Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Kind Nachzug Student HILFE !!!!! (Gelesen: 3.324 mal)
perrito
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
15.09.2004 um 18:04:51
 
Hallo
ich bin seit ca. 1 Jahr mit einer Nicaraguanerin verhaeiratet. Wir leben seit 4 Monaten hier in deutschland. Sie lernt Deutsch und ich studiere bald in Köln. Jetzt wollen wir ihr Kind nachholen das noch im Ausland bei der Oma ist. Das Kind ist nicht mein leibliches würde es aber trotzdem gerne hierhaben. Das Problem ist das man von uns verlangt eine grosse Wohnung zu haben und das ich ca, 900 Euro verdienen muss. Ich als Student kann das aber elider nicht aufbringen. Kann mir jemand helfen wie ich dieses Problem in den Griff bekomme.
Vielen Dank für jedwege Hilfe. :-D
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #1 - 15.09.2004 um 18:50:10
 
Hallo Perrito,

falls du deutscher Staatsangehöriger bist, könntest Du das Kind als Kind annehmen. Die sog. Ehegattenadoption (adoption des Stiefkindes)  vermittelt diesem die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr nochh nicht vollendet hat.

Zur Adoption ist ein notarieller Antrag beim Amtsgericht erforderlich.

Alles Gute
Ronny
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Bine
Expertin
****
Offline




Beiträge: 112
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #2 - 15.09.2004 um 19:49:54
 
Hallo Perrito,

Adoption wie Ronny geschrieben hat ist natürlich gleich ein sehr großer Schritt der auch bestens überlegt sein sollte!

Ansonsten ist es so, dass der Lebensunterhalt des Kindes eigentlich durch die Kindesmutter selbst, ersatzweise durch eine Verpflichtungserklärung des Stiefvaters gesichert werden muss. Diese Verpflichtungserklärung kann aber nur abgegeben werden, wenn auch ein geregeltes Einkommen in ausreichender Höhe vorhanden ist. Ohne gesicherten Lebensunterhalt ist ein Kindernachzug nicht möglich. Ebenfalls muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein und natürlich auch ein Krankenversicherungsschutz für das Kind vorgelegt werden.

Viele Grüße
Bine
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
janbeck
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #3 - 15.09.2004 um 21:24:37
 
Hallo,

ich hatte bis heute das selbe Problem. Sogar hier gepostet aber es gab keine Antworten. Ich habe mich selbst eingelesen und das Problem hatte sich in Wohlgefallen aufgelöst.

Ich selbst bin Student und mit einer Amerikanerin verheiratet und sie hat ein 11 jähriges Kind.

Nach momentanen Ausländerrecht handelt es sich um zuzug eines Ausländers (Kind) zu einem Ausländer (die Mutter). Nach §20 des Auslg kann dies nur erlaubt werden wenn die Mutter für den Unterhalt sorgen kann und Wohraum vorhanden ist. Wenn die Mutter dies nicht kann kann der Vater dafür einspringen.

ABER:) ab 1.1.2005 wird das neue Ausländergesetz in Kraft treten in dem ein Kind (unter 16) eines in Deutschland lebenden Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erhalten muss solange der dort lebende Ausländer eine Aufenthalts oder Niederlassungserlaubnis besitzt. (§28 und §32 des neuen Auslg.) Geld und Wohnraum wird nur in §27 angesprochen:

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

Hierbei ist es Auslegungssache, ich bin kein Ausländerrechtler aber ich denke da du verheiratet bist kriegt deine Frau automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung. Da sie eine besitzt sollte nach kommenden Recht das Kind eine automatisch bekommen.

Also ich denke nach momentanen Recht ist es schwerer, das neue Recht sollte die Sache einfacher gestalten.

Bevor man mir hier glaubt bitte unbedingt nochmal überprüfen, das sind alles nur persönliche Auslegungen und ich kann nicht garantieren dass ich alles richtig ausgelegt habe.

Frage: schliesst Bafög nicht sozialhilfe aus? Ich denke ich habe einmal davon gehoert, bin mir aber nicht sicher.

Jan
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Heavencat24
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 20
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #4 - 16.09.2004 um 19:38:12
 
HI janbeck,

denke der § 27 Aufenthaltsgesetz wird mit den folgenden §§ zum Familiennachzug immer in Verbindung stehen wie der heutige § 17 AuslG mit den folgenden §§ in Verbindung steht.

Wenn dem nicht so wäre könnten auch Ehegatten zu Ausländern einreisen, die den Lebensunterhalt nicht sichern können, da das im § 29 Aufenthaltsgesetz

§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.


auch nicht ausdrücklich drin steht.

Kann es zum jetzigen Zeitpunkt aber auch nicht 100% sagen, ob das wohl so richtig ist.
Zum Seitenanfang
  

Liebe Grüße&&&&Heavencat24
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #5 - 17.09.2004 um 07:44:28
 
Hi,
das neue Recht ab 2005 hat zumindest den Vorteil, dass der Nachzug zur Mutter (in dem Fall) nicht mehr davon abhängt, dass die Mutter den Lebensunterhalt sicherstellt. Das kann auch ein anderes Familienmitglied tun. Damit sind einige Problem des Nachzuges von Kindern zu Neu-Verheirateten beseitigt.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Marco_D.
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 173
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #6 - 17.09.2004 um 11:30:52
 
Zitat:
Hi,
das neue Recht ab 2005 hat zumindest den Vorteil, dass der Nachzug zur Mutter (in dem Fall) nicht mehr davon abhängt, dass die Mutter den Lebensunterhalt sicherstellt. Das kann auch ein anderes Familienmitglied tun. Damit sind einige Problem des Nachzuges von Kindern zu Neu-Verheirateten beseitigt.



Hi Frage:
Wenn ich das Gesetz richtig gelesen habe, kann dann
"jeder, der möchte",  die VE für das Kind abgeben?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #7 - 17.09.2004 um 11:40:25
 
Zitat:
Hi Frage:
Wenn ich das Gesetz richtig gelesen habe, kann dann
"jeder, der möchte",  die VE für das Kind abgeben?


Hi Marco,
ich denke, das wird nicht klappen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG spricht ja "nur" von der Sicherung des Lebensunterhaltes. Eine Definition für den Falle des Familiennachzuges ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Danach werden nur Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Marco_D.
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 173
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #8 - 17.09.2004 um 11:43:35
 
Somit können deutsche Schwiegereltern die VE nicht abgeben?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kind Nachzug Student HILFE !!!!!
Antwort #9 - 17.09.2004 um 11:53:45
 
Zitat:
Somit können deutsche Schwiegereltern die VE nicht abgeben?


Ich denke nicht, dass das geht, da ich nicht glaube, dass die Schwiegereltern mit zur Familie (und zum Haushalt?) im Sinne dieser Regelung gehören. Es gibt aber einen weiteren Grund: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Bezug von Sozialhilfe (ggf. auch der Anspruch) wird aber weiterhin ein Ausweisungsgrund sein (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG).
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema