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Komplizertes Thema: Heirat Russland und Norwegen- aber wie ? (Gelesen: 7.120 mal)
carlosCB
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13.10.2004 um 13:24:05
 
hallo,

kennt sich jeman mit den rechtliche Voraussetzungen für eine Heirat einer Russischen Staatsbürgerin mit einem Norweger aus ???
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Antwort #1 - 13.10.2004 um 13:32:26
 
Hallo,

das kommt u.a. auch darauf an wo sie heiraten wollen.

Die Ehefähigkeit beurteilt sich bei ihr nach russischem und bei ihm nach norwegischem Recht. Dazu müssen die formellen Voraussetzungen des Rechts am Ort der Eheschließung beachtet werden.

Die Antwort muß zwangsläufig so allgemein ausfallen, wie die Frage : Zitat:
kennt sich jeman mit den rechtliche Voraussetzungen für eine Heirat einer Russischen Staatsbürgerin mit einem Norweger


Wenn zum Familienstand von beiden und dem Ort der Eheschließung nähere Angaben gemacht werden, ist eine eingehendere Antwort möglich. disco


Grüße
Ronny
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carlosCB
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Antwort #2 - 13.10.2004 um 19:18:07
 
Hi,
also , Sie ist ledig und war noch nie verheiratet, Er ist geschieden. Geheiratet werden soll entweder in NOrwegen oder evtl. Dänemark oder vielleicht in D .Es geht im Grunde darum, einen Weg zu finden, um das Verfahren mit einem Heiratsvisum zu umgehen. Ähnlich wie Deutsch + Russische Bürger in DK heiraten.
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Antwort #3 - 13.10.2004 um 19:18:46
 
Hi,
also , Sie ist ledig und war noch nie verheiratet, Er ist geschieden. Geheiratet werden soll entweder in NOrwegen oder evtl. Dänemark oder vielleicht in D .Es geht im Grunde darum, einen Weg zu finden, um das Verfahren mit einem Heiratsvisum zu umgehen. Ähnlich wie Deutsch + Russische Bürger in DK heiraten.
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Antwort #4 - 14.10.2004 um 08:21:41
 
Zitat:
Es geht im Grunde darum, einen Weg zu finden, um das Verfahren mit einem Heiratsvisum zu umgehen


Das gibt keinen Sinn, denn bei Eheschließung im Ausland werden nach Rückkehr (bei der FZV) die gleichen Voraussetzungen zu prüfen sein, wie mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung.

In N braucht sie ein EFZ vom russischen Staat und muß für N einen rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen.

In D das gleiche oder die Befreiung durch das OLG, zusätzlich muß seine Scheidung hier anerkannt werden und er ebenfalls ein EFZ vorlegen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, dass die beiden nach der Eheschließung eine FZV nach D wollen

In DK muß ebenfalls ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben sein und die Scheidung anerkannt werden.

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #5 - 14.10.2004 um 11:01:37
 
Hi carlos

Zitat:
Es geht im Grunde darum, einen Weg zu finden, um das Verfahren mit einem Heiratsvisum zu umgehen. Ähnlich wie Deutsch + Russische Bürger in DK heiraten.


Am einfachsten ist es in Russland zu heiraten.
Er benötigt kein Heiratsvisum. Einreise als Tourist reicht.
Es wird auch kein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.
Bei meiner Heirat in Moskau habe ich nur folgende Dokumente benötigt:

-Reisepass
-Kopie vom Reisepass mit Apostille(übersetzt und beglaubigt)
Ein Dokument aus der der Familienstand hervor geht:
in Deutschland ist das eine
-Meldebescheinigung mit Apostille (übersetzt und beglaubigt).

Die Beschaffung der Papiere war in drei Tagen erledigt.


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Antwort #6 - 14.10.2004 um 12:20:45
 
Hi Croco,

das ist ned ganz richtig, die Meldebescheinigung gibt nur die melderechtlichen Tatsachen wieder.
Ich weiß, das interessiert den ausländischen Standesbeamten ned. Aber genau deswegen gibt es bei mir keine Apostille für eine Meldebescheinigung zum Zwecke der Eheschließung  Zwinkernd.

Ich warne auch davor, weil die Rechtsfolgen einer Eheschließung ohne vorherige Anerkennung einer Scheidung, u.U. dazu führen kann, dass eine Ehe nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist.

