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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Eltern-Nachzug
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Beitrag begonnen von Pat am 12.08.2004 um 15:47:40

Titel: Eltern-Nachzug
Beitrag von Pat am 12.08.2004 um 15:47:40
Hallo,

hat jemand von Euch Erfahrung mit folgendem Sachverhalt?
Meine Bekannte (Nicht-EU-Ausländerin, unverheiratet) möchte dauerhaft in Deutschland leben, um näher bei ihrem Kind (6 Jahre) zu sein. Das uneheliche Kind lebt beim deutschen Vater in Deutschland und hat einen deutschen Pass. Das soll auch des Kindes wegen weiter so bleiben. Hat die Mutter denoch irgendwelchen Anspruch auf eine Art von un-/befristete Aufenthaltsgenehmigung?

Danke schon mal für Eure Hilfe.

Gruss,

Pat

Titel: Re: Eltern-Nachzug
Beitrag von Mick am 12.08.2004 um 16:14:36
Hallo,
wird sie auch die Personensorge ausüben, oder will sie das Kind nur hin und wieder sehen? "Nur" ist natürlich relativ, ist mir schon klar, dass die Situation nicht leicht ist.
Jedenfalls hätte sie zum Zwecke der Ausübung der Personensorge gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Titel: Re: Eltern-Nachzug
Beitrag von Pat am 16.08.2004 um 12:22:36
Erstmal Danke für Deine schnelle Antwort.

Wie schon gesagt der Sohn lebt beim Vater und die Mutter würde sich am WE/in den Ferien um ihn kümmern. Reicht das und wie müsste man das nachweisen? Denn es gibt keine formelle Art von Besuchsrecht, da die Eltern ja nie miteinander verheiratet waren.

Gruss,

Pat

Titel: Re: Eltern-Nachzug
Beitrag von Mick am 16.08.2004 um 12:29:46

schrieb am 16.08.2004 um 12:22:36:
Erstmal Danke für Deine schnelle Antwort.

Wie schon gesagt der Sohn lebt beim Vater und die Mutter würde sich am WE/in den Ferien um ihn kümmern. Reicht das und wie müsste man das nachweisen? Denn es gibt keine formelle Art von Besuchsrecht, da die Eltern ja nie miteinander verheiratet waren.

Gruss,

Pat


Hi,
An den WE's und in den Ferien wäre schon ein recht intensiver Kontakt, dem man Bedeutung zumessen muss.
Aber ob es im Einzelfall ausreicht, sagt Dir Eure Ausländerbehörde, nach Abwägung sämtlicher Umstände. Als Nachweis kämen entsprechende Erkärungen aller Beteiligten in Frage.

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