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Eltern-Nachzug (Gelesen: 1.455 mal)
Pat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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12.08.2004 um 15:47:40
 
Hallo,

hat jemand von Euch Erfahrung mit folgendem Sachverhalt?
Meine Bekannte (Nicht-EU-Ausländerin, unverheiratet) möchte dauerhaft in Deutschland leben, um näher bei ihrem Kind (6 Jahre) zu sein. Das uneheliche Kind lebt beim deutschen Vater in Deutschland und hat einen deutschen Pass. Das soll auch des Kindes wegen weiter so bleiben. Hat die Mutter denoch irgendwelchen Anspruch auf eine Art von un-/befristete Aufenthaltsgenehmigung?

Danke schon mal für Eure Hilfe.

Gruss,

Pat
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Mick
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Antwort #1 - 12.08.2004 um 16:14:36
 
Hallo,
wird sie auch die Personensorge ausüben, oder will sie das Kind nur hin und wieder sehen? "Nur" ist natürlich relativ, ist mir schon klar, dass die Situation nicht leicht ist.
Jedenfalls hätte sie zum Zwecke der Ausübung der Personensorge gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Pat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 16.08.2004 um 12:22:36
 
Erstmal Danke für Deine schnelle Antwort.

Wie schon gesagt der Sohn lebt beim Vater und die Mutter würde sich am WE/in den Ferien um ihn kümmern. Reicht das und wie müsste man das nachweisen? Denn es gibt keine formelle Art von Besuchsrecht, da die Eltern ja nie miteinander verheiratet waren.

Gruss,

Pat
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Mick
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Antwort #3 - 16.08.2004 um 12:29:46
 
Zitat:
Erstmal Danke für Deine schnelle Antwort.

Wie schon gesagt der Sohn lebt beim Vater und die Mutter würde sich am WE/in den Ferien um ihn kümmern. Reicht das und wie müsste man das nachweisen? Denn es gibt keine formelle Art von Besuchsrecht, da die Eltern ja nie miteinander verheiratet waren.

Gruss,

Pat


Hi,
An den WE's und in den Ferien wäre schon ein recht intensiver Kontakt, dem man Bedeutung zumessen muss.
Aber ob es im Einzelfall ausreicht, sagt Dir Eure Ausländerbehörde, nach Abwägung sämtlicher Umstände. Als Nachweis kämen entsprechende Erkärungen aller Beteiligten in Frage.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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