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Einbürgerung, anhängiges Ermittlungsverfahren und Einkommennachweis (Gelesen: 9.190 mal)
Jean-Michel
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10.10.2004 um 19:26:14
 
Guten Tag allerseits,

ich habe die Absicht, am 14.10.04 meinen Einbürgerungsantrag nach §§ 8-16 und 40b StAG (Einbürgerung nach Ermessen)  bei der zuständigen Behörde (Stadt Castrop-Rauxel in NRW) abzugeben. Aber vorher wollte ich eure Meinung(en)/Antworten zu zwei Fragen holen, die ich allein nicht beantworten kann.


1. Frage 1: Ist es beim Einbürgerungsverfahren entscheidend, ob der Antragsteller in ein laufendes Ermittlungsverfahren verwickelt ist? Denn im Jahre 2003 hatte ich für eine Firma gearbeitet, dessen Vorstandsmitglieder nun des Betrugs verdächtig werden. Ich war zwar ein einfacher Angestellter bzw. nicht im Vorstand, dennoch erhielt ich genauso wie alle anderen Mitarbeiter der inzwischen Pleite gegangenen Firma eine Einladung zur Vernehmung mit dem Betreff „Verdacht auf Beihilfe zum Betrug“. Zur Begründung dieser amtlichen Maßnahme nannte der ermittelnde Polizeibeamte die Tatsache, dass ich einen 3 monatigen Arbeitsvertrag mit dem angeklagten Unternehmen hatte. Dabei muß ich aber unterstreichen, dass ich immer noch nicht meine Gehälter für die 3 Monate Arbeitszeit erhalten habe, trotz eines zu meinem Gunsten längst abgeschlossenen Gerichtsverfahrens. Belege hiefür (Gerichtsbeschluss, Anwaltschreiben, etc....) liegen natürlich vor.


2. Frage 2: Könnte mein Einbürgerungsantrag abgewiesen werden, da ich seit zwei Monaten arbeitslos bin, aber keinen entsprechenden Antrag beim Arbeits- oder Sozialamt gestellt habe? Zur Verdeutlichung dieser Frage möchte ich folgende Fakten angeben: Nach der betriebsbedingten Verlust meiner Arbeitsstelle am 31.07.04 (Beweise hierfür liegen vor!) bemühte ich mich um keinen neuen Arbeitsplatz. Stattdessen verwendete ich das Geld, das ich durch mein letztes Beschäftigungsverhältnis gespart hatte, um eine eigene Firma (eine GbR) zu gründen. Diese von mir und einem ehemaligen deutschen Studienkollegen gegründete Firma gibt es seit dem 01.10.04, wie die Anmeldebescheinigung es bestätigt. Doch, jeder Anfang ist schwer. Deshalb hat meine Lebensgefährtin, mit der ich seit 10 Jahren unter dem selben Dach lebe und dessen monatliches Brutto-Einkommen 4000,-€ beträgt, eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 1000,-€ Brutto zugesichert. Wir sind nicht verheiratet, haben auch keine Kinder und keine weiteren finanziellen Verpflichtungen außer den üblichen Kosten (Miete, Essen, etc...). Des weiteren möchte ich hervorheben, dass die Kosten für meine GbR äußerst gering sind, da das Unternehmen ein Ein-Mann-Betrieb ist und mein Arbeitszimmer in unserer 3 Zimmerwohnung als Geschäftstelle fungiert.

Ich möchte mich im Voraus für eure Antworten/Hilfe bedanken. Und damit Sie Bescheid wissen: Ich lebe seit 10 Jahren in Deutschland, habe neben meinem Germanistik-Studium eine 3 jährige IHK-Ausbildung absolviert. Meine Lebensgefährtin ist eine gebürtige Deutsche ...mit dem deutschen Paß!

Jean-Michel
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Antwort #1 - 10.10.2004 um 20:19:26
 
Zitat:
Guten Tag allerseits,

ich habe die Absicht, am 14.10.04 meinen Einbürgerungsantrag nach §§ 8-16 und 40b StAG (Einbürgerung nach Ermessen)  bei der zuständigen Behörde (Stadt Castrop-Rauxel in NRW) abzugeben. Aber vorher wollte ich eure Meinung(en)/Antworten zu zwei Fragen holen, die ich allein nicht beantworten kann.
.....


