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anmeldung auf eheschließung mit offenem datum, aber er muß zurück!!! (Gelesen: 4.860 mal)
mikaela
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23.08.2004 um 02:09:33
 
Hallo! Brauche ganz dringend eure hilfe!
Mein freund ist chilene und kam mit turivisa nach berlin. wie das so ist, wir haben erst mal geschaut wies ihm hier so gefällt und nun läuft am 25.8 entgültig sein visa ab. bisher hatten wir mit allen institutionen nur problem. wir haben nun endlich eine anmeldung zur eheschließung, allerdings mit offenem datum, da erst die befreiung vom ehefähigkeitszeugnis erfolgen muß vom kammergericht berlin. die ausländerbehörde war richtig scheiße und verlängert sein visa nicht, da die zeit, bis das kammergericht das ok geben würde zu lang ist und man mit turivisa sowieso nicht heiraten könne, man braucht ein visa zur eheschließung, zu beantragen in chile. mein freund soll also jetzt zurück nach chile (in seinem fall argentinien, da die ganze familie exilchilenen vor pinochetdiktatur). hat jemand noch einen ausweg parat? oder eine idee wie man dieses visa auf eheschließung möglichst schnell bekommen kann. an wen kann ich mich wenden für unterstützung? ist diese befreiung vom ehefähigkeitszeugnis wirklich notwendig, hab so oft gehört, daß 2 zeugen, die aussagen, daß er ledig ist beglaubigt vom notar genügen????
und wie kann man an diese verpflichtungserklärung kommen, die er ja zur beantragung des visas braucht. angeblich von der ausländerbehörde ausgestellt wird. dort gab man mit nur zu verstehn, daß ich mich da gefälligst an die dt. botschaft in chile wenden solle, das wäre nicht ihr problem.
vielen dank für jede info....
wir sind echt verzweifelt, nach all den mühen der letzten 3 monate stehen wir nun wieder bei NULLLLL!
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Marco_D.
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Antwort #1 - 23.08.2004 um 08:21:19
 
Es tut mir zwar leid für euch, aber die ABH verhält sich korrekt.
1. Die ABH darf ein Touristenvisum über 3 Moante hinaus nicht verlängern ( Ich gehe davon aus, daß dein Freund ein Schengenvisum hat)
2. Die ABH kann eine Duldung aussprechen, aber auch nur, wenn der Termin für die Heirat feststeht, was bei euch ja offensichtlich nicht der Fall ist
3. Die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis beim OLG ist für eine Heirat in D zwingend notwendig.
4. Warum habt ihr nicht in Dänemark geheiratet?? Dort geht alles viel einfacher. Evtl. hätte er aber dann ausreisen müssen, um ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.
5. Verpflichtungserklärung: Die mußt du für ihn bei der ABH beantragen. DU verpflichtest dich für alle Kosten aufzukommen, die er in D bis zur Eheschließung verursacht. Die Verpflichtungserklärung bekommst du aber nur wenn du ausreichend Einkommen nachweist
ZUsätzlich mußt du für ihn eine Krankenversicherung abschließen. Die Originale mußt du deinem Freund mitgeben. Mit Kopien begnügt sich die Botschaft nicht.

Ich hoffe, es hat dir ein wenig weitergeholfen. Laß den Kopf nicht hängen. Da ihr fast alle Papiere zusammenhabt, dürfte er das Heiratsvisum nach Beantragung relativ zügig bekommen. Zwinkernd
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inge
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Antwort #2 - 23.08.2004 um 11:06:06
 
Zitat:
Hallo! Brauche ganz dringend eure hilfe!
Mein freund ist chilene und kam mit turivisa nach berlin.

Aber als Chilene hätte er doch eigentlich ohne Visum kommen können? Oder liegt das an seinem Wohnsitz in Argentinien?

Da ihr eine Heirat ja sowieso schon vorher in's Auge gefasst habt, wäre es wahrscheinlich besser gewesen, wenn ihr gleich ein Visum zur Eheschliessung beantragt hättet (es gibt ja auch da keinen 'Zwang' zur Heirat). Da das ein nationales Visum ist (so weit ich mich erinnere), tut sich die ALB dann auch mit Verlängerung leichter. Im allgemeinen (ist natürlich von der ALB abhängig) reagiert die ALB eher etwas unfreundlicher, wenn sie den Eindruck hat, dass man versucht die Vorschriften zu umgehen (Einreise mit 'falschem' Visum). Und die ALB in Berlin ist da wahrscheinlich eher strenger als die in Plattengülle Zwinkernd
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Mick
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Antwort #3 - 23.08.2004 um 12:57:45
 
