Zitat:ich habe ein Problem. Kurz zu mir, ich bin der Aleks, 24 jahre jung in Deutschland geboren, Azubi, bosnischer Staatsangehöriger.
Vor 1 Jahr hab ich bei meiner Behörde in Nürnberg einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Ich habe jetzt schon seit längerem eine Zusicherung auf Einbürgerung erhalten. Nur aufgrund der hohen Austrittskosten der Bosnier hab ich es für mich persönlich in den Wind gesetzt. Selbst verdiene ich sehr wenig.. monatl. ca. 600 euro.
Daher meine Frage... wo kann ich das was ich im Forum gelesen habe zwecks "unzumutbarkeit" beantragen das ich eben die bosnische Staatsangehörigkeit behalten kann? Letztens ist das Einkommen meiner Eltern relevant für diese Bruttogrenze?
Vielen Dank schon jetzt.
grüßle
aleksandar
Hallo Aleks!
Nach § 87
AuslG ist Mehrstaatigkeit u.a. dann hinzunehmen, wenn der Heimatstaat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht:
Zitat:(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn...
.....
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
.....
Zu diesen unzumutbaren Bedingungen können auch überhöhte Gebührenforderungen zählen. Dazu sagt die Verwaltungsvorschrift:
Zitat:87.1.2.3.2.1 Unzumutbare Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn
a) die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie z.B. Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen (überhöhte Entlassungsgebühren) ....
2.500 DM entsprechen genau 1.278,23 Euro.
Wenn also die Gebührenforderung mehr als 1.278,23 Euro beträgt
und höher ist als dein
Brutto-Einkommen, dann ist die Forderung unzumutbar und als Folge Mehrstaatigkeit hinzunehmen.
Als Einkommen gilt zunächst nur dein eigenes Einkommen, also die genannten 600 Euro, sofern dies der Brutto-Betrag ist, sowie evtl. Zahlungen der Eltern. Wenn du als Azubi noch bei deinen Eltern wohnst, muss allerdings der "fiktive Unterhaltsanspruch" berechnet werden. Dieser hängt vom Einkommen der Eltern sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden bzw. unterhaltsberechtigten Kinder ab.