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Ausbürgerung vor dem deutsch. Paß (Gelesen: 9.720 mal)
okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.08.2004 um 10:09:14
 
Hallo,
was ich gern wissen würde,
wozu braucht die Einbürgerungsstelle ein Ausbürgerunsnachweis auch dann, wenn der Ausländer nach Einbürgerung in der BRD seine erste (Heimat-) staatsbürgerschaft automatisch verliert? Das Recht meines Heimats lässt keine Doppelstaatsbürg. zu.
Wozu der bürokratischer Aufwand, der Zeit und Gebühren kostet?
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 07.08.2004 um 17:38:04
 
Hallo,

um welchen Staat geht es denn?

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.08.2004 um 20:34:49
 
@ Blaise
es handelt sich um einen GUS-Staat.
Was spielt denn es für eine Rolle, wie der Staat heisst?
Eine ordentliche Ausbürgerung dauert mind. 11 Monaten und kostet mehr, als ein Ausländeramtsachbearbeiter in einem Halben Monat brutto verdient.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.08.2004 um 21:34:16
 
hallo okkam,

hhm was denkst du denn was ein Sachbaerbeiter so verdient???? :gähn:

Im Ernst: es kann weit aus teurer werden als einhalbes Gehalt glaube mir das ruhuig.
gruss peku
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okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.08.2004 um 22:18:34
 
@peku
ich glaub, dich zu kennen. Aus Berlin?
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Ralf
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Antwort #5 - 08.08.2004 um 01:55:01
 
Hallo okkam!

Zitat:
Was spielt denn es für eine Rolle, wie der Staat heisst?


Das spielt sogar eine große Rolle. Ohne zu wissen, um welchen Staat es sich handelt, kann auch keine Auskunft über das Entlassungsverfahren bei diesem Staat erteilt werden. Schließlich ist dies von Staat zu Staat unterschiedlich. Auch bei den verschiedenen GUS-Staaten.
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okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.08.2004 um 01:30:01
 
Hallo. Darum geht es hier nicht. Mein Land verbietet die Doppelte bzw Dreifache Staatsangehörigkeit. Wie D-land übrigens auch. Lese doch noch ein mal meine Frage.
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Ralf
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Antwort #7 - 08.08.2004 um 11:38:34
 
Hallo okkam!

Auf diesem Planeten gibt es so etwa 200 Staaten, und jeder regelt sein Staatsangehörigkeitsrecht selbst. Folglich gibt es etwa 200 verschiedene Staatsangehörigkeitsgesetze, die alle äußerst unterschiedlich sind.

Wenn ein Staat die "doppelte Staatsangehörigkeit" nicht zulässt, bedeutet dies noch lange nicht, dass die bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung automatisch verloren geht.

Auch wenn die Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht, ist dies bei einigen Staaten an bestimmte formelle Voraussetzungen gebunden.

Wenn du uns also nicht sagen kannst oder willst, um welchen Staat es sich handelt, kann hier keine weitere Auskunft gegeben werden und die Diskussion ist damit beendet.
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okkam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 08.08.2004 um 13:32:57
 
@ralfi
wenn Du dich mit der rechtlichen Hintergründen nicht genau auskennst, eine weitere Diskussion bringst auch nichts.
Ich hab nur gehofft, daß irgend ein Fachmann hier meldet und sagt: es gebe eine Liste der Staaten, deren Bürger sich vor dem Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit ein Ausbürgerungsverfahren durchlaufen müssen.
Dann würde ich ihn bitten, mir diese Liste zugänglich zu machen. Eventuell würde mich dann mit meiner Einbürgerungsstelle in Verbindung setzen und einige Fragen klären.

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Berliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #9 - 08.08.2004 um 16:05:12
 
Hallo okkam!
ich glaube nicht, dass sich jemand mit Dir in irgend einer Form auseinander setzen möchte! Wenn Du hier Dein Problem stellst und Dir eine Antwort erhoffst, dann tue es klar und deutlich, damit dir geholfen wird.  ralfi zu unterstellen, er würde sich mit den rechtlichen Hintergründe nicht auskennen, grenzt aus meiner Sicht an Hochnäsigkeit. Wir alle, die hier ein Problem posten tun das nicht aus Langeweile, sondern erhoffen wir uns dadurch professionelle Hilfe. Und die bekommt man garantiert hier. Wenn Dir die Hilfe, die Dir hier kostenlos geboten wird nicht passt, konsultiere doch einen Anwalt Deiner Wahl und höre auf, Leute zu beleidigen, die Du gar nicht kennst und die Dir nichts getan haben, ausser für Dein Problem, ein Ohr offen zu haben.
Grüsse aus Berlin.
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Ralf
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Antwort #10 - 08.08.2004 um 16:07:21
 
Zitat:
wenn Du dich mit der rechtlichen Hintergründen nicht genau auskennst,


lol
Offensichtlich kennst du dich ja hervorragend aus.