Man darf nicht den Fehler machen, nur auf die Einhaltung der Ortsform zu achten, es kann ins Auge gehen. Wenn bei Eheschließung in einem Drittstaat eines der beteiligten Heimatrechte nicht beachtet wurde, ist u.U. überhaupt keine Ehe geschlossen worden. Und dann gilt der Grundsatz im IPR, dass die ärgste vorgesehene Rechtsfolge zum Tragen kommt. Und dann kann durchaus eine Nichtehe als Ergebnis da stehen. Griesgrämig

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #7 - 14.10.2004 um 12:31:12
 
Hi Ronny,
könnte nicht die Aufenthaltsbescheinigung gemeint sein? Wobei hier ja leider oft genug auch Angaben enthalten sind (aus dem Melderegister), die nicht nachgewiesen wurden, insbesondere bei Zuzügen aus dem Ausland.  :sauer:
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #8 - 14.10.2004 um 13:32:17
 


Zitat:
könnte nicht die Aufenthaltsbescheinigung gemeint sein? Wobei hier ja leider oft genug auch Angaben enthalten sind (aus dem Melderegister), die nicht nachgewiesen wurden, insbesondere bei Zuzügen aus dem Ausland


Hi Mick,

genau die ist wohl gemeint. Aber die Vorbehalte gelten trotzdem.
Ich habe bisher, gerade für Rußland bei beabsichtigter Eheschließung, die erforderliche Vorbeglaubigung für eine Apostille verweigert. Die Aufenthaltsbescheinigung sagt ja auch nur aus, dass die person mit den und den Daten im Melderegister gespeichert ist.
Im Ausland weiß doch keine S.., dass unsere Angabe des Familienstandes im Melderegister völig unverbindlich ist.

Um Mißbrauch zu vermeiden bin ich it unserer Aufsicht so verblieben, dass bei Eheschließungsabsicht nur ein ordnungsgemäßes EFZ in Frage kommt. Da der Betroffene angeben muß, warum und wofür die Apostille verlangt wird, läuft das eigentlich ganz gut.

Grüße
Ronny

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Antwort #9 - 14.10.2004 um 16:15:34
 
Hmmm.
Wenn mir eine Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung vorgelegt wird mit der Bitte, diese mit Apostille zu versehen, wird dies selbstverständlich erledigt.

Weder das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 noch das Zustimmungsgesetz dazu geben es her, dass der Verwendungszweck angegeben werden muss.
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ronny
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Antwort #10 - 14.10.2004 um 16:23:01
 
Hi Ralfi,

das ist richtig..
Aber ich muß der Apostillebehörde bescheinigen, dass der Aussteller zur Ausstellung dieser Urkunde berechtigt war.

Und wenn ein Meldeamt eine Aufenthaltsbescheinigung zur Vorlage beim Standesamt in Rußland ausstellt, mit dem Ziel die "Ledigkeit" zu bescheinigen, dann ist dies nicht mehr vom (melderechtlichen) Zweck der Bescheinigung erfaßt.

Spezialgesetzlich kann nur der Standesbeamte bescheinigen, dass einer Eheschließung im Ausland ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht im Wege steht,eben durch das EFZ.

Sorry, wir handhaben es halt so, ist auch mit unserer Apostillebehörde so festgelegt. Das Begleitschreiben von mir gibt es nur für einwandfreie Urkunden.

Hat bislang auch noch ned zum Problem geführt  Zwinkernd

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Antwort #11 - 14.10.2004 um 19:01:46
 
Hi ronny,

Wenn ich deine Antwort lese, könnte man fast den Eindruck bekommen ein Heirat in Russland wäre was illegales. Hast du irgendein Problem damit?
Selbstverständlich muss bei einem Geschiedenen noch die Scheidungsurkunde vorgelegt werden. Hatte ich vergessen zu erwähnen. Bitte um verzeihung.
Und was die Meldebestätigung betrifft, so stand auf der sogar: Zur Vorlage beim Standesamt in Moskau.
In ihr stand geschrieben, Familienstand: ledig .
Das ganze wurde mit Apostille versehen und beglaubigt übersetzt.
Kein Mensch hat angedeutet , das das so nicht in Ordnung ist . Jeder hat gewusst das ich sie zum heiraten brauche.
Wenn  sich im Nachhinein herausstellt das die Angabe zum Familienstand nicht verbindlich ist, dann liegt der Fehler wohl nicht bei mir, sondern bei den Behörden.
Ich brauchen mir als Bürger ja wohl nicht jeden Schuh der Behörden anzuziehen.


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Antwort #12 - 14.10.2004 um 21:17:25
 
Zitat:
Hast du irgendein Problem damit?

Sorry croco,

das war jetzt mehr Zufall, dass sich das um Rußland dreht. Ich habe eh kein Problem damit.

Fakt ist jedoch, dass eine Aufenthaltsbescheinigung oder eine Meldebescheinigung definitiv kein Nachweis der Ledigkeit ist, sondern allenfalls eine Bescheinigung über die Daten, die der Meldebehörde bekannt sind.

