Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Der Stiefsohn muss zurück? (Gelesen: 4.384 mal)
Fredchen
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline




Beiträge: 42
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Der Stiefsohn muss zurück?
06.08.2004 um 21:57:31
 
Nun brauche ich einfach mal Euere Erfahrung:

Bedingt durch sehr persönliche Gründe war die Heirat meiner Verlobten hier in Deutschland während des Aufenthalts mit Touristenvisum möglich. Ich selbt habe die deutsche Staatsbürgerschaft.
Nun besteht das Ausländeramt jedoch auf der Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung für meinen "neuen" Stiefsohn, der ebenfalls mit Touristenvisum hier ist. Dieser ist 3 Jahre alt und kann ja nun schlecht allein zurück um den Antrag zu stellen, via russischer Botschaft. Meine Frau verfügt über einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Die notwendigen Zustimmungen des leiblichen Vaters liegen natürlich vor.

Was nun?

Hat jemand sachdienliche Hinweise die dazu führen, dass er bzw. beide nicht zurück müssen?

Vielen Dank und
bis bald


Euer Fredchen_12
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #1 - 06.08.2004 um 22:29:58
 
Zitat:
Nun brauche ich einfach mal Euere Erfahrung:

Bedingt durch sehr persönliche Gründe war die Heirat meiner Verlobten hier in Deutschland während des Aufenthalts mit Touristenvisum möglich. Ich selbt habe die deutsche Staatsbürgerschaft.
Nun besteht das Ausländeramt jedoch auf der Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung für meinen "neuen" Stiefsohn, der ebenfalls mit Touristenvisum hier ist. Dieser ist 3 Jahre alt und kann ja nun schlecht allein zurück um den Antrag zu stellen, via russischer Botschaft. Meine Frau verfügt über einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Die notwendigen Zustimmungen des leiblichen Vaters liegen natürlich vor.

Was nun?

Hat jemand sachdienliche Hinweise die dazu führen, dass er bzw. beide nicht zurück müssen?

Vielen Dank und
bis bald


Euer Fredchen_12



Hi,
es ist ganz klar, dass dem Stiefsohn mit der Einreise als Tourist keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Siehe § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG greift nicht, da kein Anspruch auf Erteilung der AE besteht. Diese wäre ggf. im Ermessenswege zu erteilen.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Brian
Experte
****
Offline




Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #2 - 07.08.2004 um 14:33:23
 
Ihr könntet versuchen, von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zur Visumserteilung zu bekommen.
Dadurch würde das Verfahren beschleunigt. Habt Ihr aber keinen Anspruch drauf ... also ganz lieb drum bitten.
Botschaft wird aber sicherlich die Zustimmung des leiblichen Vaters sehr genau prüfen.
Zum Seitenanfang
  

...always look on the bright side of life!&&whistle &&&&
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #3 - 07.08.2004 um 14:44:48
 
hallo,

warum nehmt ihr euch nciht ein paar tage frei,nehmt eure Lohnabrechnungen und macht Urlaub dort.Bei finanzieller Leistungsfähigkeit (du wirst ne Verpflichtung unterschreiben müssen) ;vorliegendem Sorgerechtsbeschluss für das Kind und einer Vorsprache vorher auf der ALB dürfte das recht kurzfristig zu machen sein.
gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fredchen
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline




Beiträge: 42
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #4 - 08.08.2004 um 07:38:08
 
Vielen Dank für die nützlichen Hinweise und
bis bald


Euer Fredchen_12
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Nilats_Fesoj
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #5 - 08.08.2004 um 10:48:50
 
Bei all den sachdienlichen Hinweisen hier wurde eines völlig unter den Tisch gekehrt:

Ein Visum zur Familienzusammenführung ist durch die örtliche ABH zustimmungspflichtig.

Der Hinweis mit "macht doch dort Urlaub" geht daher an der Sache vorbei. Denn während eines soclhen Urlaubs könnte zwar das Visum beantragt werden, dann aber müsste der deutsche Ehepartner erst mal (auf jeden Fall ohne den Stiefsohn) nach Deutschland, um den Termin auf der ABH wahrzunehmen.

In jedem Falle also wird die frisch gegründete Familie erst einmal getrennt.

Anererseits sind natürlich die Gesetze einmal so, wie sie nun einmal sind; das soll hier nicht weiter diskutiert werden, habe ich aus etlichen threads hier gelernt.

