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Einbürgerung, hinnahme von Mehrstaatigkeit (Gelesen: 6.462 mal)
Svabo24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.08.2004 um 06:33:42
 
ich habe ein Problem. Kurz zu mir, ich bin der Aleks, 24 jahre jung in Deutschland geboren, Azubi, bosnischer Staatsangehöriger.
Vor 1 Jahr hab ich bei meiner Behörde in Nürnberg einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Ich habe jetzt schon seit längerem eine Zusicherung auf Einbürgerung erhalten. Nur aufgrund der hohen Austrittskosten der Bosnier hab ich es für mich persönlich in den Wind gesetzt. Selbst verdiene ich sehr wenig.. monatl. ca. 600 euro.
Daher meine Frage... wo kann ich das was ich im Forum gelesen habe zwecks "unzumutbarkeit" beantragen das ich eben die bosnische Staatsangehörigkeit behalten kann? Letztens ist das Einkommen meiner Eltern relevant für diese Bruttogrenze?
Vielen Dank schon jetzt.
grüßle
aleksandar
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Antwort #1 - 20.08.2004 um 08:59:21
 
Zitat:
ich habe ein Problem. Kurz zu mir, ich bin der Aleks, 24 jahre jung in Deutschland geboren, Azubi, bosnischer Staatsangehöriger.
Vor 1 Jahr hab ich bei meiner Behörde in Nürnberg einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Ich habe jetzt schon seit längerem eine Zusicherung auf Einbürgerung erhalten. Nur aufgrund der hohen Austrittskosten der Bosnier hab ich es für mich persönlich in den Wind gesetzt. Selbst verdiene ich sehr wenig.. monatl. ca. 600 euro.
Daher meine Frage... wo kann ich das was ich im Forum gelesen habe zwecks "unzumutbarkeit" beantragen das ich eben die bosnische Staatsangehörigkeit behalten kann? Letztens ist das Einkommen meiner Eltern relevant für diese Bruttogrenze?
Vielen Dank schon jetzt.
grüßle
aleksandar


Hallo Aleks!

Nach § 87 AuslG ist Mehrstaatigkeit u.a. dann hinzunehmen, wenn der Heimatstaat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht:
Zitat:
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn...
.....
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
.....

Zu diesen unzumutbaren Bedingungen können auch überhöhte Gebührenforderungen zählen. Dazu sagt die Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
87.1.2.3.2.1   Unzumutbare Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn
a) die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie z.B. Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen (überhöhte Entlassungsgebühren) ....
2.500 DM entsprechen genau 1.278,23 Euro.

Wenn also die Gebührenforderung mehr als 1.278,23 Euro beträgt und höher ist als dein Brutto-Einkommen, dann ist die Forderung unzumutbar und als Folge Mehrstaatigkeit hinzunehmen.

Als Einkommen gilt zunächst nur dein eigenes Einkommen, also die genannten 600 Euro, sofern dies der Brutto-Betrag ist, sowie evtl. Zahlungen der Eltern. Wenn du als Azubi noch bei deinen Eltern wohnst, muss allerdings der "fiktive Unterhaltsanspruch" berechnet werden. Dieser hängt vom Einkommen der Eltern sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden bzw. unterhaltsberechtigten Kinder ab.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.08.2004 um 09:09:51
 
Danke für die schnelle Antwort...
ich denke mal wenn die das Gehalt meiner Eltern sehen werde ich keine Chance haben.
Würde es funktionieren wenn ich mich jetzt bei dem Einwohnermeldeamt ummelde? Wohne offiziel daheim, bin aber in wirklichkeit bei meiner Freundin.
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Antwort #3 - 20.08.2004 um 11:27:26
 
Zitat:
...ich denke mal wenn die das Gehalt meiner Eltern sehen werde ich keine Chance haben.

Würde ich so nicht sagen, es wird ja nur ein geringer Teil des Einkommens der Eltern berücksichtigt, nämlich der fiktive Unterhaltsanspruch. Da müssten deine Eltern schon Großverdiener sein, damit dieser Teil entsprechend hoch ausfallen würde. In diesem Fall könnten sie dir allerdings auch problemlos die Entlassungsgebühr finanzieren.

