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Wie lange Aufenthaltserlaubnis nach Heirat ? (Gelesen: 1.653 mal)
Ralf-Gerd
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Ein Mensch sollte nie
mehr Staub aufwirbeln,
als e


Beiträge: 1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie lange Aufenthaltserlaubnis nach Heirat ?
10.08.2004 um 21:29:11
 
HALLO, ich wende mich heute an Euch liebe Forum-Leser, und wünsche mir auf meine Frage eine Antwort zu bekommen. In kürze werde ich meine liebste heiraten, das Visum zur Ehehschließung hat Sie bereits. Habe schon des öfteren gelesen das viele AHBS nur ein Jahr Aufenthaltserlaubnis geben und nicht gleich 3 Jahre ? wie soll man sich in diesem Fall der AHB gegenüber verhalten, mit welchen Argumenten kann man der AHB gegenüberteten wenn Sie grundsätzlich nur 1 Jahr geben wollen ? Greift hier der § 23 Absatz 2
Würde mich sehr über eine Antwort freuen Vielen Dank und Grüsse Ralf
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Mick
i4a-team
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immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie lange Aufenthaltserlaubnis nach Heirat ?
Antwort #1 - 10.08.2004 um 21:49:04
 
Hi Ralf-Gerd,
das Thema wurde schon öfter diskutiert. Der Grundsatz ist laut Gesetz drei Jahre. Wenn man davon abweicht, muss man das im Einzelfall begründen. Grundsätzlich zunächst nur für ein Jahr zu erteilen, halte ich für rechtswidrig.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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eishennig
Junior Top-Member
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Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie lange Aufenthaltserlaubnis nach Heirat ?
Antwort #2 - 10.08.2004 um 21:52:11
 
Hallo

Ausnahmen von der 3-jahres-Regel nach der Verwaltungsvorschrift des Ausländergesetzes:

23.2 Geltungsdauer und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
23.2.1 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung abweichend von der Regelbefristung auf drei Jahre nur auf
ein Jahr zu befristen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum
Zwecke der Aufenthaltssicherung des Ausländers geschlossen wurde (z.B. sog. Scheinehe). Dies ist im
allgemeinen anzunehmen, wenn der Ausländer vor der Eheschließung ausreisepflichtig war und auch
nach der Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht. Soweit ein Regelversagungsgrund nach
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt oder Obdachlosigkeit droht, wird die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst
nur für ein Jahr erteilt.

viel Glück!
eishennig
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