Zitat:Na gut! Also:
Wenn 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, und
wenn 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und
wenn 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird,
dann erwirbt das Kind die dt. StA durch Erklärung nach § 5
StAG.
Es müssen dazu alle drei Bedingungen erfüllt sein.
Siehe auch
StAR-VwV:
und zum Thema rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt ist in diesem Forum schon viel geschrieben worden, insbesondere, was A-Bewilligung betrifft.
Fazit: Es ist also möglich, aber keineswegs sicher.
Hallo Ralfi,
wie ich schon geschrieben habe, ist das Maedchen nun 17 Jahre alt und hat gerade die Schule absolviert. Sie muss noch 3 oder 4 Semester an einer russischen Hochschule studieren, um die Zulassung zum Studium an einer deutschen Hochschule zu bekommen ( Schlusselwort "Abitur" ). Da ist sie schon 19 Jahre alt. Und ZuwG tritt schon in Kraft. Also es gibt keine ABW mehr. Ob der Aufenthalt zwecks Studium (§ 16 AufenthG) wird seitens BW und Bayern genauso wie ABW betrachtet werden, weisst niemand. Ich nehme an, dass sie in einem anderen Bundesland studieren will. 8)
Sie will sowieso in Deutschland studieren und wahrscheinlich weiterleben (die Genen?
). Sie weisst leider nicht, ob ihr klappt, den Vater zu finden, und sogar ob er noch am Leben ist. Sie ist aber sicher, dass er seine Vaterschaft anerkennen wird.
Es gibt aber noch ein Problem. Wen soll sie im Visumantrag als Vater geben - den Deutschen oder den Namen, der in ihre Geburtsurkunde steht? Leider hat ihr Mutter einen anderen Namen in die Urkunde einschreiben lassen, sehr wahrscheinlich einer nicht existierenden Person. Kann es zusaetzliche Schwierigkeiten bringen?