Hallo Jean-Michel!
Rechtsgrundlage wäre entweder § 8 StAG oder für Deutsch-Verheiratete § 9 StAG. Die übrigen §§ vergessen wir mal.
Ich gehe mal davon aus, dass noch keine 8 Jahre Inlandsaufenthalt bestehen, da ansonsten eher § 85 AuslG zur Anwendung käme. (gestrichen, siehe weiter unten!)

Zitat:
1. Frage 1: Ist es beim Einbürgerungsverfahren entscheidend, ob der Antragsteller in ein laufendes Ermittlungsverfahren verwickelt ist? ....

Natürlich ist das entscheidend. Solange ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Bewerber anhängig ist, er also Beschuldigter ist,ist das Einbürgerungsverfahren zwingend auszusetzen, bis das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren abgeschlossen ist . Dies gilt sowohl bei Ermessens- als auch bei Anspruchseinbürgerungen. Wenn du allerdings nur als Zeuge an dem Verfahren beteiligt bist, ist dies für die Einbürgerung unerheblich. Dies musss also unbedingt geklärt werden.

Zitat:
2. Frage 2: Könnte mein Einbürgerungsantrag abgewiesen werden, da ich seit zwei Monaten arbeitslos bin, aber keinen entsprechenden Antrag beim Arbeits- oder Sozialamt gestellt habe?

Bei einer Ermessenseinbürgerung kommt es in ganz erheblichem Maße darauf an, dass der Lebensunterhalt des Bewerbers dauerhaft gesichert ist. Dies ist nicht der Fall, wenn Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen wird oder ein Anspruch darauf besteht. Dies wird die Behörde im Einzelfall durch Rücksprache beim Arbeitsamt bei der Agentur für Arbeit  grin und beim Sozialamt prüfen.

Lese jetzt erst:
Zitat:
Ich lebe seit 10 Jahren in Deutschland...

Von daher sollte eigentlich ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG vorliegen. Hier sind die Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse geringer. Insbesondere ist unverschuldete Arbeitslosigkeit hier für eine Einbürgerung nicht hinderlich. Der Antrag sollte daher nach § 85 AuslG gestellt werden.

Zitat:
Meine Lebensgefährtin ist eine gebürtige Deutsche ...mit dem deutschen Paß!

Das ist allerdings - sowohl bei Ermessens- als auch bei Anspruchseinbüegerungen - unerheblich. Begünstigt sind allenfalls Deutsch-Verheiratete (§ 9 StAG, wobei dieser § auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften mit einem/einer Deutschen anzuwenden ist).
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Jean-Michel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.10.2004 um 23:14:40
 
Hallo Ralfi ung Guten Abend an alle Moderatoren,

erstmal vielen Dank für deine schnelle  Antwort auf meine Fragen.
Hiermit machst du noch mal deutlich, warum dieses Forum gleich auf der ersten von Google-Suchergebnissen erscheint, wenn man die Suchbegriffe „Hilfe zur Einbürgerung“ eingibt. Danke! Danke! Und noch mal Danke!

Und nun zur Sache.

Zum Ermittlungsverfahren

1- Ich wurde nicht als Zeuge, sondern als BESCHULDIGTER eingeladen – genauso wie alle anderen Mitarbeiter der Firma.
Doch, nachdem ich die Einladung zur Vernehmung erhalten hatte, schaltete ich einen Anwalt ein. So erfuhr ich, daß meine Einladung als Beschuldigter eine „routinemäßige, vom Strafgesetzt vorgeschriebene Überprüfung“ sei und das wahre Ziel der Ermittlungen nicht die einfachen Angestellten, sondern eher die Vorstandsmitglieder seien. Außerdem fügte der ermittelnde Polizeibeamte hinzu, daß die Fortführung der Ermittlungen „bestimmt nicht von den Aussagen der einfachen Angestellten abhängig gemacht wird“, denn man wolle nicht, daß die Vorstandsmitglieder vor Öffnung des Gerichtsverfahrens sich ins Ausland absetzen. Der heutige Stand der Dinge sieht so aus: Mein Anwalt hat immer noch nicht die von ihm längst angeforderten Akten bekommen, ich habe keine weitere Einladung erhalten, obwohl ich mich längst hätte ins Ausland absetzen können, falls ich tatsächlich am Betrug beteiligt gewesen wäre.