Etwas anders sieht es allerdings aus, falls die gesamte Familie die Einbürgerung / Entlassung beantragen will.

Zitat:
Würde es funktionieren wenn ich mich jetzt bei dem Einwohnermeldeamt ummelde? Wohne offiziel daheim, bin aber in wirklichkeit bei meiner Freundin.

Natürlich kannst du dich auch ummelden, sofern der Vermieter deiner Freundin bzw. der Mietvertrag dies zulässt. Eigentlich musst du dies sogar, weil man nach den Meldegesetzen dort mit Hauptwohnung gemeldet sein muss, wo man sich gewöhnllich aufhält.
In diesem Fall musst du natürlich aufpassen, dass aufgrund des geringen Einkommens nicht evtl. ein Sozialhilfeanspruch entsteht, der sich nachteilig auf die Einbürgerung auswirken könnte (ist aber eher unwahrscheinlich, wenn die Freundin ebenfalls Einkommen hat).

Egal wie du dich entscheidest: du reichst bei der Einbürgerungsbehörde den Gebührenbescheid vom Konsulat und einen Einkommensnachweis ein und sagst, dass die Gebühren deiner Meinung nach unzumutbar hoch sind. Die Behörde wird dies dann prüfen und dir das Ergebnis mitteilen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.08.2004 um 11:41:58
 
vielen lieben Dank. Sobald ich mehr weis... sag ich euch bescheid. Und wenn ich endlich Deutscher bin dann.. gehen wir feiern Smiley :happy:
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Antwort #5 - 20.08.2004 um 12:29:32
 
Zitat:
vielen lieben Dank. Sobald ich mehr weis... sag ich euch bescheid. Und wenn ich endlich Deutscher bin dann.. gehen wir feiern Smiley :happy:



Ja, wir freuen uns natürlich immer über positive Rückmeldungen! ...
Und für eine Feier ist auch immer noch Platz im Kalender  :beer :kippen: Band
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.08.2004 um 13:15:31
 
nochma ich..
hab ein Fax vom Bosnischen Konzulat erhalten... die Vorraussetzungen und die Gebühr zwecks Austritt.. wir könnten das doch hier irgendwo mit einbauen oder? wenn Ihr wollt sagt Bescheid.
grüßle
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Antwort #7 - 20.08.2004 um 13:37:36
 
Zitat:
nochma ich..
hab ein Fax vom Bosnischen Konzulat erhalten... die Vorraussetzungen und die Gebühr zwecks Austritt.. wir könnten das doch hier irgendwo mit einbauen oder? wenn Ihr wollt sagt Bescheid.
grüßle


Hmmm, das ist technisch wohl so nicht möglich, es sei denn, du speicherst es als Bild-Datei irgendwo im www.
Dann kannst du darauf verlinken.
Oder schreib es einfach ab, jedenfalls das wichtigste. Mir ist das Merkblatt sowieso bekannt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 20.09.2004 um 14:34:15
 
hallo leute...
also ich war beim beim amt hier in nürnberg. Leider war meine sachbearbeitern nicht da, daher musste ich mit der frechen vertretung diskutieren.
also die Kosten für die Ausbürgerung beim BiH Konsulat sind höher als die angegebene Grenze.
Aber als ich das dem Sachbearbeiter gesagt habe, sagte er arrogant,  dass die Konsulargebühr nicht angerechnet werden kann da nur die Gebühr also sprich die Ausschreibungsgebühr zählt. Dann meinte er ich könnte auch nach Sarajevo gehen und da ist es biliger. Hab gesagt das mein Konsulat in Deutschland (muc) zuständig ist und nicht Sarajevo.  Das sah er anders.
Ich fragte wer die nächste Instanz sei, wer dies entscheidet. Er meinte in Bayern ist das das Innenministerium, Dr. G. Beckstein.
Was soll ich jetzt machen? (evtl. schon ein Schreiben vorhanden im Forum?)
Kann ich dort direkt zum Innenministerium hingehen oder geht das nur schriftlich?
Stimmt das überhaupt mit der Zuständigkeit?
Vielen Dank.
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Antwort #9 - 20.09.2004 um 15:08:27
 
