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Heiraten Asylantin mit Ausländer (Gelesen: 2.706 mal)
guterjunge
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15.08.2004 um 10:59:12
 
Ich Geb. in 1986 bin seit fast zwei Jahren in Deutschland und besuche eine öffentliche Schule .(11. Klasse)
Ich reiste mit Visum zum Schulbesuch am ein Privates Gymnasium in Bonn ins Bundesgebiet ein und erhilte auf Grund dessen von der Stadt Bonn eine Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck. Nach einiger Zeit verzoge ich von Bonn nach Hürth um offensichtlich nun Meine Schulausbildung am ein Öffentliches Gymnasium in Hürth fortzusetzen. In August 2003 beantrage ich die Verlängerung Meiner Aufenthaltsbewilligung und die Abänderung Meiner Auflage zum Schulbesuch am ein Öffentliches Schule in Hürth.

Anfang Ocktober 2003 wird mir mitgeteilt dass Gem. den Verwaltungsvorschriften zum 28 Ausländergesetz kann eine Aufenthaltsbewilligung zum Schulbesuch nur in Ausnahmefällen erteilt werden, z.B. wenn es sich um eine staatlich anerkannte Schule handelt, die ganz oder überwiegend aus von den Eltern zu entrichtenden Schulgeldern finanziert wird.
Seit dem habe ich mich gemüht in einer staatlich anerkannte schule mich aufzunehme, aber leider bis jetzt hatte ich kein Erfolg.
Wo ich jetzt in Oberstufe meine fächer gewählt habe wie. Spanisch u. Italienisch die in keiner anderen Schule gleichzeitig anbietet werden, ist mir unmöglich eine schule zu finden die mit Verwaltungsvorschriften passt.

Während dies habe ich mich in eine anerkannte Asylberechtigte verliebt, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.(Wohn Ort: Münster), wir wollen am 25.10.2004 uns heiraten.(Meine verlobte wird erst am 22.10.2004, 18 Jahre alt). Sie wird ab 23.August bei mir Wohnen habe eine 40 qm große Wohnung.

Ich wollte frage ob ich durch Heiraten mit meiner Verlobte Aufenthaltserlaubnis bekomme und kann sie weiterhin vom Sozialgeld abhängig sein, oder bekomme ich auch Durch sie eine Arbeiterlaubnis?


Gruß
GuterJunge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.08.2004 um 16:42:05
 
Zitat:
Ich Geb. in 1986 bin seit fast zwei Jahren in Deutschland und besuche eine öffentliche Schule .(11. Klasse)
Ich reiste mit Visum zum Schulbesuch am ein Privates Gymnasium in Bonn ins Bundesgebiet ein und erhilte auf Grund dessen von der Stadt Bonn eine Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck. Nach einiger Zeit verzoge ich von Bonn nach Hürth um offensichtlich nun Meine Schulausbildung am ein Öffentliches Gymnasium in Hürth fortzusetzen. In August 2003 beantrage ich die Verlängerung Meiner Aufenthaltsbewilligung und die Abänderung Meiner Auflage zum Schulbesuch am ein Öffentliches Schule in Hürth.

Anfang Ocktober 2003 wird mir mitgeteilt dass Gem. den Verwaltungsvorschriften zum 28 Ausländergesetz kann eine Aufenthaltsbewilligung zum Schulbesuch nur in Ausnahmefällen erteilt werden, z.B. wenn es sich um eine staatlich anerkannte Schule handelt, die ganz oder überwiegend aus von den Eltern zu entrichtenden Schulgeldern finanziert wird.
Seit dem habe ich mich gemüht in einer staatlich anerkannte schule mich aufzunehme, aber leider bis jetzt hatte ich kein Erfolg.
Wo ich jetzt in Oberstufe meine fächer gewählt habe wie. Spanisch u. Italienisch die in keiner anderen Schule gleichzeitig anbietet werden, ist mir unmöglich eine schule zu finden die mit Verwaltungsvorschriften passt.

