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Einbuergerung eines minderjaehrigen (Gelesen: 13.395 mal)
chap
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16.09.2004 um 11:34:39
 
Hallo Alle und ralfi,  Smiley

ich habe eine (genau genommen zwei) Frage:

1. wie jung darf der minderjaehrige Einbuergerungsantragsteller sein?
2. duerfen die auslaendische Eltern (oder sonstige Vertreter) eines  minderjaehrigen Auslaenders den Einbuergerungsantrag fuer ihn stellen, ohne selbst eingebuergert werden zu wollen?

P.S. Wenn es wichtig ist, die Ausbuergerung aus der anderen Staatsangehoerigkeit ist nicht erforderlich.

Danke.
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Ralf
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Antwort #1 - 16.09.2004 um 16:41:15
 
Zitat:
Hallo Alle und ralfi,  Smiley

ich habe eine (genau genommen zwei) Frage:

1. wie jung darf der minderjaehrige Einbuergerungsantragsteller sein?

Hallo chap!

§ 85 AuslG sieht kein Mindestalter vor. Gefordert sind aber u.a. 8 Jahre Aufenthalt, somit ergibt sich automatisch ein Mindesalter von 8 Jahren, wenn das einzubürgernde Kind in D geboren ist und der Aufenthalt von Anfang an rechtmäßig war.

Zitat:
2. duerfen die auslaendische Eltern (oder sonstige Vertreter) eines  minderjaehrigen Auslaenders den Einbuergerungsantrag fuer ihn stellen, ohne selbst eingebuergert werden zu wollen?

Für Kinder unter 16 Jahren muss der gesetzliche Vertreter, also i.d.R. die Eltern, den Antrag stellen, ab 16 Jahren das Kind selbst.
Zitat:
P.S. Wenn es wichtig ist, die Ausbuergerung aus der anderen Staatsangehoerigkeit ist nicht erforderlich.

Danke.

Das ist schon wichtig. Wenn nämlich ein Entlassungsverfahren erforderlich ist, dies aber lediglich wegen Minderjährigkeit nicht durchgeführt werden kann, ist keine Einbürgerung möglich, dann gibt es lediglich eine Einbürgerungszusicherung, siehe § 87 Abs. 5 AuslG

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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.09.2004 um 17:03:29
 
Zitat:
Hallo chap!

§ 85 AuslG sieht kein Mindestalter vor. Gefordert sind aber u.a. 8 Jahre Aufenthalt, somit ergibt sich automatisch ein Mindesalter von 8 Jahren, wenn das einzubürgernde Kind in D geboren ist und der Aufenthalt von Anfang an rechtmäßig war.

Für Kinder unter 16 Jahren muss der gesetzliche Vertreter, also i.d.R. die Eltern, den Antrag stellen, ab 16 Jahren das Kind selbst.
Das ist schon wichtig. Wenn nämlich ein Entlassungsverfahren erforderlich ist, dies aber lediglich wegen Minderjährigkeit nicht durchgeführt werden kann, ist keine Einbürgerung möglich, dann gibt es lediglich eine Einbürgerungszusicherung, siehe § 87 Abs. 5 AuslG



Hallo ralfi,

es geht um 11-jaehrige juedischen Immigrantin aus der Ukraine, die (natuerlich zusammen mit ihren Eltern) 8 Jahren in Deutschland lebt. Also, die Eltern duerfen den Antrag stellen(?) Smiley Die Eltern selbst wollen nicht eingebuergert werden, weil sie in die Ukraine regelmaessig reisen, und die Ukraine die doppelte Staatsangehoerigkeit nicht anerkennt...

Noch eine Frage: spielt in diesem Fall § 87 Abs. 1 Nr. 3 irgenwelche Rolle oder ist hier § 85 Abs. 3 anzuwenden?
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Ralf
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Antwort #3 - 16.09.2004 um 17:20:01
 
In diesem Fall sieht es allerdings schlecht aus mit einer Einbürgerung, da ein Entlassungsverfahren erforderlich ist.
Nach meiner Kenntnis können minderjährige Ukrainer aber nicht allein aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.

