erhaelt das kind immer den nachnamen des vaters. diese certified copy kann zweierseitig eigentlich gesehen werden, a) als kopy dessen was registriert ist und b) als geburtsurkunde gleichzusetzen ist. um den nachweis zu erbringen das meine tochter deutsch ist soll a) eine copy des original geburtseintrages gebracht werden in dem sowohl ich die vaterschaft anerkenne und auch meine frau -zu der zeit waren wir nicht verheiratet erst spaeter- dessen auch zugestimmt hat, ob das hiesige land mir eine copy des orignial geburtseintrages geben wird ist fraglich, denn hier geht man davon aus das eben die certified copy das ultimum des machbaren ist, versuchen werde ich das aber trotzdem.


Eine "certified copy of an entry of birth registry" heißt übersetzt "beglaubigte Kopie eines Eintrags in das Geburtsregister". Und was soll im Gegensatz hierzu dann bitte eine "copy des original geburtseintrages", die nun gefordert wird,  sein? ???

Zitat:
ferner soll ich den beweis erbringen unter welchen rechtlichen vorrausetzungen der hiesige staat mich als vater anerkennt, das heisst ich muss den gesetzestext uebersetzt natuerlich mit beifuegen, obwohl ich dachte jenes wuerde in den akten bei den behoerden liegen.

Zitat:
Für eure Beamten habe ich kein Verständnis sorry, weil sie aus ihrem Familienrecht bislang ein "Geheimnis" machen. Wenn die Rechtsgrundlagen über die Beurkundung der Geburt und der Vaterschaftsanerkennung uns bekannt wären, könnten wir ja ggf. zu dem richtigen Ergebnis gelangen.Das deutsche Recht hingegen kann man überall nachlesen.

Aber warum sind die rechtlichen Regelungen aus Belize denn überhaupt relevant? Ich dachte, die deutschen Behörden prüfen die Gültigkeit der Vaterschaftanerkennung auf Basis der deutschen Regelungen. ???

@ Ronny,

Kannst Du mir das erklären?

Abu

P.S. für Hugo:
Zwischenzeitlich habe ich mir Deinen alten Thread angeschaut.
Offen gesagt finde ich Deine Aktion mit dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit selten dämlich. Aber nich viel wichtiger: Ich finde es extrem fahrlässig Deiner Tocher gegenüber, Dich erst jetzt, d. h. 6 Jahre nach der Geburt, und nur weil Du jetzt zurück nach Deutschland willst, um die deutsche Staatsangehörigkeit Deiner Tochter zu kümmern.  Smiley
Sorry, aber das mußte ich loswerden...
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hugooutofthejungle
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Antwort #7 - 20.10.2004 um 20:40:40
 
Abu,
das du es daemlich mit der anderen angehoerigkeit sieht kann ich schon verstehen, aus deiner sicht(ebenfalls aus meiner heutigen sicht). ich war halt so daemlich nicht das dt. staatsbuergerrecht zu kennen, ins bes. parag. 25 Stag, ich dachte es gaebe doppelte staatsbuergerschaft(wenn es hier genau so wie in d gemacht werden wuerde, sprich ich die entlassung aus der deutschen haette beantragen muessen, waere es selbst dem daemlichsten aufgefallen das ich mit meiner meinung falsch war, hier ist doppelte staatsbuergerschaft ueblich), das dem halt nicht so ist weiss ich nun auch erst seit diesem jahr und habe mich des besseren belehren lassen und muss halt aus diesem nichtwissen, oder ignoranz, die konsequenzen ziehen. Das ich mich erst jetzt 6 Jahre danach kuemmere hat damit zu tun, das ich erst dieses jahr weiss das ich kein deutscher mehr bin. fazit jeder macht fehler in seinem leben, aber es als extrem fahrlaessig zu bezeichen denke ich nicht.
Falls du noch etwas hinzufuegen solltest, tue dieses dann bitte in den alten thread, denn diesen habe ich extra nur zu diesem thema eroeffnet.

