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2 Jahre und 2 Monaten Ehelichenlebenssgemeinschaft (Gelesen: 4.258 mal)
ziko28
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05.10.2004 um 16:06:26
 
Sehr Geehrte Damen, und Herren,
meine Anfrage bezieht sich über das Eigenständigessaufenthaltsrecht.

und zwar wie lässt sich die zusammen gelebte Ehelichenlebensgemeinschaftszeitraum zusammen fassen.Und ob das stimmt, dass damit gemeint es, das man zwei Jahre in
Ehelichenlebensgemeinschaft gelebt hat und ununterbrochen oder ist egal wenn man während die 3 Jahren Aufenthalt und Ehe sich zwei mal kurz zeitig und wenige als einen Monat getrennt hat, und das selbes behauptet nur die Ehefrau.



Jetzt wurde ich zum Ausreise gefordert, und zwar in ein Monat Frisst (23.09 bis 23.10.04)

wenn nicht wirde ich Abgeschoben. Ich glaub es nich, daß ich nach 2 Jahr und 1 Monat Ehelichenleben und der Aufenthalt ist auch mit gewesen war, einfach abgeschoben werde ohne eine Erklerung dafür zuerhalten warum ich keinnen Eigenständigessaufenthaltssrecht habe obwoll ich 2 Jahren und 3 Monatten in Ehelichenlebensgeinschaft mit meine Famielie gewesen bin.??



Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr mit dem Titel „Familienzusammenführung“ am 28.03.2001 bis 27.03.2002 ohne Trennung.

von 27.03.02 bis 27.03.2004 verlängert.

Erste Trennung vom 01.11.02 bis 20.11.02 habe ich meist auf die Strasse geschlafen. dann vom 12.01.03 bis 27.01.03 hat meine Frau mich aus der Wohnung rausgeworfen, und dann ohne dass ich wusste von der Wohnung abgemeldet. danach habe ich mich vom 20.03.03 bis 01.06.03 von Ehr selbes getrennt und eine Zimmer für bis 2 Monaten gemietet, zwar wegen meine Abschlussprüfung, welsches ich unbedingt bestehen wollte, und durch Streit und Keltere Strassen Übernachtungen niemals schaffen könnte. vom 01.06.03 bis 16.08.03 haben wir es erneut versucht, ab leide ist die Sache noch komplex geworden den meine Frau will und wird mir nie glauben das ich in der Trennung Treu geblieben bin, deshalb sind wir seit dem 16.08.03 auseinander. und jede von uns hat die Schmerzen zu ertragen, wenn ich in einen Monat die BDR verlassen muss. Wir hätten beide gerne noch eine versuche „Versöhnungen“ oder mehrer im kauf genommen, selbes unsere 3 Jährige Kind hat das recht auf der unbegrenzte und unbedrohte Leben wo er seine leiblichen Vater und Muter nicht verlieren kann, und das lässt sich nur erfühlen wenn meine dar sein in Deutschland von nichts und niemanden abhängig oder beeinflusst werden kann.



Ich hoffe meine anfrage Jemanden interessiert, denn ich brauch Fachliche Beuteilung was die oben angegebene Daten ob eine Chance besteht durch Anwalt die Eigenständigessaufenthaltserlaubnis zubekommen, oder bleibt mir in diesem fall nur noch die Möglichkeit mich von meinem Sohn zu verabschieden???                  


Ich wünsche dass meine Anfrage deutlich lesbar ist, und nicht dass man es nicht richtig versteht, oder gar einfach ablehnt, denn bei mir geht’s heute um alles. 
.

Mit herzlichen Grüßen, und Dankbarkeiten für Ihre Aufmerksamkeit.

