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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Meine Freundin...
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Beitrag begonnen von Tom_HH am 03.09.2004 um 06:53:26

Titel: Meine Freundin...
Beitrag von Tom_HH am 03.09.2004 um 06:53:26
erstmal einen schönen Gruß an dieses Forum!!!

Ich habe meine Freundin, sie kommt aus Thailand, vor ca. einem halben Jahr kennen gelernt. Ich wußte schon bald, das sie ihre Aufenthaltsgenehmigung durch eine Scheinehe erhalten hat. Seit ca. zwei Monaten wohnt sie jetzt bei mir. Das Problem, das wir jetzt haben, ist, das der Vater ihres "Ehemanns" aus Neid auf das Geld seines Sohnes (Wie krank ist der denn wohl!!!?[smiley=bash.gif] ) sie bezüglich dieser Scheinehe bei der Polizei angezeigt hat. Nun droht ihr ein Verfahren gegen das Auslängergesetzt und eine eventuelle Abschiebung/Ausweisung auf Lebenszeit.

Meine Frage an euch.... wie sind ihre... unsere Chancen (ein Anwalt ist eingeschaltet)? Was kann ich/können wir dagegen unternehmen? Kann ihre "Ehe" geschieden werden, so das ich sie heiraten kann?... Und würde das evtl. ihre Ausweisung verhindern?

Ich bin auch für weitere Ideen/Vorschläge von euch offen!!!

Danke schon mal...

Tom

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von croco am 03.09.2004 um 10:39:31
Hi Tom,

Fuer den Nachweis einer Scheinehe liegen die Auslaenderbehoerden in der Beweispflicht. D.H. die Anzeige des Vaters reicht als Nachweis der Scheinehe nicht aus. Eine Scheinehe liegt auch nur dann vor, wenn sie von beiden Seiten wissentlich eingegangen worden ist. Entscheidend ist also auch, wie der Ehemann zu der ganzen Sache steht.
Auch wichtig waere es, wie lange die Ehe bestanden hat , bzw. gelebt wurde. Nach  zwei Jahren gelebter Ehe erwirbt die Ehefrau ein eigenstaendiges Aufenthaltsrecht.

8)croco

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von peku am 03.09.2004 um 14:49:15
:up:

Nach  zwei Jahren in Deutschland mit Aufentaltserlaubniss gelebter Ehe erwirbt die Ehefrau ein eigenstaendiges Aufenthaltsrecht.


peku

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von croco am 04.09.2004 um 13:15:38
:up:

Da hat der peku doch wieder ein teuflisches Detail entdeckt. ;-D

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von peku am 04.09.2004 um 14:35:32
hi croco,

nö das war kein teuflisches Detail das war normal....
peku

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von Doc am 06.09.2004 um 19:25:23

schrieb am 03.09.2004 um 10:39:31:
Hi Tom,

Fuer den Nachweis einer Scheinehe liegen die Auslaenderbehoerden in der Beweispflicht. D.H. die Anzeige des Vaters reicht als Nachweis der Scheinehe nicht aus. Eine Scheinehe liegt auch nur dann vor, wenn sie von beiden Seiten wissentlich eingegangen worden ist. Entscheidend ist also auch, wie der Ehemann zu der ganzen Sache steht.
Auch wichtig waere es, wie lange die Ehe bestanden hat , bzw. gelebt wurde. Nach  zwei Jahren gelebter Ehe erwirbt die Ehefrau ein eigenstaendiges Aufenthaltsrecht.

8)croco


Ich möchte an dieser Stelle nochmals auf folgendes hinweisen:

Scheinehe im familienrechtlichen Sinne hat etwas mit Scheidungsrecht zu tun, ist aber in ausländerrechtlicher Hinsicht ein Begriff, der absolut falsch verwandt wird, denn im AuslR gibt es den Begriff Scheinehe eigentlich gar nicht. Es müsste richtig heißen, "Ehe, die nur in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht als ehel. Lebensgemeinschaft (und ggf. auch nur von einem der Partner) vorgegaukelt wird!"

1. Strafrecht:
§ 92 (2) 2 AuslG:

Zitat:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...]
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen [...]

Das liegt regelmäßig dann vor, wenn entweder von vornherein gar nicht beabsichtigt war, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen (§ 17 (1) AuslG) oder eine Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde (ABH) nicht mitgeteilt wird, während ein Verlängerungsantrag gestellt wird. Der Tatverdacht wird sich erhärten, wenn der Betroffene der ABH nicht mitteilt, dass die ehel. Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr besteht, bzw. melderechtliche Pflichten nicht eingehalten werden.

2. Ausländerrecht:
Das eigenständige Aufenthaltsrecht entsteht nach 2 Jahren ehel. Lebensgemeinschaft. Nicht nach 2 Jahren Ehe (da zählt die Heiratsurkunde nur im Hintergrund!).