Zitat:
Ich hab nur gehofft, daß irgend ein Fachmann hier meldet
Es hat sich sogar mehr als einer gemeldet.

Zitat:
und sagt: es gebe eine Liste der Staaten, deren Bürger sich vor dem Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit ein Ausbürgerungsverfahren durchlaufen müssen.

Dazu bedarf es keiner solchen Liste. Den Einbürgerungsbehörden sind die Staatsangehörigkeits-Vorschriften der einzelnen Staaten mit Ausnahme einiger Exoten durchaus bekannt. Für jedes Land ist die Verfahrensweise festgelegt.

Aus einem Posting weiter oben: Zitat:
es handelt sich um einen GUS-Staat.

Bei sämtlichen GUS-Staaten ist ein Entlassungsverfahren erforderlich, einen automatischen Verlust der bisherigen beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gibt es hier nicht.

_________________________________________
PS: Dein letztes Posting war doppelt, habe eins gelöscht.
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 08.08.2004 um 20:07:18
 
hallo ralf,

zumindest das hier von dir war nicht richtig:
[color=Beige]Bei sämtlichen GUS-Staaten ist ein Entlassungsverfahren erforderlich, einen automatischen Verlust der bisherigen beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gibt es hier nicht.
[/color]

Es guibt sehr wohl GUs Staaten die in ihrem Staatsangehörigkeitsrecht den passus ahben das bei erwerb einer anderen Staatangehörigkeit automatisch die eigene erloschen ist.
Diese Fälle kommen vor allem bei spätaussiedlern zum tragen die dann eibnen deutschen Pass erhalten,diesen auf der Botscahft vorzeigen und dadurch automatisch ausgebürgert sind.

@okkam:  ja Berlin woher kennst du mcih??
gruss peku
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okkam
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Antwort #12 - 08.08.2004 um 20:34:03
 
Zitat:
hallo ralf,

zumindest das hier von dir war nicht richtig:
[color=Beige]Bei sämtlichen GUS-Staaten ist ein Entlassungsverfahren erforderlich, einen automatischen Verlust der bisherigen beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit gibt es hier nicht.
[/color]

Es guibt sehr wohl GUs Staaten die in ihrem Staatsangehörigkeitsrecht den passus ahben das bei erwerb einer anderen Staatangehörigkeit automatisch die eigene erloschen ist.
Diese Fälle kommen vor allem bei spätaussiedlern zum tragen die dann eibnen deutschen Pass erhalten,diesen auf der Botscahft vorzeigen und dadurch automatisch ausgebürgert sind.

@okkam:  ja Berlin woher kennst du mcih??
gruss peku

Hallo. Ich hab vor kurzem einen e-mailwechsel mit dir. Du wolltest mir eine Anwältin empfehlen.

@ alle
Danke, Ihr Fachleute.
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Ralf
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Antwort #13 - 09.08.2004 um 08:54:47
 
Zitat:
....Es gibt sehr wohl GUS-Staaten die in ihrem Staatsangehörigkeitsrecht den Passus haben das bei Erwerb einer anderen Staatangehörigkeit automatisch die eigene erloschen ist.....

Mag sein, das gilt für die GUS-Staaten untereinander, also beim Wechsel von einer GUS-Staatsangehörigkeit zu einer anderen.

Evtl. Sonderregelungen für Spätaussiedler sind hier allerdings irrelevant.
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peku
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Antwort #14 - 09.08.2004 um 15:54:36
 
hallo ralf,

und nein ralf!!! Es gilt zumindest bei dem GUS Staat den ich intensiv kenne beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
Es gilt unabhängig warum,zu welchem staat und wie der Staatsangehörige die neue staatsangehörigkeit bekommen hat.Die (alte) eigene ist dann entzogen.
Da ich das komplette Staatsangehörigkeitsgesetz in engl./Rus/am habe maile ich dir dies gerne zu.

Gruss peku
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Ralf
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Antwort #15 - 09.08.2004 um 16:02:19
 
Hallo peku!

Ich habe auch sämtliche Staatsangehörigkeitsgesetze, und dies sogar auf deutsch  grin und dazu die Erlasse des Innenministeriums, wie diese Vorschriften zu handhaben sind. Dies dürfte so auch auf alle anderen Einbürgerungsbehörden zutreffen.

Nenne den Staat und ich kann gerne noch mal nachsehen.
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Antwort #16 - 09.08.2004 um 23:41:14
 
Hallo Reku,

sorry, ich denke du hast da nicht recht.

Die Russ. Förd. erlaubt durchaus die doppelte Staatsangehörigkeit.....
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Antwort #17 - 10.08.2004 um 08:54:20
 
Zitat:
Die Russ. Förd. erlaubt durchaus die doppelte Staatsangehörigkeit.....

