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Suche nach Anwalt (Gelesen: 4.370 mal)
Feffi
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Wer hat gesagt, dass das
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
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11.08.2004 um 22:33:44
 
hallo @ all

da es in unserem fall mitlerweile nötig ist, "jemandem vom fach" zu rate zu ziehen, bin ich momentan in der situauation der anwaltfindung...

meine frage nun: wie?
ich kenne drei anwälte in meiner gegend, die sich mit dem ausländergesetz auskennen, nur würde ich keinem voll vertrauen. daher möchte ich nach jemandem "neuen" suchen...

hat evtl jemand von euch einen tipp, welche medien ich dazu nutzen kann bzw sollte? oder einfach erfahrungswerte bzgl einer anwaltssuche eurerseits...

würde mich über antworten sehr freuen.

liebe grüße. feffi.
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mara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.08.2004 um 23:36:58
 
Hallo Feffi,

frag doch mal bei der iaf nach, die können Dir in der Regel einen Anwalt in deiner Nähe nennen, der sich speziell mit Eurem Problem auskennt. Bei uns hat das super geklappt.

Ich weiß ja nicht aus welcher Gegend in Deutschland Du kommst und welche iaf- Niederlassung dann für Euch zuständig wäre, aber Du findest die Hauptseite im internet unter www.verband-binationaler.de

Viel Glück!

Viele Grüsse
Mara
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #2 - 12.08.2004 um 10:40:26
 
Hallo Feffi,

Du kannst auch bei der Rechtsanwaltskammer nachfragen. Die nennt Dir normalerweise dann 3 Anwälte in Deiner Nähe (so war es zumindest bei meiner Kollegin in einer anderen Sache).

http://www.rechtsanwaltskammer.de

(das ist die übergeordnete Seite mit Links zu den entsprechenden regionalen RA-Kammern)

Liebe Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 12.08.2004 um 12:40:27
 
Hallo Feffi,

Bevor du dein Geld einen Anwalt in den Rachen wirfst,
warum versuchst du es nicht erst einmal schriftlich mit Fristsetzung und Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
So wie es scheint hast du es ja mit einer bestimmten SB zu tun. Diese würde ich direkt ansprechen, mit etwa folgenden Text:

Sehr geehrte FRau....

Ich habe am ...... ein Visum zur FZ beantragt. Dieser Antrag liegt Ihnen seit dem ..... zur Prüfung vor.
Ebenso habe ich ihnen eine RECHTSGÜLTGE Schweizer Heiratsurkunde aus der meine Eheschliessung mit meinem Ehemann....... hervorgeht, vorgelegt.

Zwischen der Schweiz und Deutschland gibt es ein bilaterales Abkommen zur Anerkennung von Personenstandsurkunden:


Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern
Abgeschlossen in Wien am 8. September 1976.

Art. 8

Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit der Unterschrift und dem Amtsstempel der ausstellenden Behörde zu versehen. Sie haben die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.
Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen
.


Nach dieser Vereinbarung haben Sie unsere Eheschliessung als RECHTMÄSSIG anzunehmen.
Es obliegt Ihnen nicht unsere Eheschliessung, die durch die Vorlage einer auch in Deutschland gültigen Heiratsurkunde ausreichend nachgewiesen ist, anzuzweifeln.
Eben dies tun sie aber, indem sie Verlangen das mein Ehemann Nachweise die er zur Eheschliessung benötigt
und die er den Schweizer Behörden vor der Eheschliessung bereits vergelegt hat, jetzt
noch einmal den Deutschen Behörden vorlegt.
Dieses ist m.E. nicht rechtmässig und verstösst gegen das oben genannte bilaterale Abkommen.

Wir lehnen es ab, ihnen diese Nachweise nocheinmal zur Prüfung vorzulegen, da dieses das Verfahren unverhältnismässig in die Länge ziehen würde.  Die Nachweise haben vor der Eheschliessung den Schweizer Behörden vorgelegen und sind von ihnen überprüft worden. Danach ist die Ehe RECHTSKRÄFTIG geschlossen worden.
Ich fordere sie auf dies anzuerkennen.

Ich setze Ihnen eine Frist von einer Woche bis zum .... . Sollte ich bis dahin keine Mitteilung erhalten haben, das sie unsere Eheschliessung anerkennen und sie den laut Ausländergesetz hierfür vorgesehenen Behördengang eingeleitet haben: Anfrage bei LKH, Ausländerregister  etc.,  werde ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie einlegen.

Kopien diese Schreiben sende ich ans Aussenministerium (Verstoss gegen Bilaterale Abkommen),
dem Ausländerbeauftragten und unseren Bürgermeister.

Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.

Hochachtungsvoll

Feffi &  grincroco


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Abu
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Antwort #4 - 12.08.2004 um 13:51:19
 
Hi Feffi,

Du wolltest doch mit dem/der Vorgesetzten der Sachbearbeiterin sprechen:

Zitat:
bzw werde ich nächste woche die abh persönlich aufsuchen mit sämtlichen paragraphen, die ich erhaschen kann um zu zeigen, wie ich  mir (und der rest der welt sich) das ganze prozedere vorgestellt habe...

und letztlich nach dem vorgesetzten der dame fragen.


Was ist denn daraus geworden?

Abu
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Feffi
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Antwort #5 - 12.08.2004 um 14:58:39
 
Zitat:
Was ist denn daraus geworden?

