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Aufenthaltsbewilligung Frage an Ramaol (Gelesen: 5.204 mal)
Jeddy
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13.08.2004 um 15:19:20
 
Hallo
ich wohne hier in Deutscland seit ungfähr 8 Jahre. Davon 7 Jahr habe ich Aufenthaltsbewilligung gehabt. seit einem Jahr besitze ich Green Card (Auenthaltserlaubnis). Wie ich es gehört habe, dass Die Aufenthaltsbewilligung Zeiten in Niedersachsen, NRW und Hessen angerechnet wirden, brauche ich paar Information mehr. Ich wohne gerade in Berlin und arbeite auch hier. Meine freundin wohnt in Helmstadt also in Niedersachsen. Ist es möglich, dass ich mich bei meiner Freundin die Hauptanmeldung machen kann und die Nebenanmeldung in Berlin, damit ich meine Einbürgerung Antrag in Niedersachsen stellen kann. Oder irgenwelche andere Möglichkeit

Danke
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Ralf
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Antwort #1 - 13.08.2004 um 18:37:54
 
Zitat:
Hallo
ich wohne hier in Deutscland seit ungfähr 8 Jahre. Davon 7 Jahr habe ich Aufenthaltsbewilligung gehabt. seit einem Jahr besitze ich Green Card (Auenthaltserlaubnis). Wie ich es gehört habe, dass Die Aufenthaltsbewilligung Zeiten in Niedersachsen, NRW und Hessen angerechnet wirden, brauche ich paar Information mehr. Ich wohne gerade in Berlin und arbeite auch hier. Meine freundin wohnt in Helmstadt also in Niedersachsen. Ist es möglich, dass ich mich bei meiner Freundin die Hauptanmeldung machen kann und die Nebenanmeldung in Berlin, damit ich meine Einbürgerung Antrag in Niedersachsen stellen kann. Oder irgenwelche andere Möglichkeit

Danke


Hallo!
Nach den Meldegesetzen kannst du es dir nicht aussuchen, wo deine Hauptwohnung ist, diese muss dort angemeldet sein, wo du dich überwiegend aufhältst. Danach richtet sich dann auch die Zuständigkeit im Einbürgerungsverfahren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.08.2004 um 01:12:51
 
Lieber Jeddy,

ich bin selber aus Pakistan und genau wie du seit 8 Jahren im D.Land, eingereisst als student (6,5 Jahren A.Bewilligung)und besitze seit 1,5 Jahr eine Aufenthalsterlaubniss (nicht IT Gcard).

Ich wohne ebenso im Berlin habe beim Rathaus Berlin nach gefragt und wir dürfen hier einen Einbürgerungsantrag nach § 85 (wenn ich richtig erinnere) Ermessenseinbürgerung stellen.

Wenn ich dir weiter helfen kann, würde ich mich freuen. Mein e-mail lautet waqar_hussein@lycos.com

Alles gute

Waqar
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Antwort #3 - 15.08.2004 um 12:01:15
 
Zitat:
wir dürfen hier einen Einbürgerungsantrag nach § 85 (wenn ich richtig erinnere) Ermessenseinbürgerung stellen.


Da verwechselst du etwas: § 85 AuslG ist die Anspruchseinbürgerung. Die Ermessenseinbürgerung wäre nach § 8 StAG.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.08.2004 um 13:14:53
 
Zitat:
Ich wohne gerade in Berlin und arbeite auch hier. Meine freundin wohnt in Helmstadt also in Niedersachsen. Ist es möglich, dass ich mich bei meiner Freundin die Hauptanmeldung machen kann und die Nebenanmeldung in Berlin, damit ich meine Einbürgerung Antrag in Niedersachsen stellen kann.


Hallo Jeddy,

zusätzlich zu dem, was Ralfi schrieb: in Berlin wird auch noch eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1998/0105/loka...

In Berlin wird entgegen der Intention des Gesetzes - der Begriff des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts so strikt ausgelegt, dass z. B. Studentinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung regelmäßig nicht eingebürgert werden, weil ihr Aufenthalt nicht auf unabsehbare Zeit ausgelegt und damit nicht gewöhnlich sei (Rundschreiben IV C 1 - 0206/332 vom 20. Mai 1998 ).
http://www.mutlu.de/dokumente/drucksachen/26103.html

Ist das auch jetzt noch so? Hast Du selbst mal gefragt?