2- Der Anwalt, der mich in diesem Ermittlungsverfahren vertritt, war auch derjenige, der mich beim erfolgreich abgeschlossenen Anklageverfahren zur Auszahlung meiner immer noch nicht ausgezahlten 3 Monatsgehälter vertreten hatte. Dieser Fachanwalt für Arbeits- und Strafrecht meint, daß das noch laufende Ermittlungsverfahren kein Hindernis zu meiner Einbürgerung darstellen sollte. Aber, wie bereits angedeutet, sein Fachgebiet ist nur mal nicht das Ausländer- oder Einbürgerungsrecht.


Zum Einkommensnachweis

1- Ist es wirklich unerheblich, daß nach meiner betriebsbedingten Kündigung beim letzten Arbeitsgeber ich weder das Arbeitslosen- oder Sozialhilfegeld in Anspruch genommen habe, und stattdessen meine eigenen Ersparnisse zur Gründung einer eigenen Firma verwendet habe? Ich meine, laut dem deutschen Arbeitsgesetzt hatte ich Anspruch aus mindestens das Arbeitslosengeld. Doch, ich bin nun mal eine kämpferische Natur und wollte unter keinen Umständen für andere Leute weiterschuften.

2- Ist es wirklich aus Sicht der deutschen Behörden vollkommen irrelevant, ob ich eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 1000.-€ von meiner Lebensgefährtin erhalte? Ich meine, man darf nicht vergessen, daß wir seit 10 Jahren unter dem selben Dach wohnen und ich zum ersten Mal bzw. für eine Dauer von höchstens 2 Monate Ihre Hilfe in Anspruch nehme.

Ich wäre dir sehr verbunden, wenn du in Anbetracht dieser ausführlichen Informationen meine Situation noch mal durchgehen würdest. Aber vor allem wäre ich dir und den anderen sehr verbunden, wenn ich eine eindeutige Antwort auf folgende Frage bekommen könnte: JA oder NEIN soll ich in diese Woche meinen Einbürgerungsantrag abgeben?

Mit freundlichen Grüßen,

Jean-Michel

PS: Den ersten Teil und der Antwort vom Ralfi auf meine ersten Fragen findet ihr im Form
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Antwort #3 - 11.10.2004 um 12:15:49
 
Hallo Jean-Michel !

Zum Ermittlungsverfahren: Hier irrt dein Anwalt:
Zitat:
§ 88 Abs. 3 AuslG:
Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

Diese Vorschrift lässt keinen Raum für Interpretationen. Das Einbürgerungsverfahren ist auszusetzen. Die sonstigen Hintergründe spielen also keine Rolle.

Zum Einkommensnachweis:

Entscheidend ist, dass der Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahne öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Wenn er aus eigenem Vermögen oder aus Zuwendungen Dritter bestritten werden kann, ist dies zumindest bei einer Anspruchseinbürgerung (§ 85 AuslG) ausreichend. Allerdings sind entsprechende Nachweise erforderlich. Ich kann nicht beurteilen, ob sich deine Behörde mit einer schriftlichen Erklärung deiner Lebensgefährtin zufrieden gibt.

Zitat:
JA oder NEIN soll ich in diese Woche meinen Einbürgerungsantrag abgeben?