Hi @all,

nach den Verwaltungsvorschriften zum AuslG (vgl. Nrn. 55.2.3 und 55.3.2.2) kommt die Erteilung einer Duldung in Frage, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Wann sie unmittelbar bevorsteht, ergibt sich aus Nr. 18.0.1 AuslG-VwV: Wenn das Ehefähigkeitszeugnis da ist, oder wenn dem Standesamt alle Unterlagen vorliegen, um beim Oberlandesgericht bzw. Kammergericht die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen.
Auf einen Termin für die Eheschließung kam es früher mal an.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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mikaela
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Antwort #4 - 23.08.2004 um 17:47:54
 
Hola mick! vielen dank erst mal für deine antwort.ich hab da noch mal ne frage. also, wir haben ja ne anmeldung zur eheschließung mit offenem datum, zur befreiung von der erbringung des ehefähigkeitszeugnisses ist der Antrag ans kammergericht berlin abgeschickt worden. bedeutet das nach Nr 18.0.1 AuslG VwV, daß unsere eheschließung bevorsteht und sie meinem freund nach der Verwaltungsvorschrift Nrn 55.2.3. oder 55.3.2.2. eine duldung erteilen könnten?
Auch der chilenische konsul hat am freitag ein bittgesuch an die ausländerbehörde geschickt. Hälst du es für ratsam, daß wir morgen nochmals zur ausländerbehörde gehen und um eine duldung nach diesen verwaltungsvorschriften bitten? ich will die natürlich auch nicht "überstrapazieren". und alles noch schlimmer machen.
leider muß mein freund am mittwoch abend schon fliegen, so daß die zeit rennt und morgen der letzte tag wäre, um etwas zu erreichen.
nochmals vielen dank und nur mal so, läßt ja hoffen, daß es bei dieser behörde auch menschen wie dich gibt.
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Mick
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Antwort #5 - 23.08.2004 um 18:40:07
 
Hola,
ja, nach den VwV steht die Eheschließung unmittelbar bevor, wenn die Unterlagen zum Kammergericht gegangen sind. Dann lagen dem Standesamt ja alle Unterlagen vor, um eben die Befreiung zu beantragen. Unter diesen Umständen kann man auch durchaus nachfragen, ob die Erteilung einer Duldung in Betracht kommt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 25.08.2004 um 13:20:46
 
hallo,
besteht da nicht die Mölichkeit, in Dänemark zu heiraten?
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Marco_D.
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Antwort #7 - 25.08.2004 um 13:58:05
 
Zitat:
hallo,
besteht da nicht die Mölichkeit, in Dänemark zu heiraten?
valentine



Wohl kaum, da das Visum heute abläuft. Zwinkernd
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mikaela
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Antwort #8 - 27.08.2004 um 09:10:56
 
hallo!
erst mal 1000 dank für euren einsatz!
also, wir sind am dienstag nochmals zur ABH und siehe da am ende gingen wir mit 1 Monat Duldung nach 6 Std, warten!!! Angeblich könne die duldung nur erteilt werden, wenn es bereits einen Termin zur Eheschließung gibt (stimmt das Mick? ist das unterschiedlich in verschiedenen Bundesländern???), nicht aber, wenn die unterlagen beim kammergericht liegen. Trotzdem wurde dann der 1 monat erteilt.
Leider weiß ich wirklich nicht, ob das kammergericht in diesen 4 Wochen sein ok geben wird und wir dann den Termin bekommen können vom Standesamt. Was können wir tun, um die befreiung von der beibringung des Ehefähigkweitszeugnisses zu beschleunigen????
Fällt jemanden was ein?
Oder ist es denkbar, daß die ABH doch noch 1 Woche nachverlängert?
Dann meine die sachbearbeiterin noch, wenn wir bis zum Ablauf der duldung, keinen Termin bringen könnten, würde mein Freuind einen Brief bekommen, in dem ihm mitgeteilt werden würde, bis wann er das land zu verlassen hätte...gibt uns das vielleicht noch ein bischen zeit, wie kann ich das verstehen?
Vielen dank an euch alle für eure Hilfe!
Viele grüße Michaela
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Abu
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Antwort #9 - 27.08.2004 um 09:41:28
 
Zitat:
Angeblich könne die duldung nur erteilt werden, wenn es bereits einen Termin zur Eheschließung gibt (stimmt das Mick? ist das unterschiedlich in verschiedenen Bundesländern???), nicht aber, wenn die unterlagen beim kammergericht liegen.