Sobald die Ausländerbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegen, dann wird ggf. nachträglich zeitlich befristet und zur Ausreise aufgefordert. Eine Ausweisung kommt nicht in jedem Fall einer "Scheinehe" in Anbetracht; eine Abschiebung bedingt, dass die Gefahr besteht, dass der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen wird.

Doc  8)

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von Abu am 07.09.2004 um 10:10:04

schrieb am 06.09.2004 um 19:25:23:
Scheinehe im familienrechtlichen Sinne hat etwas mit Scheidungsrecht zu tun, ist aber in ausländerrechtlicher Hinsicht ein Begriff, der absolut falsch verwandt wird, denn im AuslR gibt es den Begriff Scheinehe eigentlich gar nicht. Es müsste richtig heißen, "Ehe, die nur in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht als ehel. Lebensgemeinschaft (und ggf. auch nur von einem der Partner) vorgegaukelt wird!"


Also, erstens gibt es den Begriff im Ausländerrecht, vgl. z. B. AuslG-VwV Nr. 23.2.1:
"Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung abweichend von der Regelbefristung auf drei Jahre nur auf ein Jahr zu befristen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zwecke der Aufenthaltssicherung des Ausländers geschlossen wurde (z.B. sog. Scheinehe)."
Und zweitens ist die Deiner Ansicht nach richtige Formulierung etwas "unhandlich" und bei der Abkürzung EdniaHaeL(uganvedP) hat sich meine Zunge verknotet.

;-D

Abu

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von croco am 07.09.2004 um 10:53:14
Hi mick,


Zitat:
2. Ausländerrecht:
Das eigenständige Aufenthaltsrecht entsteht nach 2 Jahren ehel. Lebensgemeinschaft. Nicht nach 2 Jahren Ehe (da zählt die Heiratsurkunde nur im Hintergrund!).


Hat auch niemand so behauptet.


Zitat:
Auch wichtig waere es, wie lange die Ehe bestanden hat , bzw. gelebt wurde. Nach  zwei Jahren gelebter Ehe erwirbt die Ehefrau ein eigenstaendiges Aufenthaltsrecht.


Ich habe hier von gelebter Ehe gesprochen, nicht von Ehe auf dem Papier.

;)croco


Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von Mick am 07.09.2004 um 23:36:08

schrieb am 07.09.2004 um 10:53:14:
Hi mick,


mick, wieso mick? Bin doch nicht für alle Postings hier verantwortlich ;)

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von croco am 08.09.2004 um 12:17:46
Oh mick, ich bitte um Vergebung. Ich muss das Inhaltlich wohl irgendwie mit dir in Verbindung gebracht haben. ;-D

 ;)croco

Titel: Re: Meine Freundin...
Beitrag von Doc am 09.09.2004 um 18:20:15

schrieb am 07.09.2004 um 10:10:04:
Also, erstens gibt es den Begriff im Ausländerrecht, vgl. z. B. AuslG-VwV Nr. 23.2.1:
"Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung abweichend von der Regelbefristung auf drei Jahre nur auf ein Jahr zu befristen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zwecke der Aufenthaltssicherung des Ausländers geschlossen wurde (z.B. sog. Scheinehe)."
Und zweitens ist die Deiner Ansicht nach richtige Formulierung etwas "unhandlich" und bei der Abkürzung EdniaHaeL(uganvedP) hat sich meine Zunge verknotet.

;-D

Abu



Ok, ok, ok,


Zitat:
[...] im AuslR gibt es den Begriff Scheinehe eigentlich gar nicht [...]


Nur um es nochmals auf den Punkt zu bringen:
Die Argumentation mancher Rechtsanwälte, die einen Mandanten wegen einer Straftat nach § 92 (2) 2 AuslG rauspauken wollen/müssen, und die sich auf den familienrechtlichen Begriff "Scheinehe" beziehen, gehen fehl in der Annahme, dass eine Scheinehe im ausländerrechtlichen Sinne nur dann vorläge, wenn beide Partner gar nicht beabsichtigten, eine Ehe auch tatsächlich zu führen.

§ 92 (2) 2 AuslG stellt jeden, unabhängig von der Absicht eines anderen unter Strafe, der eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung beantragt oder beantragen läßt und dazu den Familiennachzug vorgibt, obwohl dieser gar nicht beabsichtigt ist.

So kann auch ein Deutscher danach bestraft werden, wenn er vorgibt, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer führen zu wollen, um diesem eine AG oder Duldung zu beschaffen, obwohl er eine solche ehel. Lebensgemeinschaft gar nicht anstrebt.

Auch ausländerrechtlich geht es hier um § 17 (1) AuslG und auch in diesem Gesetz steht nirgens etwas von Scheinehe!

Doc  8)

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