Daher kommt § 87 Abs. 5 AuslG zur Anwendung:
Zitat:
(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.


Eine Einbürgerung ist daher nicht möglich. § 87 Abs. 1 greift nicht.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.09.2004 um 17:38:50
 
Zitat:
In diesem Fall sieht es allerdings schlecht aus mit einer Einbürgerung, da ein Entlassungsverfahren erforderlich ist.
Nach meiner Kenntnis können minderjährige Ukrainer aber nicht allein aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.

Daher kommt § 87 Abs. 5 AuslG zur Anwendung:

Eine Einbürgerung ist daher nicht möglich. § 87 Abs. 1 greift nicht.


Warum ist Entlassungsverfahren erforderlich?  ??? ??? ??? § 87 Abs. 1 greift voll:

Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
   6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
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Ralf
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Antwort #5 - 16.09.2004 um 21:13:17
 
Ach so, ist das Kind selbst auch als Flüchtling anerkannt? Wurde nicht gesagt. Wenn das so ist, greift natürlich § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG. Dann ist die Einbürgerung möglich, auch ohne Entlassung.
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Goldi
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Antwort #6 - 17.09.2004 um 09:55:33
 
Zitat:
  In diesem Fall sieht es allerdings schlecht aus mit einer Einbürgerung, da ein Entlassungsverfahren erforderlich ist. 
Nach meiner Kenntnis können minderjährige Ukrainer aber nicht allein aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.
 

Stöppchen!! :dom
eine alleinige Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ist sehr wohl möglich.
Das dem so ist, wurde schriftlich durch die ukrainische Auslandsvertretung bestätigt.

Ergo: es ist für eine solche Einbürgerung eine Einbürgerungszusicherung  auszustellen und der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Aber noch ein großes [b]ABER:[/b]
Nach meinem Kenntnisstand ist die alleinige Einbürgerung eines minderjährigen Ausländers grundsätzlich nicht möglich, siehe:

Zitat:
8.1.3.6 StAR-VwV   Minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.


... oder natürlich mindestens ein ausländischer Elternteil gemeinsam mit dem Kind eingebürgert wird.

Gruß
Goldi
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ronny
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Antwort #7 - 17.09.2004 um 10:16:57
 
Zur Minderjährigkeit:

§ 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 17.09.2004 um 10:24:38
 
Zitat:
Ach so, ist das Kind selbst auch als Flüchtling anerkannt? Wurde nicht gesagt. Wenn das so ist, greift natürlich § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG. Dann ist die Einbürgerung möglich, auch ohne Entlassung.


Die Kinder der juedischen Immigranten, die zusammen mit den Eltern nach Deutschland eingereist sind, haben dieselbe Rechtsstellung wie die Eltern, was mit einer Bescheinigung nach § 2 HumHAG bestaedigt wird. Ich habe gedacht, das ist eine Axiom des deutschen Auslaenderrechts... Smiley

Also, wenn die Eltern Sozialhilfeempfaenger sind, ist die Einbuergerung des Kindes auch moeglich?
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Mick
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Antwort #9 - 17.09.2004 um 10:26:42
 
Zitat:
Stöppchen!! :dom
eine alleinige Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ist sehr wohl möglich.
Das dem so ist, wurde schriftlich durch die ukrainische Auslandsvertretung bestätigt.

Ergo: es ist für eine solche Einbürgerung eine Einbürgerungszusicherung  auszustellen und der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.


Hi Goldi,

das Kind ist als jüdischer Emigrant hier. Damit wird die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorgenommen (s.a. Nr. 87.1.2.6 StAR-VwV).

Zitat:
Aber noch ein großes [b]ABER:[/b]
Nach meinem Kenntnisstand ist die alleinige Einbürgerung eines minderjährigen Ausländers grundsätzlich nicht möglich, siehe:

8.1.3.6 StAR-VwV   Minderjährige Kinder



Wie schlägst Du bei einer Einbürgerung nach § 85 die Brücke zur Nr. 8.1.3.6 StAR-VwV? Habe ich was übersehen?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #10 - 17.09.2004 um 10:29:13
 
Zitat:
Aber noch ein großes ABER:

Nach meinem Kenntnisstand ist die alleinige Einbürgerung eines minderjährigen Ausländers grundsätzlich nicht möglich, siehe:

Quote:
8.1.3.6 StAR-VwV   Minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

... oder natürlich mindestens ein ausländischer Elternteil gemeinsam mit dem Kind eingebürgert wird.

