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Familienzusammenführung (Gelesen: 9.276 mal)
Kathleen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.10.2004 um 20:52:21
 
Hallo Leute,

ich bin seit 10 Monaten mit einem Dominikaner verheiratet, habe selbst mit Ihm 5 Monate in der Dominikanischen Republik gelebt und bin jetzt seit ca. 4 Monaten wiedr in Deutschland.Aus beruflichen Gründen muß ich auch in Deutschland bleiben, da ich meienn Beruf dort nicht ausüben kann.Nun möchte ich Ihn gern nächstes Jahr mit nach Deutschland holen.Meine Frage ist nun, wie lang gilt eine Aufenthaltsgenehmigung und ab welcher Zeit kann er eine Arbeitserlaubnis beantragen?Wie sieht es mit den Sozialleistungen aus und wie ist er im Krankheitsfall abgesichert, bzw. wie ist er überhaupt in Deutschland versichert?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen?!
Kat
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 14.10.2004 um 21:11:17
 
Zitat:
Hallo Leute,

ich bin seit 10 Monaten mit einem Dominikaner verheiratet, habe selbst mit Ihm 5 Monate in der Dominikanischen Republik gelebt und bin jetzt seit ca. 4 Monaten wiedr in Deutschland.Aus beruflichen Gründen muß ich auch in Deutschland bleiben, da ich meienn Beruf dort nicht ausüben kann.Nun möchte ich Ihn gern nächstes Jahr mit nach Deutschland holen.Meine Frage ist nun, wie lang gilt eine Aufenthaltsgenehmigung und ab welcher Zeit kann er eine Arbeitserlaubnis beantragen?Wie sieht es mit den Sozialleistungen aus und wie ist er im Krankheitsfall abgesichert, bzw. wie ist er überhaupt in Deutschland versichert?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen?!
Kat



Hi Kat,
ich gehe mal davon aus, dass Du Deutsche bist. Dein Mann wird ein Visum für 90 Tage erhalten (i.d.R.) und sofern sein Lebensunterhalt durch Dich sichergestellt ist, nach der Anmeldung in D. eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahr. Krankenversicherung sollte über Deine gehen. Er wird auch unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.10.2004 um 21:23:33
 
Zitat:
Nun möchte ich Ihn gern nächstes Jahr mit nach Deutschland holen.


Ich würde Dir empfehlen, dann aber jetzt schon bald den Visumantrag zu stellen.

Vielleicht erkundigst Du Dich mal bei der deutschen Botschaft vor Ort nach den Papieren, die benötigt werden und nach der ungefähren Bearbeitungsdauer. Manche Botschaften können aus Erfahrungswerten Auskunft darüber geben.
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Reiner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.10.2004 um 21:51:49
 
Hallo,

habe Frage an Mick:
Wie kommst Du darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Ehegatten einer Deutschen nur dann erteilt wird, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist? Der muss in solchen Fällen nämlich nicht gesichert sein; es besteht ein Anspruch nach § 23 Abs. I Nr. 1 AuslG. Von § 17 ist nur der erste Absatz anwendbar, nicht aber Abs. II. Für die Anwendung von $ 17 Abs. V (über § 23 Abs. III) liegen doch hier keinerlei Anhaltspunkte vor.
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Antwort #4 - 14.10.2004 um 22:19:18
 
Zitat:
Hallo,

habe Frage an Mick:
Wie kommst Du darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Ehegatten einer Deutschen nur dann erteilt wird, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist? Der muss in solchen Fällen nämlich nicht gesichert sein; es besteht ein Anspruch nach § 23 Abs. I Nr. 1 AuslG. Von § 17 ist nur der erste Absatz anwendbar, nicht aber Abs. II. Für die Anwendung von $ 17 Abs. V (über § 23 Abs. III) liegen doch hier keinerlei Anhaltspunkte vor.



Keine Frage, bin völlig Deiner Meinung. Smiley
Es geht um die Befristung der AE. Wenn die Sicherstellung des LU nicht nachgewiesen ist, gibt es bei den meisten ABH's nur 1 Jahr AE (entsprechend AuslG-VwV). Oki, habe mich nicht richtig ausgedrückt, bezog das ausschließlich auf die Frist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Abu
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Antwort #5 - 15.10.2004 um 10:18:07
 
Zitat:
und wie ist er im Krankheitsfall abgesichert, bzw. wie ist er überhaupt in Deutschland versichert?

Zitat:
Krankenversicherung sollte über Deine gehen.


Wenn Du gesetzlich krankenversichert bist, kannst Du Deinen Mann kostenfrei über Dich mitversichern (=Familienversicherung), solange er nicht oder nur geringfügig arbeitet. Wenn Du privat versichert bist, mußt ihn separat privat versichern.

