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Arbeitsberechtigung für (hoffentlich) Berechtigte (Gelesen: 1.177 mal)
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bin gar nicht soooo geldgeil...{;>)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.08.2004 um 01:07:18
 
Hallo,

bin Pole, gerade mal vierzig, unwiderstehlich, gut aussehend, schlau, lustig und bescheiden - bekomme ich dann eine Arbeitsberechtigung? Wohl nicht, oder...?

Vieleicht aber so: OK, ich bin zwar Pole, aber: Niedersachse, seit 1991 ununterbrochen (im Sinne von SGB III $284-6) unglücklich (sorry, Tipp-Fehler) UND GLÜCKLICH hier lebend, seit kurzem im Besitz einer AufErl-EU. Darauf aufbauend habe ich (nach der Gesetzeslektüre, u.a. SGB III $284-6, ArGV, AuslG) bei der zuständigen AfürA einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung gestellt.

Hier mein Problem: So wie ich die Gesetzeslage verstehe, hat der Gesetzgeber Gott sei Dank an mich gedacht, wenn er über die Erteilung einer Arbeitsberechtigung entschieden hat. Da ich seit über 6 Jahren UND GLÜCKLICH in Niedersachsen lebe, eine AufErl-EU besitze, darf ich auch mal auf die Arbeitssuche gehen, wenn ich will oder muss, OHNE EINEN KONKRETEN ARBEITGEBER ZU HABEN (eigentlich will ich zur Zeit gar nicht arbeiten, doch, eine Arbeitsberechtigung zu haben, finde ich einfach sehr komfortablel). Nun habe ich den Antrag auf Arbeitsgenehmigung gestellt, die zuständige AfürA verlangt es aber von mir, dass mein zukünftiger Arbeitgeber (zur Zeit keiner) einen grünen Bogen ausfüllt, in dem Er/Sie gefragt wird, wie lange ich arbeiten werde, wieviel Geld/Urlaub ich erhalten werde, und und und... und vor allem, enthält diese grüne Anlage zum Arbeitsgenehmigunsantrag eine ausdrückliche Anweisung, dass der Arbeitgeber zuerst mindestens vier Wochen einen bevorzugteren Arbeitnemhmer (einen Deutschen/enen EU-Bürger) über die AfürA suchen sollte, bevor ich Armer an die Reihe komme! Ist es richtig so, oder hat sich der nette (war wirklich sehr nett gewesen, der Mann) Beamter geirrt? Muss ich einen Arbeitgeber zuerst bitten/finden, dass er/sie mich anstellt, bevor ich eine Arbeitsberechtigung beantrage/erhalte und müssen sie zuerst nachweisen, dass kein Berechtigterer zu finden sei? Oder stimmt meine Auslegung dessen, was im SGB III $284-6 steht: Wenn ich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bin und seit über 6 Jahren rechtmäßig in Deutschlang lebe, spielt es keine Rolle mehr, ob ich überhaupt als Arbeitnehmer tätig werden will, sondern die Arbeitsberechtigung einfach wegen der genannten Gründe zu erteilen ist?

Piotr

P.S. Wenn sich jemand bis hier hin durchgebissen hat, bitte ich um eines:
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es ist bewunderswert, was auf dieser Seite geboten wird.
Kein Witz und gar keine Schmeichelei, purer Ernst. Danke an alle, die mitwirken. Tolle Sache, Piotr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.08.2004 um 14:30:18
 
Hallo aliens,

heute hat sich die Sache mit der Arbeitsberechtigung nach anfänglichen Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten doch positiv für mich geklärt. Es ist nicht nötig, einen Arbeitgeber vorweisen zu müssen, um eine Arbeitsberechtigung zu erhalten, im Falle einer Arbeitserlaubnis allerdings schon (man darf sogar nicht eine Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber anführen). Hoffentlich nützt diese Erfahrung jemandem.

Seid gegrüßt,

Piotr
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