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Namensaenderung (Gelesen: 5.504 mal)
alex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.10.2004 um 10:46:46
 
Hallo alle!

Wie kann man nach erfolgter Einbuergerung die Schreibweise des Familiennamens aendern lassen?
Muss das vor der Aushaendigung der Urkunde oder danach geschehen?

Danke!
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Ralf
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Antwort #1 - 13.10.2004 um 11:12:43
 
Zitat:
Hallo alle!

Wie kann man nach erfolgter Einbuergerung die Schreibweise des Familiennamens aendern lassen?
Muss das vor der Aushaendigung der Urkunde oder danach geschehen?

Danke!


Hallo!

Wenn überhaupt, kann dies erst nach der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde geschehen, da du erst ab diesem Zeitpunkt dem deutschen Namensrecht unterliegst.
Der Änderung von Namen sind nach deutschem Recht aber sehr enge Grenzen gesetzt.



Da dieses Thema eigentlich mit Einbürgerung nichts oder nur am Rande zu tun hat, habe ich es mal verschoben.
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alex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.10.2004 um 11:17:37
 
Hi Ralfi

Danke f?r die Antwort!

Wo soll ich das machen bzw. versuchen? Beim Standesamt, oder?
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Lodda
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Antwort #3 - 13.10.2004 um 11:19:19
 
Hallo Alex,
der Weg über das Standesamt ist in diesem Fall immer der richtige Weg.
Gruß Lodda
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 13.10.2004 um 11:24:26
 
Zitat:
Wie kann man nach erfolgter Einbuergerung die Schreibweise des Familiennamens aendern lassen?
Muss das vor der Aushaendigung der Urkunde oder danach geschehen?


Ich würde das nicht ganz so eng sehen wollen, wie Ralfi. Es kommt darauf an, was geändert werden soll.

Wenn es um eine Änderung der Schreibweise geht, die auch in Lettland so geändert wurde (zwischenzeitlich), dann wäre es durchaus sinnvoll, das vor der Aushändigung der Urkunde noch in die Wege zu leiten.

Handelt es sich um eine tatsächliche Namensänderung, wäre nach § 3 NamÄndG ein sog. wichtiger Grund als zwingende Voraussetzung erforderlich.

Ob dieser Fall vorliegt, oder der vorher geschilderte, kann ich aber leider nicht abschließend beurteilen.
Da müßtest Du noch nähere Angaben machen.

Viele Grüße
Ronny
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alex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.10.2004 um 11:34:51
 
Vielen Dank fuer die Antworten!!!

Ich will einen Doppelnamen - meinen mit der geaenderten Schreibweise + Name von meiner Frau.
Ausserdem wollte ich noch die Schreibweise von dem Vornamen aendern. Die lettische Schreibweise ist richtig bloed!!!
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alex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.10.2004 um 11:36:07
 
Mit den Smileys f?r 3 Ausrufezeichen habe ich nicht gerechnet. Sorry Smiley
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #7 - 13.10.2004 um 12:31:37
 
Zitat:
Ich will einen Doppelnamen - meinen mit der geaenderten Schreibweise + Name von meiner Frau.
Ausserdem wollte ich noch die Schreibweise von dem Vornamen aendern. Die lettische Schreibweise ist richtig bloed


In diesem Fall handelt es sich einmal um eine Namensänderung nach dem NamÄndG (Schreibweise) und um eine Ehenamensbestimmung nach dem § 1355 BGB mit Voranstellung des Geburtsnamens.

Für die Änderung wäre die Namensänderungsbehörde zuständig, meistens ist das auf der Ebene Kreisverwaltung angesiedelt. Bei der Änderung ist ein sog. wichtiger Grund erforderlich, außerdem kostet das echte Gebühren, bis zu 1022 Euronen können da festgesetzt werden (bei mehreren Anträgen jeweils, aber mit Mengenrabatt). Der wichtige Grund könnte m:E, nur mit der erfolgten Einbürgerung und der weiteren Integration begründet werden .

Die Ehenamensgeschichte kannst Du beim Standesamt erledigen.

Beides setzt erst mal eine Beratung über das ob und wie voraus, und dafür dürfte der Standesbeamte wie oben schon erwähnt der richtige Ansprechpartner sein.

Zitat:
Mit den Smileys f?r 3 Ausrufezeichen habe ich nicht gerechnet. Sorry


Macht ja nix, aber dafür gibt es ja die Vorschau-Funktion. Zwinkernd

Alles Gute
Ronny
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Antwort #8 - 28.10.2004 um 12:29:34
 
Dem deutschen Namensrecht unterliegen doch nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch Staatenlose und Asylberechtigte.
Osteuropäische Einbürgerungsbewerber werden in der Regel vor der Einbürgerung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen, sind also staatenlos. Insofern kann die behördliche Namensänderung auch vor der Einbürgerung durchgeführt und die Einbürgerungsurkunde auf den neuen Namen ausgestellt werden.  Smiley
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #9 - 28.10.2004 um 12:36:04
 
Zitat:
Insofern kann die behördliche Namensänderung auch vor der Einbürgerung durchgeführt und die Einbürgerungsurkunde auf den neuen Namen ausgestellt werden. 


