Zitat:Hi Tom,
Fuer den Nachweis einer Scheinehe liegen die Auslaenderbehoerden in der Beweispflicht. D.H. die Anzeige des Vaters reicht als Nachweis der Scheinehe nicht aus. Eine Scheinehe liegt auch nur dann vor, wenn sie von beiden Seiten wissentlich eingegangen worden ist. Entscheidend ist also auch, wie der Ehemann zu der ganzen Sache steht.
Auch wichtig waere es, wie lange die Ehe bestanden hat , bzw. gelebt wurde. Nach zwei Jahren gelebter Ehe erwirbt die Ehefrau ein eigenstaendiges Aufenthaltsrecht.
8)croco
Ich möchte an dieser Stelle
nochmals auf folgendes hinweisen:
Scheinehe im familienrechtlichen Sinne hat etwas mit Scheidungsrecht zu tun, ist aber in ausländerrechtlicher Hinsicht ein Begriff, der absolut falsch verwandt wird, denn im AuslR gibt es den Begriff Scheinehe eigentlich gar nicht. Es müsste richtig heißen, "Ehe, die nur in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht als ehel. Lebensgemeinschaft (und ggf. auch nur von einem der Partner) vorgegaukelt wird!"
1. Strafrecht:
§ 92 (2) 2 AuslG
:
Zitat:Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...]
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen [...]
Das liegt regelmäßig dann vor, wenn entweder von vornherein gar nicht beabsichtigt war, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen (
§ 17 (1) AuslG
) oder eine Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde (ABH) nicht mitgeteilt wird, während ein Verlängerungsantrag gestellt wird. Der Tatverdacht wird sich erhärten, wenn der Betroffene der
ABH nicht mitteilt, dass die ehel. Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr besteht, bzw. melderechtliche Pflichten nicht eingehalten werden.
2. Ausländerrecht:
Das eigenständige Aufenthaltsrecht entsteht nach 2 Jahren ehel. Lebensgemeinschaft.
Nicht nach 2 Jahren Ehe (da zählt die Heiratsurkunde nur im Hintergrund!).
Sobald die Ausländerbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegen, dann wird ggf. nachträglich zeitlich befristet und zur Ausreise aufgefordert. Eine Ausweisung kommt nicht in jedem Fall einer "Scheinehe" in Anbetracht; eine Abschiebung bedingt, dass die Gefahr besteht, dass der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen wird.
Doc 8)