Klar, der Antrag sollte schon möglichst schnell gestellt werden, schon deshalb, um Zeitverzögerungen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu vermeiden. Jedenfalls gilt dies für den Fall, dass keine Strafe zu erwarten ist oder nur eine, die nach § 88 AuslG bei der Beurteilung des Einbürgerungsantrages außer Betracht bleibt, also weiniger als 180 Tagessätze bzw. 6 Monate auf Bewährung (siehe unter ...)
Es ist aber nach wie vor ungeklärt, warum du oben von Ermessenseinbürgerung gesprochen hast. öhm
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Jean-Michel
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Antwort #4 - 11.10.2004 um 17:05:38
 
Hallo Ralfi und Guten Tag an alle Moderatoren,

ich war heute bei einer Einbürgerungsberatungsstelle in Köln, um eine deutliche Antwort auf die Frage zu haben, die ich bereits in diesem Forum gestellt hatte (Darf ich trotz des gegen meinen ehemaligen Arbeitsgeber und mich laufendem Ermittlungsverfahrens meinen Einbürgerungsantrag einreichen?). Die Antwort, die ich bekam war knapp und zugleich äußerst deutlich: JA!

Die Begründung, die ich vom Berater bekam, war allerdings etwas weiterführender als die vom Ralfi – dies darf aber nicht als Vorwurf an dich, Ralfi, verstanden werden, denn ohne deine besonders wertvollen Informationen hätte ich nicht einmal gewußt, daß ich meinen Einbürgerungsantrag nach §§ 85 AuslG stellen darf!

Aber noch mal zur Begründung des Beraters an der Kölner Beratungsstelle.

Der Mann, mit dem ich sprach, schaute sich erst mal meine Unterlagen an. Dann sagte er, daß aufgrund der von mir vorgelegten Dokumente (Arbeitsvertrag, Einladung der Kripo, Anwaltschreiben, Gerichtsbeschluß zur Auszahlung meiner noch ausstehenden 3 Monatgehälter, etc...) man mich höchstens als Zeuge in dem gegen meinen früheren Arbeitsgeber und mich laufenden Ermittlungsverfahren hätte einladen müssen. Denn aus meinen Unterlagen geht deutlich hervor, daß die firmeninternen Dokumente, für die die Staatsanwaltschaft sich interessiert, NUR von den Vorstandmitgliedern gelesen und geändert werden dürften. Außerdem, so der Berater weiter, ich wurde noch nicht einmal für meine Tätigkeit bezahlt und hatte weder direkt noch indirekt mit den fragwürdigen Verkaufsmethoden der Firma zu tun. Ich war ja in einer anderen Abteilung, deren Aufgabenbereiche als „völlig irrelevant für die Fortführung der Ermittlungen“ vom Staatsanwalt selbst eingestuft wurden. Der Berater vermutet jedenfalls, daß der ermittelnde Beamte einer von diesen übereifrigen Staatsdiener ist. Wie auch immer: Er hat mir empfohlen, all diese Unterlagen meinem Einbürgerungsantrag beizulegen.

Des weiteren erfuhr ich an der Kölner Beratungsstelle, daß ich meinen Einbürgerungsantrag nach §§85 AuslG einreichen sollte. Denn immerhin bin ich seit über 10 Jahren in Deutschland und habe noch nicht einmal ein Straffzettel fürs falsch Parken.

Zum Einkommensnachweis teilte mir der Berater, daß ich bestimmt keine Probleme haben werde. Denn ich kann nicht nur beweisen, daß ich noch nie das Arbeitslosengeld bezogen habe, sondern ich habe ebenfalls eine eigene Firma mit meinen eigenen Ersparnissen gegründet. Hinzu kommt auch noch, daß die Verdienstbescheinigung meiner Lebensgefährtin und unsere besonders niedrigen „Lebenskosten“ (Strom, Miete, etc...) deutlich zeigen, daß wir zu jenen Bürgern zählen, die nicht über ihre Verhältnisse leben.

In Anbetracht dieser neuen Informationen und aufgrund der eindeutigen Antwort Ralfis auf meine Eingangsfrage habe ich entschieden, daß ich zu Beginn der übernächsten Woche meinen Einbürgerungsantrag einreichen werde. Sollte jemand jedoch einer anders lautenden Meinung sein, wäre ich ihm sehr verbunden, wenn er seine Ansichte (n) begründen würde.....


Und noch was: Solltest du Ralfi weitere Informationen/Tipps/Tricks haben, die mir weiterhelfen könnten, wäre ich dir sehr verbunden für deren Übermittlung. Diese Bitte richtet sich natürlich auch an die anderen Forum-Moderatoren und –Teilnehmer.

