man beachte den letzten Satz...
Kleine Anfrage Nr. 15/69 des Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/Die
Grünen) über: Einbürgerungen (III)
Ich frage den Senat:
1. Wie wird bei einer Einbürgerung der Begriff "rechtmäßiger gewöhnlicher
Inlandsaufenthalt von acht Jahren" gemäß § 85 Ausländergesetz (AuslG)
definiert?
2. Wie ist der Begriff "rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt von acht
Jahren" in den Allge- meinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsange-
hörigkeitsrecht (StAR-VwV) definiert, und welche Ausnahmen sind hierbei
vorgesehen?
3. Welche Einschränkungen sieht das
AuslG im Hin- blick auf die Anrechnung
der Dauer des Aufent- halts vor?
4. Welche Einschränkungen sehen die
StAR-VwV bezüglich eines rechtmäßigen
gewöhnlichen Inlandsaufenthalt und der Anrechnung der Auf- enthaltszeiten
vor?
5. Welche Einschränkungen sehen die
StAR-VwV bezüglich der Anrechnung der
Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung vor?
6. Welche Einschränkungen sehen die
StAR-VwV bezüglich der Anrechnung der
Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbefugnis vor?
Berlin, den 30. Januar 2002
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 69 Im Namen des Senats
von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 6.: Im Sinne einer sachgerechten und systematischen Beantwortung
der Kleinen Anfrage war es notwendig, die Beantwortung der Fragen
zusammenzufassen. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz n. F. ist eine
Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz, dass
der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent- halt
im Inland hat. Es reicht also somit nicht aus, dass der Ausländer seit acht
Jahren seinen Aufenthalt im Inland hat. Statt- dessen ist schon nach dem
Ausländergesetz weiter erforderlich, dass dieser Aufenthalt sich auch seit
acht Jahren als ununterbrochener rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt
darstellt. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, wird vom Aus- ländergesetz
nicht näher definiert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staats-
angehörigkeitsrecht (StAR-VwV) führt unter Nr. 85.1.1 a bis f im Einzelnen
lediglich auf, welche Zeiten als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen sind. Zur
Frage, wann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt, trifft die
Verwaltungsvorschrift entgegen der missverständlichen Überschrift dagegen
keine Aussage. Die Bearbeitung hat sich an der Recht- sprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auszurich- ten. Nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sind rechtmäßiger und gewöhn-
licher Aufenthalt nicht deckungsgleich, so dass der rechtmäßige Aufenthalt
nicht von vornherein auch als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
dann im Inland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unab- sehbare
Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Ein
gewöhnlicher Aufenthalt wird also bejaht, wenn nach dem Ausländerrecht und
der Handhabung der einschlägigen Ermessensvor- schriften durch die Behörden
davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern
auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann. Die Entscheidungen der
Berliner Verwaltungs- gerichte orientieren sich an diesem vom Bundesver-
waltungsgericht aufgestellten Maßstab für die Be- jahung des gewöhnlichen
Aufenthalts. Bei den nach § 28 Abs. 1
AuslG erteilten
Aufenthaltsbewilligungen- etwa zu Studienzwecken - hat dies zur Konsequenz,
dass diese Zeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der
oberstgerichtlichen Rechtsprechung ange- sehen werden können, weil sie von
der Ausländerbe- hörde von vornherein nur für einen bestimmten, ihrer Natur
nach nur vorübergehenden Zweck, erteilt wer- den (zuletzt etwa wieder VG
Berlin, Urteil v. 12. Sep- tember 2001, VG 2 A 99.00, insb. S. 6). In diesem
Fall hilft es dem Einbürgerungsbewerber für eine An- spruchseinbürgerung
dann auch nicht, dass auch die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung nach der
StAR-
VwV als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden. Dagegen werden
Zeiten, in denen dem Einbürge- rungsbewerber eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt wurde, von der Rechtsprechung in der Regel nicht nur als
rechtmäßiger, sondern auch als gewöhnlicher Aufent- halt angesehen, da
dieser Titel in der Regel nicht nur für einen seiner Natur nach nur
vorübergehenden Zweck erteilt wird. Das geplante Zuwanderungsgesetz sieht in
§ 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für Studenten eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zwecke der Ausbildung vor, die anders ausgestaltet sein soll, als die o.
g. Aufenthaltsbewilligung nach § 28
AuslG. Insbeson- dere ist in § 16 Abs. 4
vorgesehen, dass nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis
zu einem Jahr zu Studienzwecken verlängert werden kann. Es ist davon
auszugehen, dass unter Berücksich- tigung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungs- gerichts zum gewöhnlichen Aufenthalt unter diesen
Umständen der Aufenthalt von Anfang an als nicht nur vorübergehend, sonders
als unabsehbar anzu- sehen sein wird, sofern das Zuwanderungsgesetz zustande
kommt. Abgesehen davon gibt es Überlegungen, den gewöhnlichen Aufenthalt
durch eine im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Integration
geeignetere Formulierung zu ersetzen.
Berlin, den 21. Februar 2002
Dr. Körting Senator für Inneres