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Wieviel Verdienst für unbefristete Aufenthaltserlaubnis????? (Gelesen: 11.044 mal)
salsita0_0
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Antwort #15 - 26.09.2004 um 12:29:13
 
Daumen hoch
Danke Doc,

das ist ja das was wir auch meinen und eigentlich auch so sehen würden, nur der "freundliche" Mensch auf dem LEA würgte uns gleich ab, sprich selbst Wohngeld dürften wir nicht beziehen - bei den Mieten heutzutage!!- !!!
Gibt es denn keinen Paragraphen dazu auf den wir uns berufen können wenn es soweit ist Fragezeichen Fragezeichen

Wir sind sehr froh ein so nettes und informatives Forum gefunden zu haben Daumen hoch Daumen hoch

salsita0_0
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Antwort #16 - 26.09.2004 um 13:39:20
 
Zitat:
Daumen hoch
Danke Doc,

das ist ja das was wir auch meinen und eigentlich auch so sehen würden, nur der "freundliche" Mensch auf dem LEA würgte uns gleich ab, sprich selbst Wohngeld dürften wir nicht beziehen - bei den Mieten heutzutage!!- !!!
Gibt es denn keinen Paragraphen dazu auf den wir uns berufen können wenn es soweit ist Fragezeichen Fragezeichen

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salsita0_0


Hallo salsita0_0,

es ist dabei zu unterscheiden, nach welcher Rechtsvorschrift hier zu verfahren ist.  Es geht ja nicht um den Regelversagungsgrund nach § 7 (2) Nr. 2 AuslG, denn hier besteht ja ein Anspruch auf eine AE nach § 23 (1) Nr. 1 AuslG. Die Hindernisse, die sich hier ergeben, stammen aus der §§-Kette nach § 25 (3), 24 (1) Nr. 6 und 46 Ziffer 6 AuslG.

Und dort steht explizit: ...Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss...

Dort geht es nicht um den Begriff: "aus eigenen Mitteln"

Demnach wäre hier der Empfang von Wohngeld m.E. nicht prüfungsrelevant.

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Antwort #17 - 26.09.2004 um 14:16:28
 
:bhf
sorry Doc, aber hab es wirklich nicht mit den §§§§ Fragezeichen Ist für mich nur einigermaßen klar.
"bin blond", wenn auch nur gefärbt ROFL :iro

der § 46 Ziffer 6 sagt doch:
für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.

also meine kinder sind doch "Personen in seinem Haushalt" ,da die Kinder logischerweise mit versorgt werden kann das doch wieder so ausgelegt werden das er für sie Unterhalt trägt,

ODER???? :bahnh

Danke für Deine Geduld :bussi
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Antwort #18 - 26.09.2004 um 14:44:23
 
Zitat:
:bhf
sorry Doc, aber hab es wirklich nicht mit den §§§§ Fragezeichen Ist für mich nur einigermaßen klar.
"bin blond", wenn auch nur gefärbt ROFL :iro

der § 46 Ziffer 6 sagt doch:
für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.

also meine kinder sind doch "Personen in seinem Haushalt" ,da die Kinder logischerweise mit versorgt werden kann das doch wieder so ausgelegt werden das er für sie Unterhalt trägt,

ODER???? :bahnh

Danke für Deine Geduld :bussi


Also nochmals wegen des Wohngeldes:
Die unbefristete AE scheidet aus, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dieser liegt u.a. vor, wenn Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Nach AuslG-VwV, Nr. 46.6.1 zählt aber Wohngeld nicht zur Sozialhilfe:
Zitat:
Die Inanspruchnahme von Wohngeld zählt gemäß § 26 SGB I zwar zu den Sozialleistungen, nicht jedoch zur Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.


Zu "Personen in seinem Haushalt":
Zu dem Tatbestand gehört auch: "...für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat..."

Eine Verpflichtung bestünde ja nur, wenn er die Kinder adoptiert hätte. Und Unterhalt hat er doch nie für sie übernommen, oder?

Doc   8)
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Antwort #19 - 26.09.2004 um 15:03:43
 
Okay, soweit verstanden!!!! [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]

Nein Unterhalt hat er "gesetzlich" nie übernommen, und adoptiert wurden sie auch nicht von ihm. Nur menschlich gesehen gibt er ihnen ja alles was wir haben und sorgt für sie!!

also gehe ich jetzt richtig in der annahme, dass wir ggf. im nächsten Jahr wenn mein Mann seine Vollzeitstelle und feste Anstellung in seiner jetzigen Firma bekommt, und sein Einkommen + Kindergeld für unseren gemeinsamen Sohn + Wohngeld ausreichend ist uns ohne Sozialhilfe zu ernähren er seine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bekommen müßte?!

Wir brauchen ja dann nur die drei anderen Kinder beim Sozialamt berechnen lassen ohne uns, somit wäre ja auch der Wohn- bzw. Mietanteil schon rausgerechnet, und unsere Miete würde sich bei unserer Berechnung im LEA auch reduzieren.
Ich hoffe jetzt ist es richtig???

