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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> EU oder D Aufenthaltsrecht https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1095947527 Beitrag begonnen von henried am 23.09.2004 um 15:52:07 |
Titel: EU oder D Aufenthaltsrecht Beitrag von henried am 23.09.2004 um 15:52:07
Hallo
ich bin Schweizer und habe seit 1998 unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. In 2003 habe ich in Deutschland eine Rumänin geheiratet. Sie hat eine 1 jährige Aufenthaltserlaubnis ohne Einschränkung erhalten und benötigt keine Arbeitserlaubnis. Bei der Verlängerung wurde Ihr nur eine weitere 2 Jährige Aufenthaltserlaubnis gegeben und nicht eine unbefristete, wie uns damals der Beamte mit Hinweis auf EU-Recht versprach, gegeben. (Seit Juli 2003 ist die Schweiz den EU-Ländern gleichgestellt). Oder gilt das Deutsche 1-2-2 und danach unbefristet. Ist das so ok hat sich da was in der Zwischenzeit wieder geändert? Danke für Hinweise |
Titel: Re: EU oder D Aufenthaltsrecht Beitrag von Antoine am 23.09.2004 um 16:31:05
Aus meiner Sicht ist die Erteilung einer einjährigen Aufenthaltserlaubnis fehlerhaft. Es ist eine Aufenthaltserlaubnis mit gleicher Laufzeit wie Deine eigene zu erteilen, d.h. in diesem Fall unbefristet.
Deine unbefristete AE ist zwar auf der Grundlage deutschen Rechts erteilt worden. Da Du allerdings schon länger als 1998 in Deutschland bist, würde zwischenzeitlich auch nach EU-Recht (bzw. dem Abkommen EU--Schweiz) Anspruch auf eine unbefristete AE bestehen. Ich würde noch einmal höflich nachfragen, warum keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige entsprechend den Freizügigkeitsvereinbarungen EU-Schweiz erteilt worden ist. |
Titel: Re: EU oder D Aufenthaltsrecht Beitrag von Heavencat24 am 23.09.2004 um 18:25:36
Hi zusammen,
wollte nur kurz Antoine korrigieren. Auch wenn deine Frau (für henried) mit dir verheiratet ist, brauch sie 5 Jahre lang die EU-AE bevor Sie es unbefristet kriegen kann. Es ist nicht richtig, dass Sie gleich unbefristet bekommet, weil du unbefristet hat. |
Titel: Re: EU oder D Aufenthaltsrecht Beitrag von Doc am 23.09.2004 um 19:37:10 schrieb am 23.09.2004 um 18:25:36:
Hallo Heavencat24, die Schweiz ist kein Mitgliedsstaat der europäischen Union, so dass EU-Recht hier nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit anzuwenden ist. Eine AE-EG kann nur an EU-Mitgliedsstaater oder deren Familienangehörige erteilt werden. Weil Schweizer nach dem EG-Vertrag und den dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien nicht berücksichtigt sind und das AufenthG/EWG nicht auf sie anwendbar ist, kommt eine AE-EG gar nicht in Betracht. Die Regelungen sind in dem o.g. Abkommen bezeichnet. Antoine bezog sich auf Art. 3 und Anhang I, Art. 3 Abs. 4 des Abkommens. Zitat:
Demnach stellt sich sehrwohl die Frage, ob diese Bestimmung nicht sogar die Familienangehörigen schweizer Staatsangehöriger besser stellt, als EU-Mitgliedsstaater. Doc ;-D |
Titel: Re: EU oder D Aufenthaltsrecht Beitrag von Heavencat24 am 25.09.2004 um 12:59:04
HI Doc,
danke für den Hinweis, natürlich ist AE zu erteilen bei Schweizern und nicht eine EU-AE. Kann ja mal passieren, das sich da was einschleicht, was net hin sollte ;-D Die Frage kann sich ja gerne stellen ob die Ehefrau auch ne AE-U bekommt, aber m.E. geht es ja um Gleichbehandlung bzw. Annäherung an die EU und daher wird die AE für die Ehefrau auch nach dem EU Recht miterteilt und nicht allein nach diesem Abkommen. |
Titel: Re: EU oder D Aufenthaltsrecht Beitrag von Antoine am 25.09.2004 um 16:31:17 schrieb am 25.09.2004 um 12:59:04:
Und wo ist da jetzt bitte der Widerspruch? ??? ??? ??? |
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