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Arbeitsloser IT-ler und Kindergeld (Gelesen: 2.248 mal)
Jafra
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07.10.2004 um 15:29:31
 
Hallo,
ich bin’s noch Mal.
Bin "Jordanier". Bin zurzeit nach 3,5 Jahren IT-Beschäftigung  (IT AE) arbeitsloser IT-ler.
Ich habe einen Antrag auf Kindergeld beim Arbeitsamt erstellt.
Jetzt verklagen von mir die Vorlage eine gültige AE oder AB.
In der Aufkleber in meinem Pass steht, dass die AE bei der Beendigung der Beschäftigung erlischt ist.

Ich habe mich auch rechtzeitig beim ABH als arbeitslos angemeldet, aber sie haben den AE-Aufkleber nicht geändert!

Habe ich Recht auf Kindergeld?


EUER Jafra
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Ralf
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Antwort #1 - 08.10.2004 um 08:56:01
 
Hallo!

Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) erhält ein Ausländer nur dann Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis oder -Berechtigung besitzt.
Du musst also vorher bei der ABH klären, ob deine AE noch gültig ist.
Nach deiner Schilderung ist aber davon auszugehen, dass die AE erloschen ist, also gibt's auch kein Kindergeld.
Aber vielleicht erfüllt ja die Mutter des Kindes die Voraussetzungen für das Kindergeld.   Fragezeichen

Sollte trotz nicht vorliegender Voraussetzungen Kindergeld beantragt und gewährt werden, kann ein Bußgeld verhängt werden (§ 16 BKKG). Außerdem wäre das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurück zu zahlen.
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Jafra
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Antwort #2 - 13.10.2004 um 08:03:59
 

mein AE ist noch nicht wiederruft!

Das schreibt mir die ABH:

Sie verfügen zwar über eine Aufenthaltserlaubnis die ausschließlich für eine Tätigkeit als IT-Spezialist begrenzt ist. Dieser Tätigkeit gehen sie jedoch nicht mehr nach. Daher ist zu prüfen, ob die bis 2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht befristet oder widerrufen werden muß.
...  Ihnen wurde aufgrund einer in Rheinland-Pfalz geltenden Regelung für arbeitssuchende IT-Spezialisten eine 6-monatige Frist bis zum 31.10.2004 eingeräumt um eine geeignete neue Arbeitsstelle nachzuweisen, da ihnen ansonsten der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis droht.

------------------


Ich gehe davon aus, dass ich noch AE noch habe, sonst wäre ich noch nicht da. Oder?

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Mick
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Antwort #3 - 13.10.2004 um 08:24:54
 
Zitat:
Ich gehe davon aus, dass ich noch AE noch habe, sonst wäre ich noch nicht da. Oder?


Moin,
da kannste sicher von ausgehen. Falls die AE beschränkt wird, würdest Du das schriftlich bekommen, verknüpft mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ralf
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Antwort #4 - 13.10.2004 um 11:24:25
 
Hallo!

So lange du die Voraussetzungen erfüllst, kannst du selbstverständlich auch Kindergeld beantragen und wirst es wohl auch erhalten. Dies geht sogar einige Zeit rückwirkend.

Im Kindergeldbescheid wirst du aber auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass maßgebliche Änderungen (und ein Widerruf der AE gehört dazu) unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen sind.

Eine Verletzung dieser Pflicht hat, wie bereits gesagt, zur Folge, dass zu Unrecht gezahltes Kindergeld zurückgefordert wird und ein Bußgeld verhängt werden kann.
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