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Ausländerheirat in Deutschland - unmöglich?! (Gelesen: 5.370 mal)
liena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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12.09.2004 um 08:13:33
 
Hallo!

Vielleicht kann uns hier jemand einen Rat geben. Es geht momentan vorrangig darum, dass wir heiraten wollen und sich das als extrem kompliziert bis unmöglich erweist. 

Wir haben alle nötigen Papiere von einem zugelassenen Dolmetcher übersetzen & beglaubigen lassen und vor mehr als 6 Wochen beim zuständigen Standesamt abgegeben. Dort wurde uns für die Dauer der gesamten Bearbeitung (OLG, Prüfung durch die Botschaft im entsprechenden Land - Senegal, Postwege etc.) eine Frist von 2-3 Monaten in Aussicht gestellt.

Plötzlich heißt es aber, dass allein das OLG mindestens 6 Wochen benötigt (was ja mittlerweile bereits der Fall ist) und der Rest dann nochmal locker 3-5 Monate!!??

Wir fühlen uns ziemlich veräppelt und hingehalten, zumal wir ja alle Papiere aus der Hand gegeben haben... 
Ist es hier sinnvoll, einen Rechtsanwalt einzuschalten, kann dieser etwas tun? Muss dazu sagen, wir haben bereits einen, aber der sieht das alles m. E. etwas zu lässig.
Können WIR sonst noch irgendetwas tun? Könnte die Sache durch irgendetwas beschleunigt werden? Fragen über Fragen...

Es ist so, dass der Aufenthaltsstatus meines Partners sich momentan auf eine Duldung beschränkt, die bis Ende November befristet ist, aber schon einmal verlängert wurde. Allerdings ist meinem Partner auch schonmal mündlich die Abschiebung angedroht worden, deswegen auch unsere Hektik.

Wir wären für jeden Tip dankbar!
Lieben Gruß, Lina.
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ronny
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Antwort #1 - 12.09.2004 um 11:37:04
 
Zitat:
die Urkundenüberprüfung u.a. im Senegal ist leider eine aus leidvoller Erfahrung geborene Notwendigkeit geworden.
Informationen dazu findest Du  hier.

Einen Standesbeamten, der dir die Auskunft 2-3 Monate gab, würde ich wenn er mir unterstellt wäre in den A.... treten.   

Denn das Verfahren dauert solange, wie du eben angedeutet hast. Das ist aber kein Fehler deutscher Behörden, sondern ein Ergebnis der Arbeitsweise ausländischer Behörden.

Wie anders soll man auf Berichte der Botschaften reagieren, dass in den genannten Problemstaaten die Fälschungsrate bei Urkunden im Zusammenhang mit binationalen Eheschließungen gegen 100 % strebt. 

Morgen könnte ich dir noch Infos zum Befreiungsverfahren posten, habe ich leider nicht zuhause.


Hatte ich Dir schon im anderen thread gepostet.

Hat Dein Freund einen gültigen Paß?

ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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liena
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Antwort #2 - 12.09.2004 um 17:16:43
 
Hallo Ronny,

ja mein Freund hat einen gültigen Pass. Dieser ist allerdings in seiner Abwesenheit ausgestellt worden (er war zu der Zeit ja schon lange in Deutschland), seine Mutter hat sich dafür eingesetzt und uns die Papiere dann per DHL geschickt.

Den Pass hat dann allerdings sofort das Ausländeramt eingezogen und statt dessen eine Duldung ausgehändigt. Für das Standesamt haben wir eine beglaubigte Kopie davon bekommen, was auch ausreichend war.

Ansonsten haben wir beim Standesamt abgegeben:
Die Geburtsurkunde im Original, bzw. nachträglich ausgestelltes Original, sowie hiervon die beglaubigte Übersetzung eines zugelassenen Dolmetchers. Und eine sogenannte Ledigkeitsbescheinigung (auch davon die beglaubigte Übersetzung), für welche das Standesamt allerdings eine Aufhebung (?) o.ä. beim OLG beantragt hat.

