Hallo Kopfhörer,
ich hab's mal hierher verschoben, da es ja weniger um Ehe und Familie im ausländerrechtlichen Sinne geht, sondern eher um die Aufenthaltsnahme in einem anderen Staat der EU.
Zitat:Können nicht-EU Ausländer mit Unbefrist.
AE (Deutschland) im EU-Ausland arbeiten? Braucht man ein separate Arbeitserlaubnis für dieses EU-Ausland Land oder kann man einfach so arbeiten (und sich natürlich anmelden mit dem neuen Wohnsitz usw) wie ein Deutscher.
Nein, das geht noch nicht. Soll laut einer EU-Richtlinie aber kommen, wenn in einem EU-Staat 5 Jahre erlaubter Aufenthalt vorliegen. Ich meine ab 2006.
Zitat:Wenn diese Job-basiertes Aufenthalt länger als 6 Monaten dauert was passiert wann der Ausländer zurück ins D kommt - ich habe gehört man muss von "null" wiederanfangen (d.h. alle Visumstufen nochmals durchmachen). Ich habe auch gehört dass man kann sich bei der
ABH melden und Bescheid geben "ich will/muss wegen einem Job für z.B. 18 Monaten außerhalb D leben" oder so was und dann wird der Aufenthaltstitel nicht "beschädigt" werden. Stimmt das?
Letzteres stimmt. Grundsätzlich muss man innerhalb von 6 Monaten wieder einreisen. Wenn aber feststeht, dass man sich aus einem vorübergehenden Grund länger im Ausland aufhalten muss/möchte, kann man sich von der Ausländerbehörde eine verlängerte Wiedereinreisefrist einräumen lassen. Versäumt man dieses, ist die unbefr.
AE weg.
Zitat:Übrigens, alle diese Bewegungen werden höchstmöglich mit dem deutschen Ehegatten gemacht - aber wenn es finanziell geht kann es auch sein dass für diese Dauer bleibt eine hier, und der andere geht ins Ausland...ist es möglich die Antworten für beide Fällen zu geben?
Sofern der deutsche Ehepartner in einem anderen EU-Staat sein Freizügigkeitsrecht wahrnimmt, kann auch der andere, sogenannte Drittstaatsangehörige dort eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem EU-Recht erhalten. Hierbei muss zunächst der deutsche Partner nachweisen, dass er die Zuzugsbedingungen (Sicherung Lebensunterhalt/ausreichender Krankenversicherungsschutz) erfüllt.