Abu


gar nichts, weil der vorgesetzte der gleichen meinung wie die sb ist...

mitlerweile geht es um das überprüfungsprotokoll, welches wir beschaffen sollen. wenn dieses vorliegt, soll es das wohl gewesen sein.

ich versuche dieses protokoll zu beschaffen. wenn es dann immer noch komplikationen gibt, werde ich zur beschwerde greifen.

und die anwaltsuche stützt sich auf meine vorsicht, ich möchte halt vorbereitet sein...

danke für eure tipps und hilfe...ich melde mich mit unserer geschichte wieder...

p.s.: aussage war, dass es das recht der abh sei, die überprüfung der papiere meines mannes durch die schweizer behörden zu überprüfen. nun, das soll nun passieren und ich hoffe, dass wir dieses "dämliche" protokoll beschaffen können...
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Abu
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Antwort #6 - 12.08.2004 um 18:01:49
 
Die Entscheidung, ob Du auf diese - wohl unberechtigte - Forderung eingehst oder die Sache jetzt ausfechtest, kann Dir keiner abnehmen...

Jedenfalls würde ich auch erst mal selbst ein Schreiben aufsetzen bevor ich einen Anwalt einschalte, allerdings würde ich vielleicht am Anfang nicht die ganzen großen Geschütze wie von croco ( Zwinkernd) vorgeschlagen auffahren. Man muß ja auch noch nachlegen können...   motz
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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 17.08.2004 um 11:55:45
 
@ mara

danke für dein oben genannten link, hätt ich selbst auch drauf kommen sollen, da ich schon länger dort im forum unterwegs bin Smiley

@ janna

danke für deinen link, nur dass die page für sachsen anhalt momentan in bearbeitung ist  Zwinkernd

ich melde mich demnächst wieder mit einem update...

liebe grüße @ all.
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 17.08.2004 um 18:15:52
 
Hallo Feffi,

ich fand den Brief von croco ganz gut. Habe aber nicht feststellen können, dass Deutschland dieses Abkommen auch unterzeichnet hat (bis 1994).
Es gibt aber ein ähnliches bilaterales Abkommen von 1985/88 hier:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_211_112_413_6/index.html

Ich weiss allerdings nicht, ob dass so passt und gültig ist... (Es sagt wohl auch nichts direkt über Ehefähigkeitszeugnisse von Drittstaatlern)

Zitat:
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/ Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Art. 1

Urkunden, die der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des einen Vertragsstaats aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Amtsstempel/Dienstsiegel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen ausserdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

Art. 3

(1) Wird die Eheschliessung eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet

– der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie von Ort und Tag der Geburt des deutschen Ehegatten;

– der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie des Heimatorts des schweizerischen Ehegatten.

(2) Wird vom schweizerischen Zivilstandsbeamten eine Randanmerkung zur Eheregistereintragung oder vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag eingetragen, so übersendet

– der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung;

– der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist.

Art. 7

(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu übersendenden Urkunden werden monatlich der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats übersandt.

(2) Für die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 zu übersendenden Urkunden sind möglichst mehrsprachige Personenstandsurkunden zu verwenden.

(3) Die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten bekannt sind.

(4) Der Austausch der Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden geschieht kostenfrei.

Art. 8

(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Eheschliessungsstaats stellen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Zivilstandsbeamten/Standesbeamten des Heimatstaats weiter, dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.

(2) Die Vertragsstaaten werden einander

1.
die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Zivilstandsbeamten/ Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,

2.
die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und

3.
Jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden

mitteilen.

(3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.



Ich würde davon ausgehen, dass in Sachsen-Anhalt  oder Deiner ABH noch nicht soviele Erfahrungen mit Eurer Ehekonstellation bestehen. Hast Du mit dem Behördenleiter gesprochen?
Dienstaufsichtsbeschwerde (-drohung) würde ich aus dem Brief rauslassen.

Deine Sammlung von Ausländerrechtsanwälten aus der Region würde mich ja interessieren... Was stimmt denn an denen nicht? (Ausser ihrer Angewohnheit, Gebühren zu verlangen Smiley

eishennig
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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 17.08.2004 um 20:44:46
 
hallo eishennig,

danke für die abschrift des abkommens...etwas ähnliches habe ich bereits in der hand...

der "aufhänger" für meine abh ist der fakt, dass sich mein mann in der schweiz als asylbewerber aufhält.

was die überprüfung der internat. ausgestellten eheurkunde betrifft, stoße ich dort auf granit, doch so wie es ausschaut, gab es ein anschreiben der schweizerischen botschaft, welches hier bei den in deutschland vorliegenden akten noch fehlte.

wenn der brief des sehr zuvorkommenden zentralen standesamtes aus der schweiz in den nächsten tagen eintrifft, werde ich wiederum sämtliche unterlagen vorzeigen und sehen, welche reaktionen ich bekomme.

falls es dann bereits nach einem "happy end" aussieht, werde ich überaus glücklich sein, falls dann wieder etwas "nicht stimmt", hol ich meine brüders (eine anwältin Zwinkernd) bzw werde ich mich mit einer in verbindung setzen.

zu meinen bisherigen anwaltsbekanntschaften...

der eine sehr freundlich aber nicht viel ältere junge herr ist mir zu jung um ihn ernst zu nehmen...ist eben mein empfinden und ich würde ihm nicht vertrauen.

der andere ist überlaufen mit kriminalfällen und ich sehe daher momentan darin sein "spezialgebiet"...

die dritte ist eine anwältin, sehr sympatisch, ich fungierte als zeugin und erlebte sie daher vor gericht. und würde kein gutes gefühl haben, wenn sie uns vertreten sollte...

daher meine "erneute" suche...habe auch bereits jemanden gefunden und hoffe trotzdem nicht mir ins gespräch kommen zu müssen.

danke für die unterstützung und ganz liebe grüße. feffi.
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