Ach nee, Bayern mal wieder Smiley

(Sorry, liebe bayerischen Kollegen, nicht persönlich gemeint  grin)

Schau dir zu diesem Thema doch mal diese beiden Threads an:

hier
und
hier
.
Besonders im ersten wird deutlich: Zuständig ist das Konsulat, und die Gebührenbestandteile werden zusammengerechnet.

Sind dann noch Fragen offen? Immer her damit!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 20.09.2004 um 22:14:59
 
Danke... das dacht ich mir ja auch. Aber meine Frage war auch wo ich mich da hinwenden muss in Bayern? Und ob das nur schriftlich geht?Ich meine das es besser wäre mit jemanden persönlich zu sprechen oder nicht?

p.s. freu mich über Musterbriefe oder gute Tipps und Vorschläge.
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Antwort #11 - 20.09.2004 um 22:48:03
 
Hallo!

Zunächst musst du dich mit deiner eigenen Behörde auseinandersetzen. Diese ist erst mal allein zuständig.

Die nächsthöhere Behörde wäre in Bayern das Regierungspräsidium.
Für Nürnberg wäre dies die:
Regierung von Mittelfranken in Ansbach.

Diese kommt normalerweise aber erst im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ins Spiel. Ob diese Behörde auch sonst Beratungen erteilt, entzieht sich meiner Kenntnis, ruf doch einfach mal dort an.

Erst darüber käme das Innenministerium. Dies ist aber nicht für Sachbearbeitung zuständig. Falls ein Widerspruch zurückgewiesen würde, wäre nicht das Ministerium die nächste Instanz, sondern das Verwaltungsgericht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 12.10.2004 um 12:22:11
 
explo
ich kotz gleich!
hab bei der regierung v. mittelfranken gefragt wegen meiner ausbürgerung. Der Typ meinte das ich das auch in Sarajevo machen könnte. Habe gesagt das das vom finanziellen Aufwand aufs gleiche wenn nicht mehr auf mich zukommt.
Den Antrag auf Mehrstaatigkeit soll ich bei der Stadt Nürnberg stellen. Toll.
und tschüss Deutsche Bürokratie!  weinend
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Antwort #13 - 12.10.2004 um 13:02:26
 
Zitat:
ich kotz gleich!

Vorsichtig, bitte nicht auf den teuren Computer  :kotz  lachen

Um es nochmals deutlich zu sagen: Die Einbürgerungsbehörde ist gar nicht befugt, in ausländische Zuständigkeitsregelungen einzugreifen. Die bosnische Zuständigkeitsregelung sagt hier eindeutig: Für Antragsteller, die im Ausland (also außerhalb von Bosnien) leben, ist die jeweilige Auslandsvertretung (also das Konsulat) zuständig. Die Zuständigkeit wird von der bosnischen Regierung festgelegt, nicht von deutschen Einbürgerungsbehörden. Also lass dich bloß nicht verunsichern.

Evtl. lässt du dir die Zuständigkeit mal beim Konsulat schriftlich bestätigen.

Zitat:
regierung v. mittelfranken .... Stadt Nürnberg

Wie jetzt?  öhm Evtl. muss hier erst mal geklärt werden, wer in deinem Fall zuständige Einbürgerungsbehörde ist. In der ersten Instanz hat diese zu entscheiden, niemand sonst.

Zitat:
Der Typ meinte das ich das auch in Sarajevo machen könnte

Klar, kannst du evtl. wenn die bosnische Seite dies zulässt und du das willst. Du musst es aber nicht, weil die Zuständigkeit nun mal beim Konsulat liegt.

Zitat:
und tschüss Deutsche Bürokratie!

Bitte nicht verallgemeindern. Bayern liegt zwar in Deutschland, aber dies scheint eine typisch bayrische Vorgehensweise zu sein.
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