Aber noch mal danke Ralfi für deine Unterstützung. Ich werde dich und alle anderen Forum-Moderatoren und –Teilnehmer auf dem Laufenden halten. VERSPROCHEN! Und bitte nicht vergessen: Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr, liebe Forum-Moderatoren und –Teilnehmer, auf die oben angegeben Informationen der Kölner Einbürgerungsberatungsstelle reagieren würdet. Das wäre echt suuuuuuuuuper lieb von euch.

Jean-Michel
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Antwort #5 - 11.10.2004 um 18:29:07
 
Hallo noch mal!

Zitat:
Des weiteren erfuhr ich an der Kölner Beratungsstelle, daß ich meinen Einbürgerungsantrag nach §§85 AuslG einreichen sollte. Denn immerhin bin ich seit über 10 Jahren in Deutschland und habe noch nicht einmal ein Straffzettel fürs falsch Parken.
Sagte ich das nicht?  Daumen hoch  öhm

Zitat:
Die Begründung, die ich vom Berater bekam, war allerdings etwas weiterführender als die vom Ralfi
Kein Wunder, er hat ja im Gegensatz zu mir die Unterlagen gesehen.

Zitat:
dies darf aber nicht als Vorwurf an dich, Ralfi, verstanden werden
Keine Sorge, dies sehe ich auch nicht so.  Zwinkernd

Zitat:
denn ohne deine besonders wertvollen Informationen hätte ich nicht einmal gewußt, daß ich meinen Einbürgerungsantrag nach §§ 85 AuslG stellen darf!


Genau darin (unter anderem) sehe ich den Sinn und Zweck dieses Forums.  :anbet i4a is great

Es steht demnach noch das Ermittlungsverfahren im Raum. Evtl. wird die Einbürgerungsbehörde hier mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob du Zeuge oder Beschuldigter bist. Wenn tatsächlich aber letzteres der Fall ist, hat die Behörde keine Wahl, wie oben schon erwähnt.

Die Sache mit dem Lebensunterhalt nehme ich mal so hin, bei entsprechenden Unterlagen würde ich bei einem Fall nach § 85 sicherlich ebenso entscheiden wie der Berater angedeutet hat.

Zitat:
Informationen/Tipps/Tricks

Infos und Tipps jederzeit. Tricks? Gibt's keine.

So, wenn du nun noch verrätst, welche Staatsangehörigkeit du derzeit besitzt, kann ich auch erzählen, wie es nach positiver Prüfung der Unterlagen weitergeht.

Zitat:
Aber noch mal danke Ralfi für deine Unterstützung.
Gern geschehen. Bitte empfehle uns weiter!  grin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.10.2004 um 10:43:34
 
Hallo Ralfi und Guten Tag an alle Forum-Moderatoren und –Teilnehmer,


aus der Einladung zur Vernehmung, die ich erhalten habe, geht deutlich hervor, dass ich nicht als Zeuge, sondern als BESCHULDIGTER in die Ermittlungsverfahren verwickelt bin. Doch, im Gegensatz zu den Vorstandsmitgliedern sitzen wir, d.h., ich und die anderen einfachen Angestellten, nicht in U-Haft. Dabei bietet aber keine von uns den einfachen Angestellten eine Garantie dafür, daß er sich nicht ins Ausland absetzen kann/würde. Dieser „Großzügigkeit“ der Staatsanwaltschaft uns gegenüber dürfte auf der Tatsache beruhen, daß der gegen mich und die anderen einfachen Angestellten erhobene Vorwurf der Beihilfe zum Betrug haltlos ist, da wir NIEMALS mit den für die Ermittlungen relevanten Dokumente in Berührung gekommen sind bzw. kommen konnten. Letzteres belegen jedenfalls unsere Arbeitsverträge. Außerdem, wir, die einfachen Angestellten, warten immer noch auf die Auszahlung unsere Gehälter – trotz eines entsprechenden Arbeitsgerichtbeschlusses!