Jepp, gute Idee, bin ich noch ned drauf gekommen. Hängt aber auch damit zusammen, dass die Einbürgerung nicht bei uns sondern bei den RP´en bearbeitet wird.

Bisher hab ich bei Namensänderungen von Staatenlosen aber den entsprechenden Ausweis verlangt.
De facto Staatenlose sind mir mit dem Wunsch auch noch ned untergekommen.
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alex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 28.10.2004 um 12:44:35
 
Hallo stilo03 und ronny,

vielen Dank fuer eure Hilfe!

Es ist ein bisschen zu spaet, ich habe meine Einbuergerungsurkunde schon bekommen. Es ging nicht darum, welcher Name in der Urkunde steht, sondern ueberhaupt mit welchem Namen ich weiter leben werde.
Ich dachte, wenn ich eine Namensaenderung vor der Einbuergerung beantragen wuerde, waere es vielleicht nicht so teuer als danach.

alex
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Ralf
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Antwort #11 - 28.10.2004 um 14:12:47
 
Zitat:
Dem deutschen Namensrecht unterliegen doch nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch Staatenlose und Asylberechtigte.
Osteuropäische Einbürgerungsbewerber werden in der Regel vor der Einbürgerung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen, sind also staatenlos. Insofern kann die behördliche Namensänderung auch vor der Einbürgerung durchgeführt und die Einbürgerungsurkunde auf den neuen Namen ausgestellt werden.  Smiley


Klar, im Prinzip möglich, hatte ich auch schon mal. Bei den meisten Einbürgerungsbewerbern ist es aber so, dass sie nach erfolgter Entlassung aus der alten StA möglichst schnell eingebürgert werden wollen. Eine weitere Wartezeit ist dann eher unerwünscht.
Ist ja im Prinzip aber egal, das Endergebnis ist das gleiche, ob die Namensänderung nun vor oder nach der Einbürgerung durchgeführt wird. Dass dann der bisherige Name auf der Einbürgerungsurkunde steht (die danach natürlich auch nicht geändert werden kann), ist ja nur ein kleiner Schönheitsfehler.


Zitat:
....
Ich dachte, wenn ich eine Namensaenderung vor der Einbuergerung beantragen wuerde, waere es vielleicht nicht so teuer als danach.

Das macht wohl keinen Unterschied. Aber da du deine Einbürgerungsurkunde sowieso schon hast, ist es müßig, sich darüber noch den Kopf zu zerbrechen.  grin
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Antwort #12 - 07.11.2004 um 12:17:48
 
Hallo,
ich bin neu hier und wollte euch erst mal ein Lob aussprechen. Tolle Seite und (ich denke) sehr engagierte Leute!
Ich wollte nicht gleich einen neuen Thread eröffnen, deshalb hänge ich mich hier  dran (wenn ich falsch sein sollte: sorry, und verschiebt es einfach).
Also, ich bin nun beinahe 3 Jahre mit einem Ausländer verheiratet. Vor 3 Jahren haben wir uns dazu entschlossen, dass jeder seinen Nachnamen behält. (hatte versch. Gründe). Nun möchten wir aber evtl. Kinder, und diesen Punkt haben wir damals leider außer acht gelassen.
Ist es denn möglich, auch nach nun beinahe 3 Jahren seinen Nachnamen noch zu ändern? Und einen gemeinsamen Familiennamen anzunehmen, bzw. einer einen Doppelnamen?
Schon mal vielen Dank
Beate
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ronny
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Antwort #13 - 07.11.2004 um 13:53:14
 
Zitat:
Ist es denn möglich, auch nach nun beinahe 3 Jahren seinen Nachnamen noch zu ändern? Und einen gemeinsamen Familiennamen anzunehmen, bzw. einer einen Doppelnamen?


Hallo Beate,
danke für die  :blum,  i4a is great :uboard.

Zu deiner Frage, wenn ihr im Inland geheiratet habt, wird es ein Familienbuch geben. Bei dem Standesbeamten der das führt (im Regelfall am gemeinsamen Wohnort) könnt ihr eine Erklärung nach Art. 10 EGBGB abgeben, dass der Name in der Ehe nach deutschem Recht geführt werden soll. Danach wählt ihr nach § 1355 BGB einen der Geburtsnamen zum Ehenamen. Derjenige dessen Geburtsname nicht Ehename wird kann seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

So einfach ist das  Zwinkernd

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Antwort #14 - 07.11.2004 um 14:02:46
 
Dankeschön für deine Antwort!
Das werden wir auf jeden Fall probieren.
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