Falls Berlin inzwischen doch anrechnen sollte, wäre noch die unterschiedlich lange Bearbeitungszeit der verschiedenen Bezirke interessant.
In Charlottenburg-Wilmersdorf ca. 1000 Einbürgerungsentscheidungen in 2004, aber ca 4000 noch offene Verfahren.
In Neukölln ist die Zahl der offenen Verfahren von 1200 in 2001 auf heute 6000 gesunken.
In Berlin insgesamt ca. 30000 offene Verfahren.

Und das neueste:

Berlin will schneller einbürgern. Der Senat und die Bezirke haben sich darauf geeinigt, ab dem 1. September über Neuanträge auf Einbürgerung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Bislang dauern die Verfahren im Durchschnitt ein Jahr, häufig aber auch viel länger.
http://www.taz.de/pt/2004/05/19/a0315.nf/text

Viel Glück!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.08.2004 um 13:49:13
 
Hallo,
Sind für die Ermessenseinbürgerung jetzt auch die Bezirke zuständig?

Zitat:
Die Entscheidungsbefugnis liegt in den Fällen der Ermessenseinbürgerung nach den §§ 8, 9 StAG, den sog. Miteinbürgerungen im Ermessenswege von Ehegatten und Kindern ohne eigenen Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 2 AuslG n.F. bzw. § 86 Abs. 2 AuslG AuslG a.F. in jedem Fall bei der Senatsverwaltung für Inneres, ebenso wenn die Doppelstaatigkeit bei Einbürgerung hingenommen werden soll. Darüber hinaus entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres in Fragen der Prüfung der Staatsangehörigkeit sowie bei Anträgen auf Entlassung, Verzicht und Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Zur Ausstellung von Einbürgerungszusicherungen und –urkunden sind die Bezirke im Falle einer positiven Entscheidung dann im Wege eines Mandates befugt.
Die tatsächliche Bearbeitung und Fallprüfung bis zur Entscheidungsreife wird jedoch im Bezirksamt durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erledigt.
Das Bezirksamt ist seit langem überzeugt, dass "Mitbearbeitung" durch die Senatsverwaltung für Inneres entfallen und die Bearbeitung abschließend durch die bezirklichen Staatsangehörigkeitsbehörden erfolgen kann.

http://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/bvv/drucksachen/02/02402.html

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 15.08.2004 um 13:50:49
 
Hallo,
man beachte den letzten Satz...
was das wohl bedeutet?

Zitat:
Kleine Anfrage Nr. 15/69 des Abgeordneten Özcan Mutlu (Bündnis 90/Die
Grünen) über: Einbürgerungen (III)

Ich frage den Senat:
1. Wie wird bei einer Einbürgerung der Begriff "rechtmäßiger gewöhnlicher
Inlandsaufenthalt von acht Jahren" gemäß § 85 Ausländergesetz (AuslG)
definiert?

2. Wie ist der Begriff "rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt von acht
Jahren" in den Allge- meinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsange-
hörigkeitsrecht (StAR-VwV) definiert, und welche Ausnahmen sind hierbei
vorgesehen?

3. Welche Einschränkungen sieht das AuslG im Hin- blick auf die Anrechnung
der Dauer des Aufent- halts vor?

4. Welche Einschränkungen sehen die StAR-VwV bezüglich eines rechtmäßigen
gewöhnlichen Inlandsaufenthalt und der Anrechnung der Auf- enthaltszeiten
vor?

5. Welche Einschränkungen sehen die StAR-VwV bezüglich der Anrechnung der
Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung vor?

6. Welche Einschränkungen sehen die StAR-VwV bezüglich der Anrechnung der
Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbefugnis vor?

