Hallo,
die alleinige Einbürgerung des noch unter 16-jährigen Kindes scheidet aus (siehe oben).
Das alleinige Entlassungsverfahren eines Minderjährigen aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ist zwar möglich, aber wohl nicht erforderlich, wenn das Kind tatsächlich selbst auch als Kontigentflüchtling anerkannt ist (wenn die Kinder im Herkunftsland der Eltern geboren und gemeinsam mit den Eltern eingereist sind, trifft dies meistens zu).
Sollte kein Flüchtlingsstatus vorliegen, dann ist ein Entlassungsverfahren wohl notwendig, trotz des Status der Eltern.
Um auf 16-jährige zu kommen:
Wenn ein Einbürgerungsbewerber das 16 Lebensjahr bereits vollendet hat (und richtigerweise selbst auch einen Antrag stellen kann), dann ist für den Fall, dass für eine Entlassung die Volljährigkeit durch den Heimatstaat gefordert wird, eine Einbürgerungszusicherung auszustellen.
Dies könnte hier aber aus verschiedenen Gründen entfallen, da
a.) eine Entlassung minderjähriger durch die Ukraine möglich ist
b.) ein Kontigentflüchtlingsstatus vorliegt und somit Mehrstaatigkeit in Frage kommt
und
c.) das Kind ja noch gar keine 16 Jahre alt ist
Entweder das Kind wartet bis es 18 Jahre alt ist oder mindestens ein Elternteil lässt sich mit einbürgern (wohl eher das Kind mit dem Elternteil
miteinbürgern.
Die Eltern müssen die ukrainische wg. des Flüchtlingsstatus ja nicht aufgeben.
Ich sehe hier eigentlich kein Problem !!!
Goldi