Während dies habe ich mich in eine anerkannte Asylberechtigte verliebt, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.(Wohn Ort: Münster), wir wollen am 25.10.2004 uns heiraten.(Meine verlobte wird erst am 22.10.2004, 18 Jahre alt). Sie wird ab 23.August bei mir Wohnen habe eine 40 qm große Wohnung.

Ich wollte frage ob ich durch Heiraten mit meiner Verlobte Aufenthaltserlaubnis bekomme und kann sie weiterhin vom Sozialgeld abhängig sein, oder bekomme ich auch Durch sie eine Arbeiterlaubnis?


Gruß
GuterJunge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.08.2004 um 16:55:11
 
Zitat:
[...]Ich wollte frage ob ich durch Heiraten mit meiner Verlobte Aufenthaltserlaubnis bekomme?[...]

Hallo GuterJunge,

guck doch einfach mal
hier
.

Ob´s genau auf deinen Fall passt: Keine Ahnung! Schockiert/Erstaunt
Wie immer gib´s keine Garantie grin
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guterjunge
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Antwort #3 - 15.08.2004 um 19:16:45
 
Danke Spezialist

§18 Ehegattennachzug ist genau mein fall
du bist ein genie

grüß
guterjunge
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Mick
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Antwort #4 - 15.08.2004 um 21:46:48
 
Zitat:
Danke Spezialist

§18 Ehegattennachzug ist genau mein fall
du bist ein genie

grüß
guterjunge



Hi Guterjunge,
ich will Dir sicher nicht den Spaß verderben, aber wir wollen ja mit offenen Karten spielen:
Der Anspruch auf Ehegattennachzug zu Asylberechtigten geht auf der Grundlage des § 17 AuslG. Nach § 17 Abs. 2 AuslG muss der Lebensunterhalt grundsätzlich durch Erwerbstätigkeit des hier lebenden Ausländers, zu dem nachgezogen wird, sichergestellt sein. Das ist bei Euch ja nicht der Fall.
Wenn Du Deutscher wärest, oder Ihr beide Staatsangehörige Ihres (Verfolger-)Staates wäret, gäbe es kaum Probleme. Ihr müsst Euch aber darauf verweisen lassen, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deinem Heimatland zu führen. Siehe hierzu Nr. 17.3 der Verwaltungsvorschriften zum AuslG (über den Button "Gesetze" zu erreichen).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #5 - 15.08.2004 um 22:01:01
 
Zitat:
Nach § 17 Abs. 2 AuslG muss der Lebensunterhalt grundsätzlich durch Erwerbstätigkeit des hier lebenden Ausländers, zu dem nachgezogen wird, sichergestellt sein. Das ist bei Euch ja nicht der Fall.
Wenn Du Deutscher wärest, oder Ihr beide Staatsangehörige Ihres (Verfolger-)Staates wäret, gäbe es kaum Probleme. Ihr müsst Euch aber darauf verweisen lassen, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deinem Heimatland zu führen. Siehe hierzu Nr. 17.3 der Verwaltungsvorschriften zum AuslG (über den Button "Gesetze" zu erreichen).



Hi Mick
Wir haben beide Staatsangehörige Ihres (Verfolger-)Staates (IRAN), aber ich habe keine Politische Probleme wie Sie im IRAN und wegen der können wir nicht unseres Heirat bei IRANISCHE KONSULAT in FRANTFURT registieren lassen.

Sieht jetzt der fall anders aus, können wir so abhängig von Sozialamt sein, oder zuminist kann einer von uns abhängig von sozialamt sein??

Gruß
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Mick
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Antwort #6 - 15.08.2004 um 22:03:46
 
Hi,
so sieht es natürlich anders aus. Ihr könnt nicht darauf verwiesen werden, die Ehe in einem Drittstaat zu führen. Somit kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch bei Bezug von Sozialhilfe in Betracht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #7 - 15.08.2004 um 23:52:41
 
Danke Mick

Gruß
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