Gruß
Goldi


Hallo,

es geht nicht um Ermessenseinbuergerung nach § 8 StAG, sondern um Anspruchseinbuergerung nach § 85 AuslG. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 17.09.2004 um 10:43:08
 
Zitat:
Hi Goldi,

das Kind ist als jüdischer Emigrant hier. Damit wird die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorgenommen (s.a. Nr. 87.1.2.6 StAR-VwV).


Wie schlägst Du bei einer Einbürgerung nach § 85 die Brücke zur Nr. 8.1.3.6 StAR-VwV? Habe ich was übersehen?


Hi Mick,

entschuldige mich bitte. Habe deinen Kommentar nicht bemerkt, also wiederholt... 

PS. Was ist richtig - "Immigrant" oder "Emigrant"? Smiley
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Antwort #12 - 17.09.2004 um 10:49:09
 
Zitat:
Hi Mick,

entschuldige mich bitte. Habe deinen Kommentar nicht bemerkt, also wiederholt...  


Das kommt vor, wie im Chat  lachen

Zitat:
PS. Was ist richtig - "Immigrant" oder "Emigrant"? Smiley


Die Erlasse sprechen von "Emigranten" (Auswanderer), sehen es also aus der Sicht der Betroffenen. Wir könnten ja "Migranten" schreiben, damit würden wir uns aber vom üblichen Sprachgebrauch in der Sache entfernen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #13 - 17.09.2004 um 11:01:18
 
Hallo,

die alleinige Einbürgerung des noch unter 16-jährigen Kindes scheidet aus (siehe oben).

Das alleinige Entlassungsverfahren eines Minderjährigen aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ist zwar möglich, aber wohl nicht erforderlich, wenn das Kind tatsächlich selbst auch als Kontigentflüchtling anerkannt ist (wenn die Kinder im Herkunftsland der Eltern geboren und gemeinsam mit den Eltern eingereist sind, trifft dies meistens zu).
Sollte kein Flüchtlingsstatus vorliegen, dann ist ein Entlassungsverfahren wohl notwendig, trotz des Status der Eltern.

Um auf 16-jährige zu kommen:
Wenn ein Einbürgerungsbewerber das 16 Lebensjahr bereits vollendet hat (und richtigerweise selbst auch einen Antrag stellen kann), dann ist für den Fall, dass für eine Entlassung die Volljährigkeit durch den Heimatstaat gefordert wird, eine Einbürgerungszusicherung auszustellen.

Dies könnte hier aber aus verschiedenen Gründen entfallen, da
a.) eine Entlassung minderjähriger durch die Ukraine möglich ist
b.) ein Kontigentflüchtlingsstatus vorliegt und somit Mehrstaatigkeit in Frage kommt

und

c.) das Kind ja noch gar keine 16 Jahre alt ist grin

Entweder das Kind wartet bis es 18 Jahre alt ist oder mindestens ein Elternteil lässt sich mit einbürgern (wohl eher das Kind mit dem Elternteil miteinbürgern.

Die Eltern müssen die ukrainische wg. des Flüchtlingsstatus ja nicht aufgeben.

Ich sehe hier eigentlich kein Problem !!!

Goldi
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Antwort #14 - 17.09.2004 um 11:01:51
 
Zitat:
Das kommt vor, wie im Chat  lachen


Die Erlasse sprechen von "Emigranten" (Auswanderer), sehen es also aus der Sicht der Betroffenen. Wir könnten ja "Migranten" schreiben, damit würden wir uns aber vom üblichen Sprachgebrauch in der Sache entfernen.


Habe nicht gewusst, dass das Wort "Immigrant" nicht existiert...  kopfhau
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