Grüße
Ronny
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Antwort #13 - 15.10.2004 um 14:39:35
 
Is schon o.k.
Mein Hals ist gestern halt etwas angeschwollen als ich dein posting gelesen habe. explo
Zitat:
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Smiley
Ich habe bzgl. meiner Eheschliessung alles so gemacht, wie es laut Informationen die mir gegeben wurden legal und korrekt ist.
Ein halbes Jahr später muss ich dann lesen, das meine Eheschlissung evtl. null und nichtig ist, weil ich ein Dokument verwendet habe das den deutschen Behörden nicht ganz genehm ist. motz

Sorry, wenn einem dabei als Bürger mal der Kragen platzt. explo

Ich habe gestern abend meine Papiere noch einmal vorgekramt, um mir den ganzen Vorgang noch einmal ins Gedächtnis zu rufen.
Dabei bin ich auf die Liste gestossen die mir meine Frau gemailt hat, welche Papiere benötigt werden:

Zitat:
My dear honey. I send to you list documents what do you need for Russian
registry office
1.Pasport (with translate in russian, with  witness of the notary(public) in
Moscow.
2.Certificate of family status from your place of residence( place when your
live),
you can to get this document from Burgermeister (German word) or from verwaltung
land (g.w.) And after need to get apostle on this document in higher authority
your Land .
Then I will do translate in russian and will get  witness of the notary only in
Moscow.


Ausserdem eine Absichtserklärung mit folgenden Inhalt:
Zitat:
I am citizen (to indicate  the citizenship),surname, name, was born ( to
indicate data and place), never was marriage before, place of residence (place
when you live) (country and address your stay), passport ( series and number)
how issue( name organization  issue document and data) - Ask   to take
application of  conclusion marriage with M. B. Tatiana .
Surname after  marriage registration ask to keep without change.
I confirm  my voluntary consent on conclusion marriage and absence circumstances
impede conclusion.
Signature (witness of the notary)
Data
, damit konnte  meine Frau die Eheschliessung anmelden.:

Ich bin dann zur Stadtverwaltung gegangen und habe nach einen Nachweis meines Familienstandes gefragt (Certificate of family status from your place of residence).
Der SB hat mir gesagt das es solch ein Dokument nicht gebe.
Er könne mir aber eine Aufenthaltsbescheinigung geben, aus der würde mein Familienstand hervorgehen. Diese könnte ich dem Standesamt in Moskau vorlegen.

Das Fehler liegt damit eindeutig bei den deutschen Behörden. Nicht bei mir und auch nicht bei den russischen Behörden, wie dein posting leicht glauben machen kann.


Wenn ihr Leuten die mit diesem Dokument im Ausland heiraten wollen die Apostille verweigert, was macht ihr denn mit all denen die keine Apostille benötigen, weil sie z.b. in Dänemark heiraten. (DK erkennt die Aufenthaltsbescheinigung auch als Nachweis zum Familienstand an).
Wollt ihr etwa alle derart in DK geschlossenen Ehen im nachhinein als ungültig erklären?

Außerdem würde mich mal interessieren wie oft Heiratskandidaten auf diese Art schon versucht haben ihren wirklichen Familienstand zu verschleiern. Ich denke mal um diese Angst geht es doch dabei. Ich glaube wenn das vorkommen würde hätte man dem längst einen Riegel vorgeschoben.

8)croco
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Antwort #14 - 15.10.2004 um 15:31:31
 
Hi croco,

da liegt dann doch noch ein Mißverständnis vor.

So komisch das klingt, vieles im Personenstandsrecht ist eigentlich mehr auf dem Prinzip "Schutz" aufgebaut. Ein Ehefähigkeitszeugnis soll in erster Linie dazu dienen, die beabsichtigte Ehe daraufhin zu überprüfen, ob sie in den jeweiligen Rechtsordnungen "anerkannt" wird. Zweiseitig wirkende Ehehindernisse sollen ausgeschlossen werden. Ein EFZ ist weder Selbstzweck,noch würde ich es als Gängelei bezeichnen, obwohl manchmal der Eindruck entstehen kann.

Das setzt natürlich voraus, dass man die Eheschließungsvoraussetzungen aus den beteiligten Rechtsordnungen kennt und auf ihre Vereinbarkeit mit der deutschen Rechtsordnung hin überprüft.
Was nützt die schönste Eheschließung im Ausland, wenn da hinterher als Ergebnis eine Nichtehe steht, die dann u.U. hier nochmal geschlossen werden muß.

Und die Weigerung eine Aufenthaltsbescheinigung vorzubeglaubigen beruht einzig auf der Kenntnis der Tatsache, dass das Meldeamt nicht prüft, was im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung zu prüfen wäre.

Zitat:
(DK erkennt die Aufenthaltsbescheinigung auch als Nachweis zum Familienstand an)


Das kann man eigentlich nur verstehen, wenn man weiß, dass das dänische Ausländerrecht gerade im Bezug auf Aufenthaltsrechte nach Eheschließungen wesentlich restriktiver ist als das deutsche.
Den Dänen ist es sch...egal, ob ein ausreisepflichtiger Ausländer mit einem Dänen/ einer Dänin verheiratet ist.

