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AE für verh.Marokkaner wg.dt. Kind,kompliziert! (Gelesen: 1.378 mal)
LallaHabiba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE für verh.Marokkaner wg.dt. Kind,kompliziert!
15.09.2004 um 23:36:04
 
hallo,
bin neu hier,lese aber schon seit stunden in euren beiträgen,ob vielleicht die passende info für mich dabei ist..
bin selbst nicht deutsch,aber hier geboren und war 5 jahre mit einem deutschen verheiratet,habe unbefr.aufenthaltserlaubnis.
die ehe wurde geschieden.
aber in die ehe hineingeboren wurden 2 kinder,deren vater ein verheirateter marokkaner ist.(lebt in marokko).
das eine wurde in einem prozess von ihm anerkannt,
bei dem anderen legt sich mein ex-mann quer..auf alle fälle sind beide nicht deutsch.
jetzt habe ich vom selben mann wieder ein kind bekommen,dieses kind ist nach neuer rechtssprechung deutsch und hat ein recht,seinen vater zu sehen,wenn ich alles richtig verstanden habe.
der vater möchte gerne nach deutschland kommen um seine kinder zu sehen und sich auch um sie zu kümmern.
das problem ist,er ist in marokko schon verheiratet und ich lebe von sozialhilfe.
ist der ein oder andere umstand ein grund für die nicht-erteilung eines visums oder einer AE?
ws kann ich tun,um ihm von hier aus zu helfen?z.B.antrag schon hier bei der AB stellen?muss er für die vaterschaftsanerkennung beim konsulat einen termin machen?was ist mit unterhalt,den er nicht bezahlen kann?Ist das ein grund .z.B.ein AE abzulehnen?
Danke schon jetzt für euer interesse und tips!

???
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Mick
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 16.09.2004 um 07:24:42
 
Hi,
sofern die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt wird, erhält der Vater des Kindes einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der Personensorge für das Kind (
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
). Die Erteilung dieser AE ist grundsätzlich nicht von der Sicherstellung des Lebensunterhaltes abhängig.

Die Familienzusammenführung wäre grundsätzlich bei der Botschaft zu beantragen, Du kannst bei Deiner ABH nachfragen, ob eine
Vorabzustimmung
ausgestellt werden kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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LallaHabiba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.09.2004 um 08:01:53
 
danke für die schnelle antwort!
wäre seine andere familie in marokko ein ablehnungsgrund?
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