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Ausbürgerung vor dem deutsch. Paß (Gelesen: 9.717 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 09.08.2004 um 16:02:19
 
Hallo peku!

Ich habe auch sämtliche Staatsangehörigkeitsgesetze, und dies sogar auf deutsch  grin und dazu die Erlasse des Innenministeriums, wie diese Vorschriften zu handhaben sind. Dies dürfte so auch auf alle anderen Einbürgerungsbehörden zutreffen.

Nenne den Staat und ich kann gerne noch mal nachsehen.
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Nilats_Fesoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 09.08.2004 um 23:41:14
 
Hallo Reku,

sorry, ich denke du hast da nicht recht.

Die Russ. Förd. erlaubt durchaus die doppelte Staatsangehörigkeit.....
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Ralf
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Antwort #17 - 10.08.2004 um 08:54:20
 
Zitat:
Die Russ. Förd. erlaubt durchaus die doppelte Staatsangehörigkeit.....

Das tut sie, aber darum geht es ja gar nicht. Die Frage war, auf welche Art und Weise erreicht man den für die Einbürgerung in Deutschland erforderlichen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Hier gibt es bei den verschiedenen Staaten, sofern sie den Verlust überhaupt ermöglichen, ganz unterschiedliche Modelle:

  • Bei manchen Staaten tritt der Verlust der alten Staatsangehörigkeit automatisch ein, wenn man eine andere erwirbt.
  • Bei manchen Staaten ist ein einfacher Verzicht möglich, manchmal vor, manchmal auch erst nach der erfolgten Einbürgerung.
  • Bei den meisten Staaten ist aber ein Verwaltungsverfahren erforderlich, das heißt, der Bewerber muss förmlich seine Entlassung beantragen und die zuständige Verwaltungsbehörde, z.B. das Innenministerium, entscheidet über diesen Antrag. Bei den GUS-Staaten ist dieses Verfahren üblich.

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Klaus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #18 - 11.08.2004 um 12:43:18
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: ralfi.
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« Zuletzt geändert: 11.08.2004 um 13:57:17 von Ralf »  
 
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peku
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Antwort #19 - 12.08.2004 um 16:29:32
 

hallo ralfi,

vielen dank für den hinweis das du sämtliche Staatsangehörigkeitzsghesetzte beid ri ahst und zudem noch in Deutsch.Kannst du mir bitte das Gesetz in Deutsch als mail Anlage schicken für ARMENIEN.Dann habe ich es einfacher mit meinem "miesen Englisch" Detailfragen zu beurteilen.das wäre nett.Meine E.-mail addi steht unten.
gruss peku
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Ralf
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Antwort #20 - 12.08.2004 um 18:03:03
 
Zitat:
hallo ralfi,

vielen dank für den hinweis das du sämtliche Staatsangehörigkeitzsghesetzte beid ri ahst und zudem noch in Deutsch.Kannst du mir bitte das Gesetz in Deutsch als mail Anlage schicken für ARMENIEN.Dann habe ich es einfacher mit meinem "miesen Englisch" Detailfragen zu beurteilen.das wäre nett.Meine E.-mail addi steht unten.
gruss peku


Hallo peku!

Sorry, leider kann ich das nicht, da mir alle diese Unterlagen nur in Papierform im Büro vorliegen, und ein Scanner steht mir dort nicht zur Verfügung. Außerdem dürfen dienstliche Unterlagen bekanntlich nicht anderweitig verwendet werden.

Wenn du aber eine spezielle Frage zum armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz hast, kann ich gerne mal nachsehen.
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peku
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Antwort #21 - 12.08.2004 um 19:26:02
 
hallo ralfi

danke für das Angebot.Ich wollte es halt nur mal ins deutsche Übersetzt vorliegen haben.Kannst du mir zumindest eure Bezugsquelle nennen,das weitere kriege ich dann schon klar.

Gehe mal davon aus irgendwo mus das ja gedruckt und verbreitet werden und wenns denn auch nur für Behörden ist.wie geagt sage mir wo es das gibt und ich kümmere mich selbst drum.
Übrigens: was ich nixcht ganz verstehe Warum ist ein übersetztes gesetz eines anderen staates eine "dienstliche Angelegenheit" die du nicht weitergeben dürftest???????

Gruss peku
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Ralf
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Antwort #22 - 12.08.2004 um 19:45:49
 
Zitat:
Kannst du mir zumindest eure Bezugsquelle nennen

Klar kann ich das: Niedersächsisches Innenministerium, Hannover. Dieses wiederum bezieht die Infos vom Bundesinnenministerium, welches wiederum über das Auswärtige Amt von der deutschen Botschaft in dem jeweiligen Staat mit den nötigen Infos versorgt wird.
Daher ist diese Quelle natürlich als "dienstlich" zu bezeichnen, insbesondere auch, weil dazu vom Ministerium gleich Bearbeitungshinweise mitgeliefert werden. Das Ganze hat dann die Form von Erlassen, und Erlasse sind natürlich nicht zur Weitergabe an Privatpersonen bestimmt.

Ich bezweifele allerdings, ob dir das jetzt weiterhilft.

Von sehr vielen Staaten sind die Staatsangehörigkeitsgesetze auf deutsch auch in dem Standardwerk "Bergmann-Ferid, Internationales
Ehe- und Kindschaftsrecht" abgedruckt. Dieses sollte in vielen Behörden und in jeder guten Bibliothek vorhanden sein. Der Verlag stellt dieses Werk aber natürlich nicht ins Internet, weil er es ja für gutes Geld verkaufen will.
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peku
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Antwort #23 - 16.08.2004 um 18:09:01
 
hallo ralfi,

danke habe s gleich übers AA direkt erhalten inkl."Aktuellem" Lagebericht.

Allerdings ist dies keine Übersetzunbg des armenischen Gesetzes sondern nur eine Bewertung der Botschaft wie das in Armenien bestehende Gesetz auszulegen und anzuwenden  ist.

Thema für mich erledigt

gruss peku
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