Mir hat mal ein Standesbeamter von dort gesagt: "Das macht doch nix, dann gehen halt beide."  Aus diesem Selbstverständnis heraus ist zu erklären, warum sie es den binationalen Eheschließungen im Verhöltnis zum deutschen Recht relativ einfach machen.

Nix für ungut
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Antwort #15 - 15.10.2004 um 16:53:09
 
Ich bin absolut deiner Meinung das die Voraussetzungen für eine Eheschliessung "ausreichend" überprüft werden sollten und das die Gleichgültigkeit Dänemarks nicht ok ist.
Aber dann sollten sich die Verantwortlichen der jeweiligen Staaten endlich mal an einen Tisch setzen und eindeutige und einheitliche Regelungen treffen.
Stattdessen wird das ganze lieber auf dem Rücken der Bürger ausgetragen, die damit klarkommen müssen das der eine hü und der andere hot sagt.

Zitat:
dass das Meldeamt nicht prüft, was im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung zu prüfen wäre.

Was wäre denn da noch zu prüfen. Ledig zu sein sollte doch eigentlich Voraussetzung genug sein um zu heiraten???

8)croco


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Antwort #16 - 15.10.2004 um 19:35:48
 
Zitat:
Was wäre denn da noch zu prüfen. Ledig zu sein sollte doch eigentlich Voraussetzung genug sein um zu heiraten???


Hi Croco,
das Problem ist, dass Meldebehörden den Status oftmals auf Zuruf ins Melderegister eintragen. Sofern es sich um Deutsche handelt, die durchgehend in D. gelebt haben, ist das nicht so problematisch, da dürfte der Status stimmen. Im Falle eine Umzuges werden die neuen Meldedaten ja mit den vorherigen verglichen (Rückmeldung).

Das Problem sind Zuzüge aus dem Ausland. Man hole seine Freundin/seinen Freund aus dem Ausland, sie/er melde sich an, schon steht da - ungeprüft - "ledig" im Register.

Unser Register sieht in diesen Fällen den Eintrag "ld fu", im Klartext: nach eigenen Angaben ledig, Familienstand unbekannt, vor.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #17 - 15.10.2004 um 22:58:40
 
Zitat:
Was wäre denn da noch zu prüfen. Ledig zu sein sollte doch eigentlich Voraussetzung genug sein um zu heiraten


Hi croco,

und damit will ich es zunächst bewenden lassen, (muß ein Thema für FAQ´s werden), es gibt außer den Voraussetzungen die ein deutscher StAng erfüllen muß
(Ledigkeit, Geschäftsfähigkeit, Nichtblutsverwandtschaft, , Heiratsalter, etc.),  in fast jedem Heimatrecht unterschiedliche Eheschließungsvoraussetzungen, die der ausl. Partner nach dem Recht seines Staates erfüllen muß (Heiratsalter abweichend vom deutschen Recht). Davon kann in manchen Fällen aufgrund des Art. 6 EGBGB (Ordre Piublic) abgewichen werden(z.B. Eheverbot der Religionsverschiedenheit, oderder Milchverwandtschaft im Islam usw.)  gibt es tatsächlich grin

Manche wirken nur einseitig, d.h. sie wirken nicht eheverhindernd. Andere wirken zweiseitig, d.h. liegt ein solches Ehehindernis vor, ist nach deutschem Recht eine Ehe nicht möglich, bzw. wäre aufhebbar (z.B. Doppelehe). Das alles prüft ein (vernünftiger )Standesbeamte bevor er ein EFZ ausstellt (er sollte es zumindest). Zwinkernd Für die Meldeämter ist das "ein Buch mit ieben Siegeln", fairerweise sage ich das auch für manche Standesbeamte, und schließe mich dabei nicht aus Zwinkernd.

Für Rußland sind mir solche "exotischen" Hindernisse nicht bekannt, deswegen mach Dir keine Sorgen wegen Deiner Ehe  Daumen hoch

Also alles wieder auf Null stellen, Ruhe bewahren  Zwinkernd

In einem gebe ich Dir 150%ig Recht:

Zitat:
Aber dann sollten sich die Verantwortlichen der jeweiligen Staaten endlich mal an einen Tisch setzen und eindeutige und einheitliche Regelungen treffen. 
Stattdessen wird das ganze lieber auf dem Rücken der Bürger ausgetragen, die damit klarkommen müssen das der eine hü und der andere hot sagt.
Smiley

Nur werden wir das wohl nicht mehr erleben, wir schaffen ja noch nicht mal in unserer Republik ein einheitliches Recht. Smiley

Alles Gute
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