Das tut sie, aber darum geht es ja gar nicht. Die Frage war, auf welche Art und Weise erreicht man den für die Einbürgerung in Deutschland erforderlichen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Hier gibt es bei den verschiedenen Staaten, sofern sie den Verlust überhaupt ermöglichen, ganz unterschiedliche Modelle:

  • Bei manchen Staaten tritt der Verlust der alten Staatsangehörigkeit automatisch ein, wenn man eine andere erwirbt.
  • Bei manchen Staaten ist ein einfacher Verzicht möglich, manchmal vor, manchmal auch erst nach der erfolgten Einbürgerung.
  • Bei den meisten Staaten ist aber ein Verwaltungsverfahren erforderlich, das heißt, der Bewerber muss förmlich seine Entlassung beantragen und die zuständige Verwaltungsbehörde, z.B. das Innenministerium, entscheidet über diesen Antrag. Bei den GUS-Staaten ist dieses Verfahren üblich.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #18 - 11.08.2004 um 12:43:18
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: ralfi.
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« Zuletzt geändert: 11.08.2004 um 13:57:17 von Ralf »  
 
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Antwort #19 - 12.08.2004 um 16:29:32
 

hallo ralfi,

vielen dank für den hinweis das du sämtliche Staatsangehörigkeitzsghesetzte beid ri ahst und zudem noch in Deutsch.Kannst du mir bitte das Gesetz in Deutsch als mail Anlage schicken für ARMENIEN.Dann habe ich es einfacher mit meinem "miesen Englisch" Detailfragen zu beurteilen.das wäre nett.Meine E.-mail addi steht unten.
gruss peku
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Ralf
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Antwort #20 - 12.08.2004 um 18:03:03
 
Zitat:
hallo ralfi,

vielen dank für den hinweis das du sämtliche Staatsangehörigkeitzsghesetzte beid ri ahst und zudem noch in Deutsch.Kannst du mir bitte das Gesetz in Deutsch als mail Anlage schicken für ARMENIEN.Dann habe ich es einfacher mit meinem "miesen Englisch" Detailfragen zu beurteilen.das wäre nett.Meine E.-mail addi steht unten.
gruss peku


Hallo peku!

Sorry, leider kann ich das nicht, da mir alle diese Unterlagen nur in Papierform im Büro vorliegen, und ein Scanner steht mir dort nicht zur Verfügung. Außerdem dürfen dienstliche Unterlagen bekanntlich nicht anderweitig verwendet werden.

Wenn du aber eine spezielle Frage zum armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz hast, kann ich gerne mal nachsehen.
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Antwort #21 - 12.08.2004 um 19:26:02
 
hallo ralfi

danke für das Angebot.Ich wollte es halt nur mal ins deutsche Übersetzt vorliegen haben.Kannst du mir zumindest eure Bezugsquelle nennen,das weitere kriege ich dann schon klar.

Gehe mal davon aus irgendwo mus das ja gedruckt und verbreitet werden und wenns denn auch nur für Behörden ist.wie geagt sage mir wo es das gibt und ich kümmere mich selbst drum.
Übrigens: was ich nixcht ganz verstehe Warum ist ein übersetztes gesetz eines anderen staates eine "dienstliche Angelegenheit" die du nicht weitergeben dürftest???????

Gruss peku
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Ralf
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Antwort #22 - 12.08.2004 um 19:45:49
 
Zitat:
Kannst du mir zumindest eure Bezugsquelle nennen

Klar kann ich das: Niedersächsisches Innenministerium, Hannover. Dieses wiederum bezieht die Infos vom Bundesinnenministerium, welches wiederum über das Auswärtige Amt von der deutschen Botschaft in dem jeweiligen Staat mit den nötigen Infos versorgt wird.
Daher ist diese Quelle natürlich als "dienstlich" zu bezeichnen, insbesondere auch, weil dazu vom Ministerium gleich Bearbeitungshinweise mitgeliefert werden. Das Ganze hat dann die Form von Erlassen, und Erlasse sind natürlich nicht zur Weitergabe an Privatpersonen bestimmt.

Ich bezweifele allerdings, ob dir das jetzt weiterhilft.

Von sehr vielen Staaten sind die Staatsangehörigkeitsgesetze auf deutsch auch in dem Standardwerk "Bergmann-Ferid, Internationales
Ehe- und Kindschaftsrecht" abgedruckt. Dieses sollte in vielen Behörden und in jeder guten Bibliothek vorhanden sein. Der Verlag stellt dieses Werk aber natürlich nicht ins Internet, weil er es ja für gutes Geld verkaufen will.
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peku
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Antwort #23 - 16.08.2004 um 18:09:01
 
hallo ralfi,

danke habe s gleich übers AA direkt erhalten inkl."Aktuellem" Lagebericht.

Allerdings ist dies keine Übersetzunbg des armenischen Gesetzes sondern nur eine Bewertung der Botschaft wie das in Armenien bestehende Gesetz auszulegen und anzuwenden  ist.

Thema für mich erledigt

gruss peku
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