Zitat:und zwar wie lässt sich die zusammen gelebte Ehelichenlebensgemeinschaftszeitraum zusammen fassen.Und ob das stimmt, dass damit gemeint es, das man zwei Jahre in
Ehelichenlebensgemeinschaft gelebt hat und ununterbrochen oder ist egal wenn man während die 3 Jahren Aufenthalt und Ehe sich zwei mal kurz zeitig und wenige als einen Monat getrennt hat, und das selbes behauptet nur die Ehefrau.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz sagen hierzu folgendes:
"19.0.2 Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet oder diese Gemeinschaft tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Ein vorübergehendes Getrenntleben der Ehegatten genügt diesen Anforderungen nicht."
Verstehst Du das?
Zitat:Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr mit dem Titel „Familienzusammenführung“ am 28.03.2001 bis 27.03.2002 ohne Trennung.
von 27.03.02 bis 27.03.2004 verlängert.
Erste Trennung vom 01.11.02 bis 20.11.02 habe ich meist auf die Strasse geschlafen. dann vom 12.01.03 bis 27.01.03 hat meine Frau mich aus der Wohnung rausgeworfen, und dann ohne dass ich wusste von der Wohnung abgemeldet. danach habe ich mich vom 20.03.03 bis 01.06.03 von Ehr selbes getrennt und eine Zimmer für bis 2 Monaten gemietet, zwar wegen meine Abschlussprüfung, welsches ich unbedingt bestehen wollte, und durch Streit und Keltere Strassen Übernachtungen niemals schaffen könnte. vom 01.06.03 bis 16.08.03 haben wir es erneut versucht, ab leide ist die Sache noch komplex geworden den meine Frau will und wird mir nie glauben das ich in der Trennung Treu geblieben bin, deshalb sind wir seit dem 16.08.03 auseinander.
Wenn das alles so stimmt, scheint mir, daß die eheliche Lebensgemeinschaft knapp 2 1/2 Jahre bestanden hat und Du somit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hast.
Aber hast Du Beweise für Deine Darstellungen? Würde Deine (Ex-)Frau das so bezeugen? Gibt es andere Zeugen, z. B. Freunde, Nachbarn, etc.?
Zitat: selbes unsere 3 Jährige Kind hat das recht auf der unbegrenzte und unbedrohte Leben wo er seine leiblichen Vater und Muter nicht verlieren kann,
Evtl. hast Du ein Aufenthaltsrecht wegen Deines Kindes. Dazu ein paar Fragen:
Ist Deine Frau Deutsche?
Bist Du der rechtliche Vater, d. h. war Deine Frau und Du bei der Geburt schon verheiratet? Falls nicht: Hast Du die Vaterschaft anerkannt?
Wer übt das Sorgerecht für das Kind aus?
Abu