Gleich, ob dieses Ermittlungsverfahren meinem Einbürgerungsantrag im Weg stehen könnte oder nicht: Ich habe entschieden, meinem Einbürgerungsantrag eine Erklärung meines Anwalts zum Ermittlungsstand beizulegen – wie man es mir bei der Kölner Beratungsstelle empfohlen hat.

Um nun die Frage Ralfis bzgl. meiner Staatsangehörigkeit zu beantworten: Ich stamme auf Burundi (Zentralafrika)

Außerdem möchte ich sagen, daß es mir klar ist, daß es keine „Tricks“ zur Beschleunigung des Einbürgerungsverfahrens gibt. Aus der Verwendung dieses Begriffes darf bitte keine (voreiligen) Schlüsse hinsichtlich meines Bemühens um die deutsche Staatsangehörigkeit gezogen werden. Dieser Begriff kann und muß ausschließlich im Zusammenhang mit den ihm vorangestellten Wörtern verstanden werden – als Synonym halt für „Tipps“ und „weiterführende Informationen“!
In der Hoffnung weitere Informationen von euch zu bekommen, verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen,

Jean-Michel
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Antwort #7 - 12.10.2004 um 12:44:06
 
Zitat:
Um nun die Frage Ralfis bzgl. meiner Staatsangehörigkeit zu beantworten: Ich stamme auf Burundi


Hallo!

In diesem Falle wirst du - sobald die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind - eine Einbürgerungszusicherung erhalten, mit der du dann bei deiner Botschaft vorsprechen und auf die burundische Staatsangehörigkeits verzichten musst. Der Verlust tritt ein nach Eintragung im Staatsangehörigkeitsregister und Veröffentlichung im burundischen Amtsblatt. Danach kann dann die Einbürgerung erfolgen.

Nochmal zum Ermittlungsverfahren: nach dem bereits oben zitierten § 88 Abs. 3 AuslG muss das Einbürgerungsverfahren zwingend ausgesetzt werden. Die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum.

Du solltest den Sachverhalt - so wie hier - nachher auch der Einbürgerungsbehörde schildern. Diese wird dann wohl mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und fragen, ob und wann mit einer Einstellung zu rechnen ist.
Da die Einbürgerungsbehörde ohnehin einige Zeit benötigt, um die übrigen Voraussetzungen zu prüfen, dürfte diese Zeitverzögerung kaum ins Gewicht fallen. Wenn die Staatsanwaltschaft allerdings Anklage erheben sollte, wird auch das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss abzuwarten sein. Das weitere Vorgehen der Behörde hängt dann von diesem Verfahrensausgang ab. Voraussetzung für die Einbürgerung ist nämlich u.a. auch, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer Straftat verurteilt ist. Ausnahmen siehe § 88 AuslG.
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Antwort #8 - 12.10.2004 um 22:09:57
 
Hallo Ralfi!

Ich stimme dir vollkommen zu: Das noch gegen mich laufende Ermittlungsverfahren dürfte meinem Einbürgerungsantrag verzögern, aber nicht zum Scheitern führen. Denn inzwischen ist selbst der ermittelnde Staatsanwalt zur festen Ansicht gelangt, daß ich und die anderen einfachen Angestellten nicht von den Machenschaften der Vorstandsmitglieder wußten. Diese Information habe ich heute von meinem Anwalt erhalten. Er hat sie vom zuständigen Kriminalbeamten. Allerdings ist es mir noch rätselhaft, warum der Zusatz „beschuldigter“ noch nicht in „Zeuge“ umgeändert worden ist, wenn selbst der ermittelnde Staatsanwalt von meiner Unschuld überzeugt ist. Verstehst du dieses Paradoxum? Ich nicht! Deshalb freue ich mich besonders über deinen Erklärungsversuch und versichere dir zugleich, daß ich auf jeden Fall meinen Anwalt mit der selben Frage konfrontieren werde.

