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die behörde will uns trennen... (Gelesen: 7.518 mal)
dr.jakyll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.09.2004 um 13:15:24
 
Hallo!

Ich habe folgendes Problem: Ende des Monats bekomme ich mein Diplom überreicht und muss dann das Land verlassen, obwohl meine Frau und unsere Tochter hier bleiben können und wollen. Die Ausländerbehörde will mir nicht mal eine Verlängerungsfrist von einigen Wochen geben. Wie gehe ich am besten vor, damit unsere Familie zusammen bleibt Fragezeichen

Vielen Dank im Voraus,


dr.j.
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #1 - 07.09.2004 um 14:17:22
 
Da musst Du schon mehr Informationen liefern (Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Dauer des Aufenthalts, Finanzierung des Lebensunterhalts). Sonst kann Dir niemand eine hilfreiche Antwort/Hinweis geben.
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dr.jakyll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.09.2004 um 14:50:42
 
Du hast Recht, ich soll die Angaben vielleicht vervollständigen:
Ich bin ukrainischer Staatsbürger, habe ein Studium und eine Ausbildung mit meiner Aufenthaltsbewilligung in Deutschland absolviert. Ich bin in Dresden geboren und wohne insgesamt (mit der Zeit aus der DDR-Epoche) über 15 Jahre in Deutschland. Im Rahmen der Ausbildung habe ich eine entsprechende Vergütung bekommen, als vereidigter Dolmetscher und Übersetzer für Russisch habe ich nebenbei noch gearbeitet.
Meine Frau kommt ebenfalls aus der Ukraine, hat aber seit einem Jahr ein Aufenthaltserlaubnis und studiert an der Universität.
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #3 - 07.09.2004 um 17:09:41
 
Ich hinterfrage nochmal zur Klarstellung einige Dinge:

1. Stimmt es, dass Deine Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis hat? Oder ist es eine Aufenthaltsbewilligung? Falls sie eine AE hat, auf welcher Grundlage wurde diese erteilt?

2. Lebst Du mit Deiner Familie in einer ehelichen Gemeinschaft (gemeinsame Wohnung, gemeinsame Sorge um das Kind)?

3. Wie alt bist Du und von wann bis wann hast Du Dich in Deutschland aufgehalten? Mit welchem Aufenthaltstitel jeweils?

4. Wann habt Ihr geheiratet?

5. Hat die Ausländerbehörde Dir irgendeine Begründung genannt, warum Du jetzt zurückkehren sollst, während Frau und Tochter in Deutschland bleiben dürfen?
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dr.jakyll
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Antwort #4 - 08.09.2004 um 10:07:32
 
Hi!
Danke für Dein Engagement, hoffentlich beantworte ich hiermit alle Deine Fragen:

1. Meine Ehefrau hat seit fast 2 Jahren ein Aufenthaltserlaubnis weil sie eine Tochter von einem Deutschen hat. 

2. Wir leben in einer ehelichen Gemeinschaft, allerdings habe ich das Kind noch nicht adoptiert. 

3. Ich bin 27 und lebe seit 7 Jahren in Deutschland. Mit Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 30.09 gültig ist, habe ich hier studiert. Davor wohnte ich 8 Jahre in der DDR, wo ich auch geboren wurde. 

4. Wir haben in diesem Jahr geheiratet. 

5. Die Begründung der Ausländerbehörde war "Ihr Aufenthaltszweck ist beendet, Ihre Ehefrau studiert und kann somit für Sie nicht sorgen. Sie muss genug Geld verdienen, um das Lebensunterhalt der ganzen Familie zu sichern. Sparrücklagen und Ähnliches spielt dabei keine Rolle".

Wie soll sie denn arbeiten, wenn sie noch studiert und das Kind in den Kindergarten noch nicht geht?
Ab 01.01. werden alle Hochschulabsolventen in Deutschland für ein Jahr bleiben können, um für sich eine Arbeitsstelle zu finden. Warum lässt die Behörde mich nicht für 3 Monate hier, damit diese Regelung für mich zutreffen würde? Wie menschensverachtend ist das überhaupt! Und dabei ist die Würde der Familie durch die Verfassung geschützt. Ach, ich habe ja vergessen - ich bin ja nur ein nicht-eu-ausländer. Gibt es denn keine Möglichkeit? Wer kann mit einem Rat oder einem guten Anwalt helfen? Die Anwältin für das Ausländerrecht hier vor Ort hatte keine Ahnung und konnte uns überhaupt nicht weiterhelfen, sie nur ihre Gage kassiert.
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ronny
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Antwort #5 - 08.09.2004 um 10:18:03
 
Zitat:
1. Meine Ehefrau hat seit fast 2 Jahren ein Aufenthaltserlaubnis weil sie eine Tochter von einem Deutschen hat


Hallo, ich habe noch ein paar Fragen, sorry.