Amellal}
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Mick
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Antwort #1 - 05.10.2004 um 17:56:18
 
Hi,

grundsätzlich ist es so, dass Trennungen unter bestimmten Umständen außer Betracht bleiben können. Aber ob das im Einzelfall so sein kann/wird, werden wir Dir hier nicht beantworten können.
Du solltest einen Anwalt nehmen, der sich um die Angelegenheit kümmert.
Eins gibt es jedenfalls nicht: Eine schriftliche Ablehnung von Anträgen mit Ausreiseaufforderung der ABH ohne Nennung von Gründen, wenn Du dort entsprechend vorgetragen hast.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.10.2004 um 18:05:24
 
Zitat:
und zwar wie lässt sich die zusammen gelebte Ehelichenlebensgemeinschaftszeitraum zusammen fassen.Und ob das stimmt, dass damit gemeint es, das man zwei Jahre in
Ehelichenlebensgemeinschaft gelebt hat und ununterbrochen oder ist egal wenn man während die 3 Jahren Aufenthalt und Ehe sich zwei mal kurz zeitig und wenige als einen Monat getrennt hat, und das selbes behauptet nur die Ehefrau.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz sagen hierzu folgendes:

"19.0.2 Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet oder diese Gemeinschaft tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Ein vorübergehendes Getrenntleben der Ehegatten genügt diesen Anforderungen nicht."

Verstehst Du das?

Zitat:
Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr mit dem Titel „Familienzusammenführung“ am 28.03.2001 bis 27.03.2002 ohne Trennung.

von 27.03.02 bis 27.03.2004 verlängert.

Erste Trennung vom 01.11.02 bis 20.11.02 habe ich meist auf die Strasse geschlafen. dann vom 12.01.03 bis 27.01.03 hat meine Frau mich aus der Wohnung rausgeworfen, und dann ohne dass ich wusste von der Wohnung abgemeldet. danach habe ich mich vom 20.03.03 bis 01.06.03 von Ehr selbes getrennt und eine Zimmer für bis 2 Monaten gemietet, zwar wegen meine Abschlussprüfung, welsches ich unbedingt bestehen wollte, und durch Streit und Keltere Strassen Übernachtungen niemals schaffen könnte. vom 01.06.03 bis 16.08.03 haben wir es erneut versucht, ab leide ist die Sache noch komplex geworden den meine Frau will und wird mir nie glauben das ich in der Trennung Treu geblieben bin, deshalb sind wir seit dem 16.08.03 auseinander.

Wenn das alles so stimmt, scheint mir, daß die eheliche Lebensgemeinschaft knapp 2 1/2 Jahre bestanden hat und Du somit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hast.

Aber hast Du Beweise für Deine Darstellungen? Würde Deine (Ex-)Frau das so bezeugen? Gibt es andere Zeugen, z. B. Freunde, Nachbarn, etc.?


Zitat:
selbes unsere 3 Jährige Kind hat das recht auf der unbegrenzte und unbedrohte Leben wo er seine leiblichen Vater und Muter nicht verlieren kann,

Evtl. hast Du ein Aufenthaltsrecht wegen Deines Kindes. Dazu ein paar Fragen:
Ist Deine Frau Deutsche?
Bist Du der rechtliche Vater, d. h. war Deine Frau und Du bei der Geburt schon verheiratet? Falls nicht: Hast Du die Vaterschaft anerkannt?
Wer übt das Sorgerecht für das Kind aus?

Abu
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ziko28
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.10.2004 um 15:39:54
 
von Ziko28
Hallo Abdu zuerst möchte ich mich sehr für Ihren Antwort bedanken zunechst Ihre Fragen .

meine Frau ist Deutsche und wir haben in Deutschland geheiratet als sie von mit unsere kind schwanger war,
aber leide meine Frau hat gleich nach unsere letzte Trewnnung am 16.08.03 die "Aleinigesorgerecht beeintragt" und ist er gelungen den Richter zu überzeugen das wir miteinander nicht komunizieren können aus diesem Gründ habe ich keinne Sorgerecht für mein Kind erhalten und dazu sagte der Rechter "weil von mir nicht bereintagt worden"
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Antwort #4 - 06.10.2004 um 15:51:08
 
Zitat:
meine Frau ist Deutsche und wir haben in Deutschland geheiratet als sie von mit unsere kind schwanger war,
aber leide meine Frau hat gleich nach unsere letzte Trewnnung am 16.08.03 die "Aleinigesorgerecht beeintragt" und ist er gelungen den Richter zu überzeugen das wir miteinander nicht komunizieren können aus diesem Gründ habe ich keinne Sorgerecht für mein Kind erhalten und dazu sagte der Rechter "weil von mir nicht bereintagt worden"

Dann hilft das Kind nicht weiter. Also muß Du belegen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft länger als 2 Jahre bestanden hat und Du somit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hast.