Es wäre natürlich supernett und bestimmt auch sehr hilfreich, wenn Du mir die angebotenen Infos morgen schicken könntest... Danke schön!

Liebe Grüße, Lina.





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ronny
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Antwort #3 - 12.09.2004 um 17:35:05
 
Zitat:
Und eine sogenannte Ledigkeitsbescheinigung (auch davon die beglaubigte Übersetzung), für welche das Standesamt allerdings eine Aufhebung (?) o.ä. beim OLG beantragt hat.


Was das Standesamt beim OLG für Euch erledigt, dürfte die Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses sein, denn eine Ledigkeitsbescheinigung reicht für die Eheschließung nicht aus.

Zitat:
Den Pass hat dann allerdings sofort das Ausländeramt eingezogen und statt dessen eine Duldung ausgehändigt. Für das Standesamt haben wir eine beglaubigte Kopie davon bekommen, was auch ausreichend war.


Wegen des Passes könnte es allerdings Probleme geben (weiß ich nicht so genau), lies einfach mal das
hier
zum Thema Proxy-Paß.

Weißt Du, welcher OLG-Bezirk das ist bei Dir?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 12.09.2004 um 17:48:18
 
Das OLG Düsseldorf. Spielt das denn eine Rolle?
Mein Partner kommt eigentlich aus Gambia, die Überprüfung der Papiere findet dann später nur deswegen im Senegal statt, weil es in Gambia keine deutsche Botschaft gibt.
Das kann gut sein, dass es das ist, was das Standesamt beantragt. Was wir vorgelegt hatten, war ein "Bachelor Certificate". Würde es Sinn machen, wenn ich mich selber mit dem OLG in Verbindung setze - wahrscheinlich nicht, oder? Bleibt mir wirklich nur abzuwarten?

Güße, Lina.
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ronny
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Antwort #5 - 12.09.2004 um 17:52:57
 
Zitat:
Das OLG Düsseldorf


Von dem habe ich (morgen) die Infos, was für das Befreiungsverfahren alles verlangt wird.  Aber Gambia ist auch ein Problemstaat, deswegen wohl auch die Überprüfung der Urkunden vor Ort.

Zum Paß wird das was ich oben gepostet habe wohl zutreffen, was in dem link steht. Sorry  Griesgrämig

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Antwort #6 - 12.09.2004 um 19:02:44
 
Was ist denn dieses Befreiungsverfahren, mal ganz blöd gefragt? Ich muss ehrlich zugeben, dass ich langsam etwas verwirrt bin, durch diese ganzen vielfältigen Regelungen etc...

Nun ja, wenn ich die Informationen in deinem Link richtig verstanden habe, geht es darum, dass die Pässe, die durch Stellvertreter im Heimatland beantragt und dann per Post zugesendet werden, nicht anerkannt werden, weil das die Identität der betr. Person nicht richtig nachweist und außerdem nicht nachvollzogen werden kann, auf welchem Weg die Person in Deutschland eingereist ist. Und diese Art Pässe werden dann unter der Bezeichnung Proxy-Pass gehandelt. Ist das so richtig bei mir angekommen??

Also, es war bei meinem Mann z. B. jetzt so, dass er mit Touristenvisum in Deutschland eingereist ist und das ja (denke ich?) ohne Probleme nachzuweisen ist. Es kann also hier schon nachvollzogen werden, dass es sich um ein-und dieselbe Person handelt. Würde diese Tatsache etwas an der Proxy-Pass-Sache verändern?

Gruß, Lina.
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Antwort #7 - 12.09.2004 um 19:29:29
 
Zitat:
Was ist denn dieses Befreiungsverfahren, mal ganz blöd gefragt? Ich muss ehrlich zugeben, dass ich langsam etwas verwirrt bin, durch diese ganzen vielfältigen Regelungen etc...