@ronny
gefragt habe ich bezgl der gesetze, man will nachschauen, es gibt aber eine internetversion.

nochmal fuer meine Klarstellung. bva fordert, da dieses wohl unklar ist, einen auszug aus dem geburtsregister oder eben ueber die botschaft, formblatt, vaterschaftsanerkennung an. dieses ist eigentlich fuer koeln gemeint warum muss es dann den umweg ueber berlin nehmen, wenn ich dieses direkt an koeln schicken kann?
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Antwort #8 - 21.10.2004 um 09:28:24
 
Zitat:
warum muss es dann den umweg ueber berlin nehmen, wenn ich dieses direkt an koeln schicken kann


Öhm,

ich hab das nicht als Verpflichtung angesehen, sondern wollte Dir eine Alternative aufzeigen, wie Du an eine aussagekräftige deutsche Personenstandsurkunde kommen kannst, mit der Du dem BVA gegenüber die Abstammung Deiner Tochter belegen kannst.

@ Abu:

Die Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind nur, wenn die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkannt wurde. Er hat sie aber nach den Vorschriften einer anderen Rechtsordnung anerkannt. Um beurteilen zu können, ob wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts beachtet wurden, muß daher das ausländische Recht "quergelesen" werden. Stimmen die Rechtsordnungen in den wesentlichen Grundsätzen (z.B. Zustimmung der Mutter, ggf. des Kindes,  u.ä.) überein, wäre die in einer ausländischen Rechtsordnung beurkundete Vaterschaftsanerkennung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam, und das Kind damit deutscher Staatsangehöriger.  Zwinkernd
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Antwort #9 - 21.10.2004 um 10:44:23
 
Zitat:
Falls du noch etwas hinzufuegen solltest, tue dieses dann bitte in den alten thread, denn diesen habe ich extra nur zu diesem thema eroeffnet.

War schon fertig...  grin

Zitat:
Die Staatsangehörigkeit erwirbt das Kind nur, wenn die Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkannt wurde. Er hat sie aber nach den Vorschriften einer anderen Rechtsordnung anerkannt. Um beurteilen zu können, ob wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts beachtet wurden, muß daher das ausländische Recht "quergelesen" werden. Stimmen die Rechtsordnungen in den wesentlichen Grundsätzen (z.B. Zustimmung der Mutter, ggf. des Kindes,  u.ä.) überein, wäre die in einer ausländischen Rechtsordnung beurkundete Vaterschaftsanerkennung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam, und das Kind damit deutscher Staatsangehöriger.

O.k., verstanden.
Aber wenn das so schwierig zu beurteilen ist, u. a. weil die ausländischen Rechtsvorschriften nicht bekannt sind, wäre es da nicht am einfachsten, eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschen Recht bei de Deutschen Botschaft abzugegen? ???

Abu

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Antwort #10 - 21.10.2004 um 11:09:17
 
Zitat:
Aber wenn das so schwierig zu beurteilen ist, u. a. weil die ausländischen Rechtsvorschriften nicht bekannt sind, wäre es da nicht am einfachsten, eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschen Recht bei de Deutschen Botschaft abzugegen?


Hatte ich ja so ähnlich vorgeschlagen, weiter oben. Das war mit nachträglich gemeint.

Aber ich weiß ja nicht, wer solche Auskünfte Zitat:
Nachtraeglich geht das nicht mehr. Denn per heute bin ich kein Deutscher mehr.


in die Welt setzt und ihm erteilt hat. Zumal sie dann noch unzutreffend sind. Smiley
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Antwort #11 - 09.12.2004 um 16:40:58
 
Abu,

danke der Nachfrage, ich hatte mir diese Nachricht eigentlich erst fuer spaeter vorbehalten. Denn es ist nur ein Zwischenbericht. Seit Antragsabgabe sind ja erst 9 Monate vergangen, wird schon werden. Alles ist auf dem Wege und es heisst nur noch  :snooz:
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