Berlin, den 30. Januar 2002

Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 69 Im Namen des Senats
von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1. bis 6.: Im Sinne einer sachgerechten und systematischen Beantwortung
der Kleinen Anfrage war es notwendig, die Beantwortung der Fragen
zusammenzufassen. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz n. F. ist eine
Voraussetzung für die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz, dass
der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent- halt
im Inland hat. Es reicht also somit nicht aus, dass der Ausländer seit acht
Jahren seinen Aufenthalt im Inland hat. Statt- dessen ist schon nach dem
Ausländergesetz weiter erforderlich, dass dieser Aufenthalt sich auch seit
acht Jahren als ununterbrochener rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt
darstellt. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, wird vom Aus- ländergesetz
nicht näher definiert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staats-
angehörigkeitsrecht (StAR-VwV) führt unter Nr. 85.1.1 a bis f im Einzelnen
lediglich auf, welche Zeiten als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen sind. Zur
Frage, wann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt, trifft die
Verwaltungsvorschrift entgegen der missverständlichen Überschrift dagegen
keine Aussage. Die Bearbeitung hat sich an der Recht- sprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auszurich- ten. Nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sind rechtmäßiger und gewöhn-
licher Aufenthalt nicht deckungsgleich, so dass der rechtmäßige Aufenthalt
nicht von vornherein auch als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
dann im Inland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unab- sehbare
Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Ein
gewöhnlicher Aufenthalt wird also bejaht, wenn nach dem Ausländerrecht und
der Handhabung der einschlägigen Ermessensvor- schriften durch die Behörden
davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern
auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben kann. Die Entscheidungen der
Berliner Verwaltungs- gerichte orientieren sich an diesem vom Bundesver-
waltungsgericht aufgestellten Maßstab für die Be- jahung des gewöhnlichen
Aufenthalts. Bei den nach § 28 Abs. 1 AuslG erteilten
Aufenthaltsbewilligungen- etwa zu Studienzwecken - hat dies zur Konsequenz,
dass diese Zeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der
oberstgerichtlichen Rechtsprechung ange- sehen werden können, weil sie von
der Ausländerbe- hörde von vornherein nur für einen bestimmten, ihrer Natur
nach nur vorübergehenden Zweck, erteilt wer- den (zuletzt etwa wieder VG
Berlin, Urteil v. 12. Sep- tember 2001, VG 2 A 99.00, insb. S. 6). In diesem
Fall hilft es dem Einbürgerungsbewerber für eine An- spruchseinbürgerung
dann auch nicht, dass auch die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung nach der
StAR- VwV als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden. Dagegen werden
Zeiten, in denen dem Einbürge- rungsbewerber eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt wurde, von der Rechtsprechung in der Regel nicht nur als
rechtmäßiger, sondern auch als gewöhnlicher Aufent- halt angesehen, da
dieser Titel in der Regel nicht nur für einen seiner Natur nach nur
vorübergehenden Zweck erteilt wird. Das geplante Zuwanderungsgesetz sieht in
§ 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für Studenten eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zwecke der Ausbildung vor, die anders ausgestaltet sein soll, als die o.
g. Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG. Insbeson- dere ist in § 16 Abs. 4
vorgesehen, dass nach Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis um bis
zu einem Jahr zu Studienzwecken verlängert werden kann. Es ist davon
auszugehen, dass unter Berücksich- tigung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungs- gerichts zum gewöhnlichen Aufenthalt unter diesen
Umständen der Aufenthalt von Anfang an als nicht nur vorübergehend, sonders
als unabsehbar anzu- sehen sein wird, sofern das Zuwanderungsgesetz zustande
kommt. Abgesehen davon gibt es Überlegungen, den gewöhnlichen Aufenthalt
durch eine im Hinblick auf eine möglichst weitgehende Integration
geeignetere Formulierung zu ersetzen.

Berlin, den 21. Februar 2002

Dr. Körting Senator für Inneres


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Antwort #7 - 15.08.2004 um 19:28:09
 
Meine Frage ist noch nicht beantwortet worden. Ist es machbar mich in Niedersachsen dadurch einbürgen zu lassen oder was nfür eine andere wege gibt es.
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Antwort #8 - 15.08.2004 um 19:42:11
 
Zitat:
Meine Frage ist noch nicht beantwortet worden. Ist es machbar mich in Niedersachsen dadurch einbürgen zu lassen oder was nfür eine andere wege gibt es.


Das war ja nicht die ursprüngliche Frage, darin ging es lediglich um die Möglichkeit der Ummeldung:

Zitat:
Ist es möglich, dass ich mich bei meiner Freundin die Hauptanmeldung machen kann und die Nebenanmeldung in Berlin, damit ich meine Einbürgerung Antrag in Niedersachsen stellen kann.


Trotzdem: In Niedersachsen werden Zeiten mit A-Bewilligung angerechnet. Voraussetzung ist aber, dass du jetzt eine A-Erlaubnis oder A-Berechtigung hast.
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Antwort #9 - 15.08.2004 um 22:09:49
 
Was für andere Möglichkeiten gibt es
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Antwort #10 - 16.08.2004 um 08:51:59
 
Zitat:
Was für andere Möglichkeiten gibt es


Schau dir doch erst mal die gesetzlichen Grundlagen an (oben auf Button "Einbürgerung" klicken).
Jede Einbürgerung verlangt grundsätzlich einen Inlandsaufenthalt von 8 Jahren, wobei es auch Ausnahmen gibt,  z.B. bei einem deutschen Ehepartner (3 Jahre).

Ohne weitere Hintergrundinfos sehe ich im Moment keine andere Möglichkeit.
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