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Einbürgerung und Arbeitslosenhilfe (Gelesen: 3.653 mal)
okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.10.2004 um 23:39:34
 
Hallo,
Ich hab hier im Forum gelesen,daß ein von Arbeitslosenhilfe lebender Ausländer, der Deusche werden möchte, der Einbürgerungsbehörde nachweisen müsse, dass er den Grund für den Bezug der Arbeitslosenhilfe nicht selbst zu vertreten hast. Ein entscheidendes Kriterium sei der Grund, der zum Verlust des bisherigen Arbeitsplatz geführt hat. Kann man etwas mehr dazu sagen, welche (Arbeitsvertrag-)Kündigungsgründe nicht zu Ablehnung des Einbürgerungsantrag führen? Ein mir bekannter unschädlicher Grund wäre, wenn der Arbeitgeber (des Ausländers) sein Geschäft aufgibt. Und was ist mit einem Leiharbeitnehmer, den man kündigt, weil er seinen Auftrag bei dem Kunde schon ausgeführt hat und  Arbeitgeber ihn nicht mehr braucht und (vorsichthalber)entlässt, da weitere Kunden nicht in Sicht sind? Gerade solche Fälle sind keine Seltenheit.
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Antwort #1 - 10.10.2004 um 01:01:06
 
Hallo!

Grundsätzlich kann man folgendes sagen:

Eine Kündigung wegen vertragswidigem Verhalten hat der Bewerber immer zu vertreten.

Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen hat der Bewerber i.d.R. nicht zu vertreten. Das bedeutet aber nicht, dass er sich auf seinen Lorbeeren ausruhen kann.
Beispiel: wer seine Arbeitsstelle vor 3 Jahren aus betrieblichen Gründen verloren hat und sich seitdem nicht oder nur unzureichend um eine neue Anstellung gekümmert hat, kann sich kaum darauf berufen, den Grund für den Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht zu vertreten zu haben.

Kurz: es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
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okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.10.2004 um 22:27:55
 
Gut, wenn es so ist. Der Kündigungsgrund ist normalerweise aus  Kündigungsschreiben des Chefs nicht ersichtlich. Sollte man ihn bitten, den Grund zu nennen bzw. konkretisieren? (damit das  A-amt Bescheid weisst)
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Ralf
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Antwort #3 - 10.10.2004 um 22:42:31
 
Zitat:
Gut, wenn es so ist. Der Kündigungsgrund ist normalerweise aus  Kündigungsschreiben des Chefs nicht ersichtlich. Sollte man ihn bitten, den Grund zu nennen bzw. konkretisieren? (damit das  A-amt Bescheid weisst)


Das kann ich zwar jetzt so nicht nachvollziehen, aber wenn der Kündigungsgrund wirklich nicht bekannt sein sollte, kann man natürlich nachfragen.

Der Grund für den Arbeitsplatzverlust ist aber nicht das einzige Kriterium. Z.B. muss man nachweisen können, was man bisher unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Regelmäßige Besuche beim Arbeitsamt allein reichen nicht aus, hier ist Eigeninitiative gefragt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.10.2004 um 09:54:17
 
Danke schön.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.10.2004 um 16:49:56
 
Zitat:
Das kann ich zwar jetzt so nicht nachvollziehen, aber wenn der Kündigungsgrund wirklich nicht bekannt sein sollte, kann man natürlich nachfragen.

Der Grund für den Arbeitsplatzverlust ist aber nicht das einzige Kriterium. Z.B. muss man nachweisen können, was man bisher unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Regelmäßige Besuche beim Arbeitsamt allein reichen nicht aus, hier ist Eigeninitiative gefragt.



Wie kann man die Eigeninitiative beweisen? Ist die Tatsache, dass man immer noch die Arbeitslosenhilfe bezieht, nicht den Beweis, dass man eine neue Arbeitsstelle sucht? (Das ist doch die Voraussetzung des Anspruches auf ALH)...  Smiley
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Antwort #6 - 11.10.2004 um 18:39:35
 
Hi chap!