Ist das Kind deutsche Staatsangehörige?

Wann genau habt ihr geheiratet?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #6 - 08.09.2004 um 15:14:19
 
Hi!

Ja, das Kind hat deutsche Staatsangehörigkeit (bzw. hat darauf Anspruch bei der Volljährigkeit). Wir haben im Januar 2004 geheiratet.
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ronny
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Antwort #7 - 08.09.2004 um 15:21:37
 
Zitat:
(bzw. hat darauf Anspruch bei der Volljährigkeit).


Das verstehe ich nicht, denn entweder ist das Kind deutsche/r Staatsangehöriger durch Abstammung, oder nicht.
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Antwort #8 - 08.09.2004 um 15:25:19
 
Ich meinte damit, dass das Kind sich mit 18 Jahren vielleicht für die Staatsangehörigkeit der Mutter entscheidet und ukrainisch wird. Aber solange es nicht passiert ist, ist es ein deutsches Kind - mit deutschem Kinderpass usw.
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Abu
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Antwort #9 - 08.09.2004 um 15:47:21
 
Zitat:
"... Sparrücklagen und Ähnliches spielt dabei keine Rolle".


Das ist nicht korrekt! Gem § 17 Abs. 2 Nr. 3 kann der Lebensunterhalt auch "... aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert" sein.

Habt Ihr Vermögen?

Zitat:
Wie soll sie denn arbeiten, wenn sie noch studiert und das Kind in den Kindergarten noch nicht geht?


Sehr guter Punkt!  Daumen hoch

In dem oben zitierten § heißt es weiter: " ...; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen (Bem.: Damit bist Du gemeint) ... gesichert wird."

Und in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften (Nr. 17.2.3.4 AuslG-VwV) heißt es: "Eine besondere Härte kann unter Berücksichtigung des nach Artikel 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie auch in der Person des Ausländers (Bem.: Damit ist Deine Frau gemeint ) liegen, der aufgrund seiner Lebenssituation nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 erster Halbsatz eigenständig sicherzustellen (z.B. Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit, unverschuldete Arbeitslosigkeit, notwendige Kinderbetreuung).

Daraus müßte man doch was machen können...

Abu
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Abu
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Antwort #10 - 08.09.2004 um 15:53:18
 
P.S.:

Zitat:
Ich meinte damit, dass das Kind sich mit 18 Jahren vielleicht für die Staatsangehörigkeit der Mutter entscheidet und ukrainisch wird. Aber solange es nicht passiert ist, ist es ein deutsches Kind - mit deutschem Kinderpass usw.


Hier liegt evtl. ein - sehr häufig auftretendes - Mißverständnis vor: Da das Kind mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit über den deutschen Vater erhalten hat, kann es - zumindest nach deutschem Recht - auf Dauer beide
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Antwort #11 - 08.09.2004 um 16:01:31
 
Zitat:
Hier liegt evtl. ein - sehr häufig auftretendes - Mißverständnis vor: Da das Kind mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit über den deutschen Vater erhalten hat, kann es - zumindest nach deutschem Recht - auf Dauer beide


@ Abu
Du meintest bestimmt noch "behalten", oder?

Wenn die Mutter das Sorgerecht für ein deutsches Kind wahrnimmt, kann ich mir schwervorstellen, das dann die Familie getrennt würde.

Aber das können wohl eher die ABH-Fachleute sagen.

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #12 - 08.09.2004 um 16:17:44
 
Wenn ich das hier alles richtig verstanden habe, geht es um den Nachzug eines Ausländers zu einer Ausländerin. Da das Kind nicht adoptiert wurde, kann hieraus nichts abgeleitet werden. Nun hat dr.jakyll eine Aufenthaltsbewilligung als Student. Es geht um einen Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis, da haben wir den § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG, der besagt, dass ein Wechsel nur möglich ist, wenn ein Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis besteht. Das ist offensichtlich schon deswegen nicht der Fall, da die Ehefrau erst seit 2 Jahren im Besitz einer AE ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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dr.jakyll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 08.09.2004 um 16:26:01
 
Zuerst natürlich vielen Dank für die Unterstützung mit Rat, Abu und Ronny!