Abu
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 06.10.2004 um 23:25:05
 
Die Umfrage wurde entfernt, da das wohl eher ein Versehen
war bzw. keinen Sinn macht.
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ziko28
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Antwort #6 - 07.10.2004 um 15:12:37
 
Hi, Herr Fons,
danke sehr für Ihre Interesse für meine Anfrage, ich habe leide keinnen sin verstanden von dem was sie mir geantwortet haben.
können sie es vieleicht noch ein mal deutliche formulieren ?
und warum sollte meine anfrage keinnen Sinn machen ?
und was hat man im Leben so wertvolles zu verlieren mehr als der eignen Kind und Familie ? verstehen sie das? das ist keinne Unsinn für mich.
danke nochmal.
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ziko28  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 07.10.2004 um 17:03:18
 
Zitat:
Hi, Herr Fons,
danke sehr für Ihre Interesse für meine Anfrage, ich habe leide keinnen sin verstanden von dem was sie mir geantwortet haben.
können sie es vieleicht noch ein mal deutliche formulieren ?
und warum sollte meine anfrage keinnen Sinn machen ?
und was hat man im Leben so wertvolles zu verlieren mehr als der eignen Kind und Familie ? verstehen sie das? das ist keinne Unsinn für mich.
danke nochmal.
Ziko28


hallo ziko,

das hatte nichts mit dem inhalt deines schreibens zu tun, es ging um die umfrage, die du oben angestellt hattest. und diese umfrage machte keinen sinn, das posting macht schon sinn.
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Antwort #8 - 14.10.2004 um 13:01:22
 
Ajooo! Schockiert/Erstaunt dann kann ich Ihnen der einfachste Grund nennen, ROFL und zwar ich kann mich noch garnicht so gut genug mit der arbeitsfleche hier Augenrollen, was ist eigentlich damit gemeint die möglichkeiten 1,2...4  öhmman muß mindestens 2 Möglichkeiten angehben dar habe ich nur einfach etwas sinnloßes geschrieben Daumen runter um die Anfragen verschicken zukönnen. Augenrollen
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Antwort #9 - 14.10.2004 um 13:45:38
 
Zitat:
was ist eigentlich damit gemeint die möglichkeiten 1,2...4 


Hallo Ziko,
man kann Fragen einfach so stellen wie ich es jetzt tue..
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Antwort #10 - 14.10.2004 um 15:23:45
 
öhm Ich glaube, Ziko meine die Funktion "Umfrage hinzufügen". Da muss man in der Tat Auswahlpunkte angeben.

Die war hier wirklich nicht sinnvoll.  guck  
Hier
mal ein Beispiel einer sinnvollen Umfrage.

Bei einer normalen Frage im Forum ist das natürlich nicht erforderlich.
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Antwort #11 - 14.10.2004 um 15:44:20
 
Zitat:
um die Anfragen verschicken zukönnen.


Ich hatte gedacht, dass er die Umfragefunktion zum Absenden benutzte, und wollte ihm die einfachere Version zeigen.
Bin aber nicht zum zweiten Teil der Antwort gekommen.

Ronny
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Antwort #12 - 19.10.2004 um 20:03:30
 
Hallo Lieben Leuten,
ich habe nartürlich gemeint was mit "Möglichkeiten" gemeint, an die umfrage Felde die man ausfühlen muß, um die Umfrage überhaup verscgicken zu können,
was hätte ich passendes eingehben können staat "", "erfahrung" Augenrollen?  
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« Zuletzt geändert: 19.10.2004 um 20:14:04 von ziko28 »  
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aronzo
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Antwort #13 - 19.10.2004 um 20:14:24
 
So wie es bei Dir aussieht, hast Du bisher die Termine bei Ämtern oder Gerichten nicht sonderlich ernst genommen. Soweit es Dir noch möglich ist, solltest Du DRINGEND fachmännischen Rat einholen. Wahrscheinlich dürfte ein auf Aufenthaltsrecht spezialisierter Rechtsanwalt die beste Lösung sein. Hole Dir dort Rat, nimm aber alle Unterlagen mit, es scheint ja echt eilig zu sein!

aronzo
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