Abu
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Kathleen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.10.2004 um 17:27:25
 
Hallo Ihr Lieben,
vielen Dank für die ersten Auskünfte, hat mir sehr weiter geholfen.
Ihr habe in einigen Beiträgen gelesen, daß einem für eine Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers, sprich hier meinem Mann und mir, verschiedene Fragen gestellt werden?!Welche Art von Fragen werden da gestellt?
Kat
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Pfirsichring
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Antwort #7 - 16.10.2004 um 19:33:55
 
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Wer Fragen stellt, muss auch akzeptieren, dass er Antworten bekommt.
Das Schicksal der Welt hängt heute in erster Linie von den Staatsmännern ab, in zweiter Linie von den Dolmetschern. (Trygve Lie)
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Kathleen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 24.12.2004 um 11:03:32
 
Hallo,

vor ca. einem Monat konnten wir endlich das Visum für Familienzusammenführung in der Dominikanischen Republik beantragen.In der deutschen Botschaft sagte man uns, daß es ca. 6-8 Wochen dauern wird, bis der Antrag bearbeitet ist.Eine Legalisierung der Heiratsurkunde wollte niemand.Als ich dann 2 Wochen später in Deutschland auf der Ausländerbehörde von Chemnitz anrief, sagte man mir es wird bis 3 Monate dauern.Gut, damit kann ich immer noch leben, aber wieso verlangt niemand eine Legalisierung der Urkunde.Ich hatte im letzte Jahr nach der Hochzeit mich gleich im Ordnungsamt in Chemnitz gemeldet und die Übersetzung mit Siegel vorgelegt.Liegt es daran, daß die keine Legalisierung wollen?Macht mich alles ein wenig stutzig??!
In welchen Ländern gilt das Visum überhaupt?Ich hab jetzt ein Angebot bekommen, in Österreich einen Job zu bekommen.Klingt ja alles ganz gut.Aber was wird mit meinem Mann werden?Kann ich ihn mitnehmen??Was muß ich dort noch alles beachten??
Wäre schön, wenn mir jemand schnell helfen könnt, meine Fragen zu beantworten.
Kathleen
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Antoine
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Antwort #9 - 24.12.2004 um 12:59:04
 
Bezüglich der Arbeitsstelle in Österreich kann ich Dich beruhigen. Der Zuzug eines Familienangehörigen zu einem Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt (das würde bei Dir in Österreich zutreffen) ist umkomplizierter als das Verfahren der Familienzusammenführung in Deutschland. Dabei ist es im Prinzip gleich, ob Dein Ehemann bereits vor Deinem Umzug nach Österreich bei Dir wohnt oder er zuzieht, sobald Du schon Arbeitsstelle und Wohnung ist Österreich hast.

Sollte Dein Ehemann erst nach Deutschland kommen, dann zieht Ihr gemeinsam nach Österreich und meldet Euch bei der Meldebehörde an. Dein Ehemann erhält dann die Aufenthaltserlaubnis-EG. Die österreichische Botschaft muss nicht eingeschaltet werden.

Sollte er erst nach Deinem Umzug nach Österreich zu Dir kommen wollen, dann müsste er sich an die österreichische Botschaft wenden. Du müsstest ausreichenden Wohnraum und Krankenversicherung in Österreich nachweisen. Ausserdem ist ein Nachweis über die Eheschliessung beizubringen. Deinem Ehemann müsste dann die Einreise ohne weitere Verzögerung nach Österreich gestattet werden.

Ein gewisses Problem scheint mir darin zu bestehen, dass Du noch gar nicht zu wissen scheinst, in welchem Land Du leben wirst. Sollte sich nämlich im Rahmen des Verfahrens der Familienzusammenführung herausstellen, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland gar nicht mehr beabsichtigt ist, könnte der Antrag ohne weiteres abgelehnt werden. Möglicherweise hast Du aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht die Bedingungen erfüllt, dass Dein Ehemann nach Österreich kommen kann (Stelle, Wohnung und Krankenversicherung in Österreich). Es wäre sinnvoll, sich hier klar zu entscheiden: Entweder die Familienzusammenführung in Deutschland abwarten, d.h. jetzt keine Stelle in Österreich anzutreten, oder die Umsiedlung nach Österreich zu forcieren und dann den Ehemann direkt nach Österreich holen.
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #10 - 24.12.2004 um 13:31:21
 
Es könnte auch sinnvoll sein, unter den gegebenen Umständen das Netwerk SOLVIT einzuschalten.