Die AB-Beamtin, die mir Auskunft gab, war sehr entschlossen und wollte mir nicht mal eine auf einige Monate befristete Aufenthaltsbewilligung geben, damit ich eine Arbeitsstelle finden könnte. Über unser Sparkonto wollte sie auch nichts wissen. 
Ich habe vor an den Leiter der Ausländerbehörde zu schreiben, um ihn auf die einzelnen (auch hier im Forum dargestellten) Punkte plakativ hinzuweisen, die gegen unsere Trennung sprechen. Soll ich mich im Brief auf die ensprechenden Paragraphe aus AuslG-VwV berufen oder macht es die Beamten nur sauer? Soll ich vielleicht dafür einen Anwalt aufsuchen? Wie sieht es aus, wenn eine Firma aus dem Ausland für mich bürgt, d.h. die Übernahme aller Aufenthaltskosten garantiert?

Vilen Dank noch mal!
Ich habe nicht vor aufzugeben.. :stampf:
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dr.jakyll
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Antwort #14 - 08.09.2004 um 16:30:15
 
Mick, heisst es jetzt für mich, dass ich meine Familie verlassen muss und es keine Möglichkeit besteht sich dagegen zu wehren?

mg,

dr.j.
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Antwort #15 - 08.09.2004 um 16:43:51
 
Zitat:
@ Abu
Du meintest bestimmt noch "behalten", oder?


Jau  Zwinkernd

Zitat:
Es geht um einen Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis, da haben wir den § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG, der besagt, dass ein Wechsel nur möglich ist, wenn ein Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis besteht. Das ist offensichtlich schon deswegen nicht der Fall, da die Ehefrau erst seit 2 Jahren im Besitz einer AE ist.


Mal abgesehen davon, daß diese Regelung im Einzelfall ja wirklich voll die Härte ist, hat die ABH bisher aber nicht hiermit argumentiert, sondern mit der Sicherung des Lebensunterhalts, und anscheinend kennen nicht alle ABH diesen § 28  Abs. 3, vgl. z. B. http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...;

Von daher würde ich an Dr.Jakyll's Stelle erst einmal auf die bisherigen Argumente der ABH eingehen und nicht neue, für mich nachteilige Argumente in die Dikussion einführen. Da muß die ABh schon alleine draufkommen... grin

Außerdem scheint sich diese Regelung mit dem Aufenthaltsgesetz auch zu ändern (oder?) und vielleicht kann er sich noch bis ins Jahr 2005 "retten"  ???

Abu
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #16 - 09.09.2004 um 08:06:23
 
Zitat:
Mick, heisst es jetzt für mich, dass ich meine Familie verlassen muss und es keine Möglichkeit besteht sich dagegen zu wehren?


Mick will wohl damit sagen, dass das Ausländergesetz grundsätzlich gegen Dich spricht.

Eine wichtige Frage an dieser Stelle wäre meines Erachtens, ob Deine Frau und deren deutsche Tochter ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe in Deutschland über die Runden kommen, falls Du ausreisen musst.

Weiter wäre die Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist, falls Du in Deutschland bleibst.

Du merkst schon, was ich hinterfrage. Ein öffentliches Interesse an Deinem Verbleib in DE könnte m.E. gegeben sein, wenn dadurch der Staat Geld (= Sozialhilfe) spart.

Im übrigen ist Dir natürlich unbenommen, Dich zu wehren. Dies könnte letztlich durchaus auf der Grundlage übergeordneter Grundsätze zum Erfolg führen (siehe Grundgesetz & Europäische Menschenrechtskonvention). Das Problem dabei ist allerdings, dass Dein Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss der Verfahren keineswegs gesichert ist. Damit würde der Rechtsweg für Dich aber letztlich wirkungslos, da ein mehrinstanzliches Gerichtsverfahren jedenfalls länger als 12 Monate dauern würde.