Zitat:
Wie kann man die Eigeninitiative beweisen?


Zum Beispiel duch die Vorlage eines dicken Ordners mit Bewerbungsschreiben und entsprechenden Antworten der angeschriebenen Firmen.

Zitat:
Ist die Tatsache, dass man immer noch die Arbeitslosenhilfe bezieht, nicht den Beweis, dass man eine neue Arbeitsstelle sucht? (Das ist doch die Voraussetzung des Anspruches auf ALH)... 


Auch das Arbeitsamt erwartet Eigeninitiative, oder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.10.2004 um 12:39:57
 
Hi ralfi!

Zitat:
Auch das Arbeitsamt erwartet Eigeninitiative, oder?


Habe keine Ahnung...  Traurig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 13.10.2004 um 10:39:56
 
Zitat:
Hi ralfi!


Habe keine Ahnung...  Traurig

Eigentlich, es ist eben so:wer die Arbeitslosenhilfe bezieht, kann  es belegen, daß er einen Arbeitsplatz sucht! Er ist dazu einfach verpflichtet, vom Arbeitsamt. Sonst hat er den Anspruch auf die Geldleistungen des Arbeitsamtes nicht.
So wie ich mitbekommen habe, wenn man nicht schon lange von Arbeitslosenhilfe lebt, ist dies kein Einbürgerungshinderniss.
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Antwort #9 - 13.10.2004 um 10:57:52
 
Zitat:
....So wie ich mitbekommen habe, wenn man nicht schon lange von Arbeitslosenhilfe lebt, ist dies kein Einbürgerungshinderniss.


Dann will ich mal § 85 AuslG zitieren:
Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
....


Wie man sieht, steht dort nichts über die Dauer des Bezuges öffentlicher Mittel.

Fortsetzung:
Zitat:
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.


Auch hier wird nicht auf die Dauer abgestellt, sondern auf den Grund.

Weitere Regelungen enthält die Verwaltungsvorschrift dazu:
Zitat:
85.1.2        Zu Satz 2 (Ausnahmen von der Fähigkeit, den Lebensunterhalt bestreiten zu können)

Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe steht einer Einbürgerung nach § 85 nur dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Sozial- oder Arbeitslosenhilfebedürftigkeit zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw. eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich z.B. auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 SGB III erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.


Die Einbürgerungsbehörde wird also genau zu ermitteln haben
a) warum der Berwerber arbeitslos geworden ist und
b) warum er immer noch arbeitslos ist.

Dabei kommt Punkt b) immer größere Bedeutung zu, je länger die Arbeitslosigkeit bereits andauert.

Nochmal zum letzten Satz der Vorschrift:

Zitat:
... und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.

Wer sich lediglich auf das Arbeitsamt verlässt, hat sich mit Sicherheit nicht hinreichend bemüht.

Ich denke, dies war jetzt hinreichend deutlich.  grin
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Antwort #10 - 13.10.2004 um 11:08:48
 
Hallo okkam,

Zitat:
Eigentlich, es ist eben so:wer die Arbeitslosenhilfe bezieht, kann  es belegen, daß er einen Arbeitsplatz sucht! Er ist dazu einfach verpflichtet, vom Arbeitsamt. Sonst hat er den Anspruch auf die Geldleistungen des Arbeitsamtes nicht.


Habe genauso gedacht... Smiley

Zitat:
So wie ich mitbekommen habe, wenn man nicht schon lange von Arbeitslosenhilfe lebt, ist dies kein Einbürgerungshinderniss.


Was bedeutet  "lange"? Und warum ist es hinsichtlich dessen, was Du daroben geschrieben hat, ueberhaupt wichtig? Smiley
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Antwort #11 - 13.10.2004 um 11:12:49
 
Zitat:
Wer sich lediglich auf das Arbeitsamt verlässt, hat sich mit Sicherheit nicht hinreichend bemüht.

Ich denke, dies war jetzt hinreichend deutlich.  grin


Ja, dies war jetzt hinreichend deutlich. Smiley Danke!  Daumen hoch
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