Bezüglich deiner Erläuterungen zur Post-Einbürgerungszusicherungszeit habe ich allerdings ein Problem. Ich meine, wie können die deutschen Behörden von mir verlangen, daß ich die Hilfe der burundischen Botschaft in Anspruch nehme, wenn man bedenkt, daß ich ein Asylberechtiger bin bzw. auf Kriegsfuß zum diktatorischen Regime meiner Heimat stehe? Diese amtlichen Dokumente werde ich bestimmt nie vorlegen können, da ich ein in Burundi allzu bekannter Oppositioneller bin und seit Jahren Hausverbot bei der burundischen Botschaft habe?

Ich bedanke mich im Voraus für deine Antworten/Erklärungsversuche und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Jean-Michel

PS: Falls du die Schnauze voll von mir und meinen anhaltenden Fragen hast, sage mir bitte Bescheid. Denn ich möchte nicht deine Geduld und Hilfsbereitschaft nicht überstrapazieren.
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Antwort #9 - 12.10.2004 um 22:50:55
 
Zitat:
... wenn man bedenkt, daß ich ein Asylberechtiger bin...

Ach so, das sagtest du bisher nicht.
Asylberechtigte können gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Ein Entlassungsverfahren ist dann nicht erforderlich.

Zitat:
Ich stimme dir vollkommen zu: Das noch gegen mich laufende Ermittlungsverfahren dürfte meinem Einbürgerungsantrag verzögern, aber nicht zum Scheitern führen.

Natürlich nicht. Es hemmt das Verfahren nur. Schädlich wäre nur eine Verurteilung.

Zitat:
warum der Zusatz „beschuldigter“ noch nicht in „Zeuge“ umgeändert worden ist

Genau, das sagte ich schon. Dies wäre dann zu klären.

Zitat:
PS: Falls du die Schnauze voll von mir und meinen anhaltenden Fragen hast, sage mir bitte Bescheid. Denn ich möchte nicht deine Geduld und Hilfsbereitschaft nicht überstrapazieren.

Wenn dies so wäre, wäre ich nicht hier im Forum aktiv.
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Antwort #10 - 12.10.2004 um 23:03:22
 
Zitat:
PS: Falls du die Schnauze voll von mir und meinen anhaltenden Fragen hast, sage mir bitte Bescheid. Denn ich möchte nicht deine Geduld und Hilfsbereitschaft nicht überstrapazieren.


Hallo Jean-Michel,

darf ich Dich mal auf die Laufschrift oben aufmerksam machen? Ggf. bitte auch anklicken. Es ist wirklich nicht nötig, jedes Posting auch noch per Funktion "Nachrichten den Moderatoren senden" zu wiederholen.
Danke für die künftige Beachtung
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #11 - 13.10.2004 um 09:42:34
 
Hallo Ralfi!

Danke für deinen Hinweis auf die Laufschrift. Den Weiterleitungsbutton werde ich bestimmt nicht mehr in Anspruch nehmen, da ich inzwischen weiß, daß dieser nur zur Meldung von unerlaubten/kritischen Äußerungen/Bemerkungen dient. Sorry! Sorry! Und noch mal sorry!
Des weiteren möchte ich mich für deine besonders informativen Antworten, Geduld und Bescheidenheit bedanken. Ich werde mich gewiß noch mal im Forum melden, sobald ich was neues von den Einbürgerungsbehörden höre.

Mit freundlichen Grüßen,

Jean-Michel
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Antwort #12 - 13.10.2004 um 09:49:04
 
Zitat:
Hallo Ralfi!

Danke für deinen Hinweis auf die Laufschrift. ...

Das war zwar nicht ich, sondern Mick, aber it schon OK.

Zitat:
Des weiteren möchte ich mich für deine besonders informativen Antworten, Geduld und Bescheidenheit bedanken. Ich werde mich gewiß noch mal im Forum melden, sobald ich was neues von den Einbürgerungsbehörden höre.


Gern geschehen. Über Rückmeldungen freuen wir uns natürlich auch immer.

Zitat:
Bescheidenheit
  öhm öhm  lachen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 18.10.2004 um 18:28:53
 
Hallo Ralfi!

