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Einbürgerungszusicherung (Gelesen: 2.124 mal)
james
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerungszusicherung
14.08.2004 um 15:08:29
 
Fogender Fall:

Ausländer (mit Deutscher verheiratet) hat unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Einbürgerungszusicherung. Ausländer möchte sich scheiden lassen Frau behauptet Ehe wäre Scheinehe, was jedoch unwahr ist (gemeinsame Wohnung usw.). 

Bei wem liegt die Beweislast?

Kann eine Abschiebung trotz bereits vorliegender  Einbürgerungszusicherung erfolgen?

MfG,

James
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerungszusicherung
Antwort #1 - 14.08.2004 um 19:08:42
 
Zitat:
[...]Ausländer möchte sich scheiden lassen Frau behauptet Ehe wäre Scheinehe, was jedoch unwahr ist (gemeinsame Wohnung usw.).  Bei wem liegt die Beweislast?

Hallo James,

sollte die ABH auf Scheinehe prüfen, so muss auch die ABH entsprechende Beweise haben. Wir können ja schließlich nich einfach was behaupten  Zwinkernd

Zitat:
Kann eine Abschiebung trotz bereits vorliegender  Einbürgerungszusicherung erfolgen?

Warum denn gleich Abschiebung? Sollte er wirklich ausreisen müssen, so wird ihm erst einmal die freiwillige Ausreise angeboten.

Wir sind doch keine Unmenschen  ROFL
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eishennig
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Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerungszusicherung
Antwort #2 - 14.08.2004 um 20:18:03
 
Hallo James,

Zitat:
Bei wem liegt die Beweislast?

Bei der ABH. Einseitige Behauptung reicht nicht aus.

Zitat:
Kann eine Abschiebung trotz bereits vorliegender  Einbürgerungszusicherung erfolgen?

Während der Untersuchung zur Scheinehe ruht das Einbürgerungsverfahren. Fraglich, was mit evtl Ausbürgerungsverfahren passiert. Falls Scheinehe festgestellt wird, würden Ansprüche auf andere AG oder Duldung geprüft. Wenn keine da, Ausreiseaufforderung. Dann nicht-ggfs Abschiebung.
Das ist jetzt mal ultra-verkürzt.

MfG
eishennig
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 16.08.2004 um 21:42:15
 
Hallo!

Wenn wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse eintreten oder Tatsachen bekannt werden, die der Einbürgerungsbehörde vorher nicht bekannt waren, erlischt die Einbürgerungszusicherung, jedenfalls dann, wenn die Zusicherung nicht hätte erteilt werden dürfen, wenn die maßgeblichen Tatsachen vorher bekannt gewesen wären.

Ein entsprechender Vorbehalt steht daher ausdrücklich auf jeder Einbürgerungszusicherung.
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