Zitat:....So wie ich mitbekommen habe, wenn man nicht schon lange von Arbeitslosenhilfe lebt, ist dies kein Einbürgerungshinderniss.
Dann will ich mal § 85
AuslG zitieren:
Zitat:(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
....
Wie man sieht, steht dort nichts über die Dauer des Bezuges öffentlicher Mittel.
Fortsetzung:
Zitat:Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
Auch hier wird nicht auf die Dauer abgestellt, sondern auf den Grund.
Weitere Regelungen enthält die Verwaltungsvorschrift dazu:
Zitat:85.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können)
Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung nach § 85 nur dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial- oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.
Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich z.B. auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 SGB III erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.
Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.
Die Einbürgerungsbehörde wird also genau zu ermitteln haben
a) warum der Berwerber arbeitslos geworden ist und
b) warum er immer noch arbeitslos ist.
Dabei kommt Punkt b) immer größere Bedeutung zu, je länger die Arbeitslosigkeit bereits andauert.
Nochmal zum letzten Satz der Vorschrift:
Zitat:... und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.
Wer sich lediglich auf das Arbeitsamt verlässt, hat sich mit Sicherheit nicht hinreichend bemüht.
Ich denke, dies war jetzt hinreichend deutlich.