Hoffentlich hast du mich noch nicht vergessen. Ich hatte dir vor ca. einer Woche meine letzte Frage zum Thema „Einbürgerung, anhängiges Ermittlungsverfahren und Einkommensnachweis“ gestellt. Deine Antworten in dieser Sache haben mir sehr geholfen. Deshalb schreibe ich dir noch mal und hoffe sehr, daß du wieder mal eindeutige Antworten auf die unten stehenden Fragen geben kannst. Natürlich wäre ich jedem anderen Forum-Moderator/-Teilnehmer dankbar, der sich mit meinen Fragen auseinandersetzen könnte/würde.

Frage 1: Bei der Abgabe meines Einbürgerungsantrages hat mich der Sachbearbeiter auf die Tatsache hingewiesen, daß eine Entscheidung bezüglich meiner Einbürgerung nicht vor 6 Monaten getroffen werden kann. Zur Begründung verwies er darauf hin, daß verschiedene Behörden um Informationen und gegebenenfalls Stellungnahme gebeten werden könnten. Welche Behörden sind das und was für eine Rolle spielen Sie bei der Einbürgerung?

Frage 2: Der Sachbearbeiter teilte mir auch u.a. mit, daß die aus dem Ausländeramt kommenden Informationen einen enormen Einfluß auf meinen Einbürgerungsantrag haben könnten, da ich ein anerkannter Asylberechtigter bin und meinen Antrag nach §§85 gestellt habe. Wenn man bedenkt, daß ich seit 1993 eine unbefristete Aufenthalterlaubnis habe, bisher keine Straftat begangen habe und kontinuierlich in Deutschland wohne, dann stellt sich dann die Frage, warum die Informationen des Ausländeramts bzgl. meines Einbürgerungsantrages von entscheidender Bedeutung sein könnten. Jede Antwort und jeder weiterführende Link wäre mir hier Recht.

Frage 3: Gegen die Vorstandsmitglieder der Firma, für die ich im Jahre 2003 kurz gearbeitet hatte (3 Monate) läuft seit ca. einem Jahr ein Ermittlungsverfahren. Der ermittelnde Kriminalbeamte lud mich und die anderen einfachen Angestellten zwar als beschuldigte in dieser Sache ein, allerdings nahm ich nicht diesen Vernehmungstermin wahr und schaltete stattdessen einen Anwalt ein. Inzwischen habe ich vom selben Beamten erfahren, daß die Ermittlungen innerhalb der nächsten 3 Monate abgeschlossen werden, so daß alle einfachen Angestellten, die sich zur freiwilligen Aussage als Beschuldigte geweigert hatten, nicht mehr mit einer neuen  Einladung zur Vernehmung als Beschuldigte rechnen müssen. Soll ich von meinem Anwalt verlangen, daß er den Einbürgerungsbehörden eine neue Stellungnahme zum jetzigen/neuen Ermittlungsstand gibt? Denn die soeben erwähnten neuesten Informationen sind nicht in der ersten Stellungnahme, die mein Anwalt bereits abgegeben hat.


Ich bedanke mich im Voraus für euere Antworten.

Mit freundlichen Grüßen,

Jean-Michel


PS: Ralfi, die Einkommensnachweis-Frage ist inzwischen vom Tisch, denn die kleine Firma, die ich mit einem deutschen Geschäftsfreund gegründet habe, läuft ziemlich gut – wir haben jedenfalls die Kunden, die wir haben wollten:-(
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Ralf
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung, anhängiges Ermittlungsverfahren
Antwort #14 - 18.10.2004 um 18:52:51
 
Hallo!

Zitat:
Hoffentlich hast du mich noch nicht vergessen.

Wie könnte ich?  :rofl2

Zu 1: Sieh
hier
mal nach. Wurde aber auch schon gelegentlich hier im Forum besprochen.

zu 2: Natürlich muss die Ausländerbehörde die im Antrag gemachten Angaben zur Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel usw. bestätigen.

Zu 3: Wenn das Ermittlungsverfahren gegen dich eingestellt wird, wird die Staatsanwaltschaft dich darüber schriftlich informiern. Das könnte zwar mit Anwaltshilfe etwas schneller gehen, es ist aber fraglich, ob der Aufwand sich lohnt. Musst du also selbst wissen, ein Anwalt macht ja schließlich auch nichts umsonst.
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