Tausend Dank :blum :blum
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Antwort #20 - 26.09.2004 um 16:43:36
 
@ doc und @ all
nachgefragt: Im zitierten Nr. 46.6.1 steht zwar das hier Wohngeld nicht zur Sozialhilfe gehört.So habe ich dies bsilang auch gesehen.Nun frage ich mcih aber ob dies auch auf den erwerb der unbefristeten Aufenthaltserlaubniss so umzulegen ist.also gezielt die Frage:
kann eine Person die zwar keine Sozialhilfe beansprucht aber Wohngeld erält die unbefruistete AE erhalten wenn ja wo steht dies geregelt??

gruss peku
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Antwort #21 - 26.09.2004 um 18:01:31
 
Zitat:
@ doc und @ all
nachgefragt: Im zitierten Nr. 46.6.1 steht zwar das hier Wohngeld nicht zur Sozialhilfe gehört.So habe ich dies bsilang auch gesehen.Nun frage ich mcih aber ob dies auch auf den erwerb der unbefristeten Aufenthaltserlaubniss so umzulegen ist.also gezielt die Frage:
kann eine Person die zwar keine Sozialhilfe beansprucht aber Wohngeld erält die unbefruistete AE erhalten wenn ja wo steht dies geregelt??

gruss peku



Hi Peku,
es ist - soweit mir bekannt - nicht ausdrücklich geregelt. Es geht ja darum festzustellen, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 46 Nr. 6). Wohngeld wird bei der SH zum Einkommen hinzugerechnet. Wenn man damit insgesamt über dem Sozialhilfesatz liegt, besteht kein Anspruch auf SH, somit liegt auch kein Ausweisungsgrund vor.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #22 - 26.09.2004 um 18:11:20
 
tippse
hallo mick,

also ist es dann doch so richtig wie ich in meinem letztn thread geschrieben habe????

@peku, bitte nicht wieder durcheinanderbringen, wo ich dachte ich steig jetzt endlich durch ??? ???

Danke an alle profis
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peku
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Antwort #23 - 27.09.2004 um 07:04:25
 
hallo,

nicht durchdrehen,,,und so langsam blicke ich das was mick meinte..

gruss peku
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Antwort #24 - 27.09.2004 um 20:55:25
 
Zitat:
hallo,

nicht durchdrehen,,,und so langsam blicke ich das was mick meinte..

gruss peku



@peku: weil Du das Thema kurz im Chat angesprochen hast:

Bei den Berliner Weisungen musst Du schon darauf achten, wo die jeweiligen Regelungen stehen:

So steht z.B. bei den Regelungen zu § 35 AuslG, dass der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit sichergestellt sein muss, und dass das Wohngeld hierbei nicht zum Einkommen gerechnet wird. Das ist auch ok. so.

Aber bei den Regelungen zu den §§ 24, 25 AuslG steht nirgendwo etwas zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit. Es geht hier - wie gesagt - darum, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf. Und hierzu zitiere ich auch aus dem Weisungsordner Berlin:

Zitat:
Keine Sozialhilfeleistung stellt das Wohngeld dar. Hier handelt es sich um eine Sozialleistung in Form
eines Zuschusses zur Miete oder zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum (s. § 26
SGB I, § 1 Wohngeldgesetz - WoGG - und Nr.46.6.1. letzter Satz AuslG-VwV).
Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist somit im Zusammenhang mit der Prüfung, ob Ausweisungsgründe
i.S. des § 46. Nr. 6 vorliegen (z.B. im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer uAE nach § 24 Abs.1 Nr. 6 AuslG) nicht zu berücksichtigen.


(Fettdruck von mir angebracht)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #25 - 27.09.2004 um 21:36:11
 
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Hallo Mick,

ok, soweit blicke ich jetzt durch und habe dank deiner Unterstützung ja nun auch die §§§§§ !!!
Wohngeld ist also erledigt, da es nicht als Sozialhilfe gilt wird aber auch nicht als Einkommen angerechnet, also müssen wir die gesamte Miete ja dann doch aus eigenen Mitteln bestreiten, ist das korrekt???

Jetzt brauche ich nur noch die lieben §§§ wenn es darum geht das die Stiefkinder aus der gesamten Berechnung rauszuhalten sind ( Mietanteil??? ), gibt es da auch ein Gesetz oder ist das wieder so ein "Sonderfall"  wo es keine gesetzliche Grundlage für gibt?? :abg

lieben Dank
salsita0_0
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Antwort #26 - 28.09.2004 um 09:06:42
 
Zitat:
i4a is great
Jetzt brauche ich nur noch die lieben §§§ wenn es darum geht das die Stiefkinder aus der gesamten Berechnung rauszuhalten sind ( Mietanteil??? ), gibt es da auch ein Gesetz oder ist das wieder so ein "Sonderfall"  wo es keine gesetzliche Grundlage für gibt??


Die habe ich Dir doch schon letzte Woche geschrieben:

Zitat:
Zu diesem Ergebnis kommt man, wenn man sich von § 25 Abs. 3 über § 24 Abs. 1 zu § 46 Nr. 6 AuslG hangelt.


Wurde sogar expertenmäßig bestätigt  grin:

Zitat:
Die Hindernisse, die sich hier ergeben, stammen aus der §§-Kette nach § 25 (3), 24 (1) Nr. 6 und 46 Ziffer 6 AuslG.


Sind Dir das etwa nicht genug Paragraphen?

Abu

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Antwort #27 - 28.09.2004 um 16:44:48
 
@mick,

ok danke habs gefunden auf seite 168 uffff prima dann nichts wie hin zum LEA...

gruss peku
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