Also vom Grundsatz her beurteilt sich die Frage, ob jemand heiraten darf, von seinem Heimatrecht her, d.h. das Heimatrecht sagt dem deutschen Standesbeamten, der xyz-Staatsangehörige muß bei der Eheschließúng die und die Voraussetzungen erfüllen.

Weil das kaum machbar wäre, von xyz-Staaten alle Voraussetzungen zu kennen, gibt es das Ehefähigkeitszeugnis. das muß mit ganz wenigen Ausnahmen jeder Nichtdeutsche vorlegen.

Das EFZ sagt aus: der Eheschließung zwischen ... und ... steht kein Ehehindernis entgegen.
Nicht jeder Staat stellt aber solche EFZ aus, sodass an sich eine Eheschließung mit seinen Staatsangehörigen in D  nicht möglich wäre. Weil das aber wiederum gegen die vom Grundgesetz garantierte Eheschließungsfreiheit verstieße, wurde das [b].
Befreiungsverfahren
[/b] eingeführt.

Der Nichtdeutsche wird dadurch von der Vorlage eines EFZ befreit Ganz einfach, oder ? lachen :rofl2

Stell die Frage mal mehreren  Standesbeamten, Du wirst über die Vielfalt der Antworten erstaunt sein. grin

Zitat:
geht es darum, dass die Pässe, die durch Stellvertreter im Heimatland beantragt und dann per Post zugesendet werden, nicht anerkannt werden, weil das die Identität der betr. Person nicht richtig nachweist



Daumen hoch  [beifall=beifall.gif] Daumen hoch



Zitat:
Würde diese Tatsache etwas an der Proxy-Pass-Sache verändern?



Das weiß ich selbst nicht genau, wollte Dich nur auf diese Geschichte aufmerksam machen.

Zitat:
dass ich langsam etwas verwirrt bin

Das kann ich voll verstehen Zwinkernd

Grüße
ronny
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Andreas78
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Antwort #8 - 12.09.2004 um 20:57:39
 
Zitat:
Was ist denn dieses Befreiungsverfahren, mal ganz blöd gefragt? Ich muss ehrlich zugeben, dass ich langsam etwas verwirrt bin, durch diese ganzen vielfältigen Regelungen etc...


Zitat:
BGB § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer:

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.


Andreas
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Antwort #9 - 13.09.2004 um 06:02:53
 
Ja danke für die Antworten. Und es ist auf jeden Fall schön zu wissen, Ronny, dass mein aktueller Zustand der Verwirrheit und geringfügigen Orientierungslosigkeit doch noch verständlich ist...  Zwinkernd

Wenn Du heute dazu kommst, wär schön, wenn Du mir die Infos reinstellen könntest. Ich muß mich nochmal genauer erkundigen, aber wenn ich sie richtig verstanden hatte, wollte unsere zuständige Sachbearbeiterin beim Standesamt genau dies beantragen (Befreiungsverfahren).

Gruß, Lina.
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Antwort #10 - 13.09.2004 um 07:22:49
 
Hallo Lina,

hier habe ich zunächst einen link zum OLG Stuttgart, in dem es ganz gute Informationen zu den vorzulegenden Urkunden und Nachweisenim Befreiungsverfahren gibt:

guck
OLG


Dann habe ich noch eine Aufstellung die ich mal vom OLG Düsseldorf bekam, ist aber im wesentlichen das Gleiche wie oben.

Da ist was den Paß anbelangt aber eine ganz gute Möglichkeit aufgeführt, wie bei Zweifeln an der Identität
verfahren werden kann:

"In diesen Fällen wird der Antragsteller von der Botschaft vorgeladen und um Vorlage der folgenden Dokumente gebeten:

- alte Identitätskarten, Wählerkarten oder Pässe
- Identitätskarten, Wählerkarten oder Pässe der Eltern
- alte Geburtsurkunde (falls vorhanden)
- alte Schulzeugnisse
- sonstige alte Unterlagen"

Vielleicht könnt Ihr Euch ja darauf einstellen, wenn die Vermutung mit dem Proxy-Paß zutreffen sollte.

Alles Gute
Ronny
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