Hierzu hatte Mick bereits was gesagt:

Zitat:
nach den Verwaltungsvorschriften zum AuslG (vgl. Nrn. 55.2.3 und 55.3.2.2) kommt die Erteilung einer Duldung in Frage, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Wann sie unmittelbar bevorsteht, ergibt sich aus Nr. 18.0.1 AuslG-VwV: Wenn das Ehefähigkeitszeugnis da ist, oder wenn dem Standesamt alle Unterlagen vorliegen, um beim Oberlandesgericht bzw. Kammergericht die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen.
Auf einen Termin für die Eheschließung kam es früher mal an.


Die Dame liegt also falsch...

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 27.08.2004 um 11:33:37
 
Hmm,
ich glaube so eindeutig ist die Rechtslage nicht:

Zitat:
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass allein das Bestehen eines Verlöbnisses nicht – über die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit – einen Duldungsanspruch vermittelt. Die Eheschließungsfreiheit ist insoweit regelmäßig gewahrt, wenn einem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird; erst nach der Eheschließung hat der Ausländer gegebenenfalls einen Anspruch darauf, die Ehe im Bundesgebiet zu führen.
Andererseits verbietet das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG jegliche nachteiligen Einwirkungen staatlicher Stellen auf die Bereitschaft zur Eheschließung und garantiert damit den ungehinderten Zugang zur Ehe. Dies schließt ein, dass die Eheschließung nicht gefährdet werden darf. Unter diesem Gesichtspunkt geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei beabsichtigter Eheschließung mit einem Deutschen oder einem bleibeberechtigten Ausländer die Erteilung einer Duldung in Betracht kommt.
Hierbei werden an den Nachweis der Eheschließungsabsicht zunehmend strengere Anforderungen gestellt. Während das BVerwG in einem Beschluss vom 17.11.1994 davon ausging, einem Ausländer dürfe der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen jedenfalls dann verwehrt werden, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiss sei (BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150 f.), ist es inzwischen herrschende Meinung, dass die Duldung erst dann in Betracht kommt, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu z. B. VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.1993 - 12 TG 2539/93 - InfAuslR 1993, 102; VG Cottbus, Beschluss vom 29.10.2002 - 3 L 621/02 - 6 S., M2774). Dies soll regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer vorliegt oder eine Befreiung hiervon erteilt wurde und der Termin zur Eheschließung bestimmt ist (VG Gera, Beschluss vom 17.12.2002 - 4 E 2358/02 GE - 7 S., M3080).
Umstritten ist, ob eine beabsichtigte unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit Blick auf Art. 6 GG überhaupt einen rechtlichen Hinderungsgrund für die Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG darstellt oder ob dieser Umstand nur als dringender persönlicher Grund bei einer Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG Eingang finden kann (vgl. zum Meinungsstand VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.10.1998 - 3 L 883/98 - InfAuslR 1999, 33 f.).

Schutz von Ehe und Familie (Teil I)
von RAin Theresia Wolff, Köln
http://www.asyl.net/Magazin/5_2003a.htm

OVG Sachsen: Keine Selbstbindung der Verwaltung durch eine Bestimmung der AuslG-VwV, wenn die Landesbehörden regelmäßig gegen diese Bestimmung handeln; Anspruch auf Duldung bis zur Eheschließung nur, wenn diese unmittelbar bevorsteht; einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung ist auf eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung, nicht auf eine Duldung gerichtet.
Beschluss vom 10.6.2002 - 3 BS 214/02 - (6 S., M2167)



Außerdem habe ich mal gehört, dass das KG oft noch Anhörungsbogen zuschickt, die dann ausgewertet werden.

MfG
eishennig
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Mick
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Antwort #11 - 27.08.2004 um 12:34:38
 
Hi Eishenning,

bis zu den VwV hatten wir  die Duldung auch nur erteilt, wenn der Termin für die Eheschließung feststeht. Danach haben wir uns an die Definition gehalten, die sich aus den AuslG-VwV ergibt.
Inwiefern die Ausländerbehörden des betroffenen Landes dort regelmäßig weiterhin nach der alten Def. arbeiten, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls müsste hierzu ein Erlass des Landesinnenministeriums vorliegen, der m.E. nach der AuslG-VwV gefertigt wurde. Im Zweifelsfalle würde ich als ABH beim IM des Landes nachfragen, ob weiterhin generell nach der alten Regelung verfahren werden soll.

Ich rechne fast damit, dass die Regelung in den AuslG-VwV nicht von allen ABH's erkannt wurde.
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