Einen erprobten Weg für Dich gibt es nicht, daher kann Dir keiner letztlich einen Ratschlag geben. Ich kann daher nur persönlich sagen, dass ich mich in Deiner Situation tatsächlich wehren würde, und alle denkbaren Wege zumindest in Erwägung ziehen würde (z.B. auch Petitionsausschuss, Öffentlichkeit). Ich werde mich allerdings hüten, dies als Königsweg darzustellen, da der Erfolg ungewiss ist.
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Centurio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 09.09.2004 um 10:01:42
 
Zitat:
Ich habe vor an den Leiter der Ausländerbehörde zu schreiben, um ihn auf die einzelnen (auch hier im Forum dargestellten) Punkte plakativ hinzuweisen, die gegen unsere Trennung sprechen. Soll ich mich im Brief auf die ensprechenden Paragraphe aus AuslG-VwV berufen oder macht es die Beamten nur sauer? Soll ich vielleicht dafür einen Anwalt aufsuchen? Wie sieht es aus, wenn eine Firma aus dem Ausland für mich bürgt, d.h. die Übernahme aller Aufenthaltskosten garantiert?


Das würde ich an Deiner Stelle nicht schriftlich machen. Lass Dir besser möglichst bald einen Termin beim Behördenleiter geben und trag ihm Deine Angelegenheit direkt vor. Binde ihn bei der Suche nach einer Lösungsmöglichkeit für Dein Problem ein, das heißt, sag' ihm, was Du willst und frag' ihn, wie Du das erreichen kannst. Schließlich ist er letztlich der Entscheider.

Mit diesem Verfahren hab' ich selbst nur die besten Erfahrungen gemacht. "Meinen" Amtsleiter hab' ich als ausgesprochen hilfsbereit erlebt.

Mußt Dich natürlich auf das Gespräch entsprechend vorbereiten und die Fakten parat haben. Rumdrucksen kommt nicht gut, und auf jeden Fall sachlich bleiben.

Gruß, Martin A.
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dr.jakyll
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Antwort #18 - 09.09.2004 um 10:47:10
 
Hallo!

Vielen Dank an alle, die mich unterstützen!
Ich versuche mit dem Leiter der ABH mich zu terffen und werde ihm meine Argumente schildern, die dafür sprechen sollen, dass mein Aufenhaltstitel verlängert werden soll:
- meine Frau und ihr Kind lebt hier
- wir haben auf dem Sparkonto 5 tausend Euronen
- ich habe Anspruch auf das Arbeitlosengeld, falls ich keine Stelle finden sollte
- meine Frau verdient moantlich 300 Euronen neben ihren Studium
- wir bekommen Wohngeld, Eziehungsgeld und Kindergeld
Meint ihr, dass es ausreicht?


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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #19 - 09.09.2004 um 11:16:36
 
In der Argumentation könnte sich das Sparguthaben in dieser Höhe sogar als kontraproduktiv erweisen (zunächst kein Sozialhilfeanspruch, da noch Sparguthaben vorhanden). Daher sollte es nicht in den Fordergrund gestellt werden.

Ich würde, wenn sich dies darstellen lässt, auch mit den negativen Konsequenzen Deiner Ausreise argumentieren.

Ehefrau bleibt alleine in Deutschland, ihr fehlt die Unterstützung bei der Betreuung des Kindes, daher kann sie keinesfalls weiter arbeiten.

Zahlt der leibliche Vater für das Kind? Ein Anspruch der Mutter gegenüber dem leiblichen Vater dürfte wahrscheinlich ausscheiden, da sie ja wieder verheiratet ist. Kurz: Die Trennung der Familie führt, spätestens wenn das Erziehungsgeld ausläuft, direkt in die Sozialhilfe - und damit zu einer Belastung des Steuerzahlers in Deutschland.

Du selbst bist zwar willig, Deine Familie auch aus dem Ausland zu unterstützen. Angesichts der Arbeitsmarktsituation in der Ukraine kannst Du allerdings froh sein, wenn Du Dich selbst unterhalten kannst. Zahlungen aus der Ukraine wirst Du nicht leisten können.

Es wäre dann durchaus im öffentlichen Interesse, diese Belastung des Steuerzahlers zu vermeiden.
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dr.jakyll
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Antwort #20 - 10.09.2004 um 11:43:34
 
Danke allen für die Unterstützung - ich gehe am Montag in dei A-Behörde und versuche cool und sachlich für die Verlängerung meines Aufenthaltstitels zu argumentieren.  Drückt mir die Daumen!

dr.j.
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Antwort #21 - 14.09.2004 um 11:41:23
 
Mein Aufenthalt wurde um drei Monate verlängert, ist doch nicht alles so schlimm, wie es zuerst mir scheinte. In dieser zeit soll ich was besseres mir einfallen lassen..
Danke für die ratschläge!

MfG,

dr.j.
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