Wie die Gesetze sind, darüber kann man sich informieren, bevor man solch fragwüdige Wege beschreitet, die dann Probleme machen.

Vielleicht kann ja der Initiator dieses threads einmal erklären, was denn jene "persönlichen Gründe" gewesen sein sollen, welche es unmöglich gemacht haben sollen, das richtige Visum zu beantragen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #6 - 08.08.2004 um 20:10:16
 
hallo Nilats_Fesoj,

dein letzter Beitrag mit der Vorsprache auf der ALB bei fam.Zusammenführung geht an der TATSACHE hier vorbei.Natürlich wenns um die ehefrau geht kann ein Termin nötig sein.Bei einem (Stief)kInd jedoch genügt m.E. die Verpflichtruingserklärung wie erwähnt ggf.noch ein paar Worte auf der Botschaft.
Ich sehe dies wirklich nicht asl ein Problem an das nicht im Urlaub geregelt werden könnte.
gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Nilats_Fesoj
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #7 - 08.08.2004 um 22:28:45
 
Hallo Reku,

aus EIGENER ERFAHRUNG weiss ich, dass es UNRICHTIG ist, was du da schreibst. Möglicherweise gibt es Fälle und/oder ABHs, wo kein perönliches Erscheinen des Verpflichtenden bei der ABH erfordelrich war - VERALLGEMEINERBAR IST DAS JEDOCH NICHT.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Uwe
Ex-Mitglied
*


I love YaBB 1G - SP1!



Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #8 - 09.08.2004 um 11:38:52
 
Nils,

da er schon verheiratet ist kann er vor der Abreise alles mit der ABH klären.
Im günstigsten Fall kann die ABH eine Vorabzustimmung erteilen.
Die Sachbearbeiter auf der ABH beissen nicht.

Wenn dort alles klar ist dauert das Visum keine vier Wochen (bei mir in Novosibirsk drei Wochen).

Gruß

Uwe
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #9 - 09.08.2004 um 15:51:32
 
hallo Nilats_Fesoj,

natürlich mus jemand wer eine Verpflichtungserklärung abgibt dies persönlich machen.Dies kann aber VOR der Reise erledigt werden oder aber sogar auf der DE Botschaft.
Also kann der Mann ruhig ausreisen ,seine Frau begleiten usw..

Gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bine
Expertin
****
Offline




Beiträge: 112
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #10 - 09.08.2004 um 21:24:41
 
Hi Peku,

nur die Verpflichtungserklärung ist aber hierfür nicht ausreichend. Außerdem wenn sich die ABH nicht bereit erklärt eine Vorabzustimmung auszustellen (wie von Brian schon beschrieben), handelt es sich um ein Visumverfahren. Der Visumantrag müsste also von der Botschaft über das BVA an die ABH gesandt werden. Die ABH muss diesem Visum zustimmen.
Eine Verpflichtungserklärung nur bei der Botschaft abzugeben ist hier nicht ausreichend.

Viele Grüße
Bine
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Nilats_Fesoj
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #11 - 09.08.2004 um 23:23:43
 
Es gibt noch einen anderen Weg.

man kann das Kind ja nicht ausweisen (diese Aussage stammt von einer ABH). Also wird eine Duldung erteilt werden (bzw. was immer das nach dem neuen Recht sein wird). Die aber wird leider niemals ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht begründen können. Ein Visum zur FamZusführung kann wohl jemand im herkunftsland beantragen, ohne dass das Kind bzw. die Mutter dorthin reisen muss. Wenn das Visum erteilt ist, hinreisen, sofort wieder nach Deutschland einreisen. Das sollte so möglich sein.

Was sagen die Experten ?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Brian
Experte
****
Offline




Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Der Stiefsohn muss zurück?
Antwort #12 - 10.08.2004 um 08:24:49
 
Das Kind ist nach Ablauf des Besuchsvisums kraft Gesetzes (§ 42 AuslG) ausreisepflichtig. Der Aufenthalt ist nicht mehr rechtmäßig. Einer Ausweisung kommt nicht in Betracht. Denkbar ist eine Abschiebung zum leiblichen Vater im Herkunftsland. Wird aber bei einem Kleinkind wohl kaum praktiziert. Bei geduldetem Aufenthalt dürfte es immer wieder Schwierigkeiten geben, insbesondere beim Zugang zu Sozialleistungen (wozu auch Krankenversicherung und Kindergeld gehören).
Zum Seitenanfang
  

...always look on the bright side of life!&&whistle &&&&
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema