Zitat:Was wäre denn da noch zu prüfen. Ledig zu sein sollte doch eigentlich Voraussetzung genug sein um zu heiraten
Hi croco,
und damit will ich es zunächst bewenden lassen, (muß ein Thema für FAQ´s werden), es gibt außer den Voraussetzungen die ein deutscher StAng erfüllen muß
(Ledigkeit, Geschäftsfähigkeit, Nichtblutsverwandtschaft, , Heiratsalter, etc.), in fast jedem Heimatrecht unterschiedliche Eheschließungsvoraussetzungen, die der ausl. Partner nach dem Recht seines Staates erfüllen muß (Heiratsalter abweichend vom deutschen Recht). Davon kann in manchen Fällen aufgrund des Art. 6 EGBGB (Ordre Piublic) abgewichen werden(z.B. Eheverbot der Religionsverschiedenheit, oderder Milchverwandtschaft im Islam usw.) gibt es tatsächlich
Manche wirken nur einseitig, d.h. sie wirken nicht eheverhindernd. Andere wirken zweiseitig, d.h. liegt ein solches Ehehindernis vor, ist nach deutschem Recht eine Ehe nicht möglich, bzw. wäre aufhebbar (z.B. Doppelehe). Das alles prüft ein (vernünftiger )Standesbeamte bevor er ein
EFZ ausstellt (er sollte es zumindest).
Für die Meldeämter ist das "ein Buch mit ieben Siegeln", fairerweise sage ich das auch für manche Standesbeamte, und schließe mich dabei nicht aus
.
Für Rußland sind mir solche "exotischen" Hindernisse nicht bekannt, deswegen mach Dir keine Sorgen wegen Deiner Ehe
Also alles wieder auf Null stellen, Ruhe bewahren
In einem gebe ich Dir 150%ig Recht:
Zitat:Aber dann sollten sich die Verantwortlichen der jeweiligen Staaten endlich mal an einen Tisch setzen und eindeutige und einheitliche Regelungen treffen.
Stattdessen wird das ganze lieber auf dem Rücken der Bürger ausgetragen, die damit klarkommen müssen das der eine hü und der andere hot sagt.
Nur werden wir das wohl nicht mehr erleben, wir schaffen ja noch nicht mal in unserer Republik ein einheitliches Recht.
Alles Gute
Ronny