SOLVIT könnte möglicherweise zwischen den zuständigen deutschen und österreichischen Behörden vermitteln und Dir somit eine rasche Arbeitsaufnahme in Österreich ermöglichen, ohne dass sich hierdurch Verzögerungen in Hinblick auf die Einreise Deines Ehemannes ergeben.

http://europa.eu.int/solvit/site/index_de.htm
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Kathleen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 10.02.2005 um 11:45:14
 
Hallo,

nach langem hin und her sind die Papiere für meinem Mann endlich nach Berlin geschickt worden.Jetzt kann es sich ja nur noch um Wochen handeln.Meine Frage ist, wenn er das Visum zur Familienzusammenführung erhalten hat, wird man dann auch in Deutschland darüber benachrichtet und was für ein Flugticket benötigt er.Reicht es nur den Hinflug zu haben oder muß er Hin- und Rückflug besitzen?Das sind alles Fragen, die mir leider keiner beantworten kann.

Danke schonmal.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #12 - 10.02.2005 um 12:18:12
 
Zitat:
Hallo,

nach langem hin und her sind die Papiere für meinem Mann endlich nach Berlin geschickt worden.Jetzt kann es sich ja nur noch um Wochen handeln.Meine Frage ist, wenn er das Visum zur Familienzusammenführung erhalten hat, wird man dann auch in Deutschland darüber benachrichtet und was für ein Flugticket benötigt er.Reicht es nur den Hinflug zu haben oder muß er Hin- und Rückflug besitzen?Das sind alles Fragen, die mir leider keiner beantworten kann.

Danke schonmal.


Hi,
der Ehepartner in D. wird nicht über die Erteilung des Visums informiert. In der Regel auch nicht darüber, dass die Zustimmung der ABH zur Botschaft gegangen ist. Da sollte man entsprechendes vereinbaren oder nachhaken.
Natürlich reicht ein One-Way-Ticket.
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Zitat:
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Antwort #13 - 10.02.2005 um 13:29:47
 
Hallo

In diesem ganzen Zusammenhang noch mal eine organisatorisch Rückfrage:
Hab ich das richtig verstanden, dass so ein Visum zur Familienzusammenführung meist für 90 Tage ab Ausstellungsdatum gilt?
Wenn der ausländische Parnter das Visum beantragt, weiß er vermutlich noch nicht, wie lange das Verfahren ungefähr dauern wird. (Monate oder Wochen). Wenn das "ok" dann kommt, (per Anruf oder Brief?), dann sollte er also auf jeden Fall allerspätestens 90 Tage später in Deutschland eingereist und in der ABH gemeldet sein, vermute ich?
Ist es möglich, danach noch mal ins Herkunftsland zu reisen (Dauer < 6 Monate), um z.B. noch Sachen zu erledigen (Hausstand, Formalitäten) etc., d.h. reicht ein Einreisen und Melden in Deutschland, um der Visumsfrist zu genügen, wenn man so schnell vorher noch nicht alles organisiert kriegt?
Gibt es vielleicht sogar eine Möglichkeit, bei der Antragstellung einen Zeitkorridor festzulegen (so nach dem Motto: Visum erst gültig frühestens ab Monat XXX), wenn man z.B. ein Arbeitsverhältnis noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiterführen möchte/soll/muss?

Danke im voraus!
Liebe Grüße
Angie   :blum
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Antwort #14 - 10.02.2005 um 13:45:07
 
Zitat:
Reicht es nur den Hinflug zu haben oder muß er Hin- und Rückflug besitzen?

Zitat:
Natürlich reicht ein One-Way-Ticket.

Wobei ein One-Way-Ticket komischerweise häufig teurer ist als ein Return-Ticket... Also evtl. einfach Rückflug verfallen lassen...

Zitat:
Hab ich das richtig verstanden, dass so ein Visum zur Familienzusammenführung meist für 90 Tage ab Ausstellungsdatum gilt?

Gültigkeit 90 Tage ist korrekt, aber nicht unbedingt ab Ausstellungsdatum (siehe unten).

Zitat:
Ist es möglich, danach noch mal ins Herkunftsland zu reisen (Dauer < 6 Monate), um z.B. noch Sachen zu erledigen (Hausstand, Formalitäten) etc., d.h. reicht ein Einreisen und Melden in Deutschland, um der Visumsfrist zu genügen, wenn man so schnell vorher noch nicht alles organisiert kriegt?

Nein, erst sollte noch die AE betragt und erteilt werden, weil erst die das Visum ersetzt. Außerdem berechtigt das Visum evtl. nur zur einmaligen Einreise.

Zitat:
Gibt es vielleicht sogar eine Möglichkeit, bei der Antragstellung einen Zeitkorridor festzulegen (so nach dem Motto: Visum erst gültig frühestens ab Monat XXX), wenn man z.B. ein Arbeitsverhältnis noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiterführen möchte/soll/muss?

Das dürfte kein Problem sein, solange man das begründen kann und der zeitliche Vorlauf nicht zu groß ist. Muß man aber mit der Botschaft diskutieren.

Abu
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