Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG (Gelesen: 5.963 mal)
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
05.08.2004 um 16:28:39
 
Hallo All,

es geht um ein russisches Maedchen, geboren im 1987 in Moskau. Ihr Mutter hat ihr mitgeteilt, dass ihr Vater ein Deutscher ist, den sie im 1986 bei einem Jugendfest in Moskau kennengelernt hat. Smiley Also nun ist das Maedchen 17 Jahre alt.

Kann sie hoffen, die dt. Staatsangehoerigkeit zu erwerben, wenn sie als Studentin nach Deutschland einreist und dann die Vaterschaft durch Anerkennung oder Feststellung bestaedigt? Natuerlich varausgesetzt, dass sie sich bis Vollendung des 23. Lebensjahres mehr als 3 Jahre in Deutschland aufhalten wird.  Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #1 - 05.08.2004 um 17:27:53
 
hallo,

vom Gefühl her würde ich sagen die Jugebndliche ist eine deutsche da nach dem deutschen Abstammungsrecht (ius sanguinis) Anspruch auf eine Einbürgerung besteht.

Ich denke auch das alter ist dabei unbedeutend den sog. Russlandeutsche können ja auch noch in hohem Alter "eingebürgert" werden.
Aber hören wir mal was andere Fachleute dazu sagen
gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #2 - 05.08.2004 um 17:37:22
 
Zitat:
hallo,

vom Gefühl her würde ich sagen die Jugebndliche ist eine deutsche da nach dem deutschen Abstammungsrecht (ius sanguinis) Anspruch auf eine Einbürgerung besteht.

Ich denke auch das alter ist dabei unbedeutend den sog. Russlandeutsche können ja auch noch in hohem Alter "eingebürgert" werden.
Aber hören wir mal was andere Fachleute dazu sagen
gruss peku


Schau mal, wie das Thema heisst, und lese mal StAG. Zwinkernd

Die nicht eheliche Kinder deutscher Vater erwerben beim Geburt die dt. Staatsangehoerigkeit, nur wenn sie nach 1.8.1993 geboren wurden. Und das hat ueberhaupt nichts mit Spaetaussiedler zu tun.

Warum so viel Ignoranz? Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #3 - 05.08.2004 um 17:57:09
 
Zitat:
Kann sie hoffen, die dt. Staatsangehoerigkeit zu erwerben, wenn sie als Studentin nach Deutschland einreist und dann die Vaterschaft durch Anerkennung oder Feststellung bestaedigt? Natuerlich varausgesetzt, dass sie sich bis Vollendung des 23. Lebensjahres mehr als 3 Jahre in Deutschland aufhalten wird.  Smiley

Nachdem lt. Deiner Beschreibung alle anderen Vorausetzungen des § 5 StAG erfüllt wären, scheint mir die entscheidende Frage zu sein, ob sie als Studentin "rechtmäßig" Ihren "gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat". Gefühlsmäßig würde ich sagen ja, aber sicher bin ich mir nicht...

Mal 'ne ganz andere Frage:
Zitat:
Ihr Mutter hat ihr mitgeteilt, dass ihr Vater ein Deutscher ist, den sie im 1986 bei einem Jugendfest in Moskau kennengelernt hat.

Sind das alle Infos, die Sie hat? Oder hat Sie den Namen bzw. hat Sie denn Vater sogar schon gefunden? Und was sagt der dazu?
Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #4 - 05.08.2004 um 18:05:29
 
@chap:was hat meine Antwort mit Ignoranz zu tun??


mehr aus diesem Grunde dazu nicht?? Smiley Smiley Smiley Smiley Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #5 - 05.08.2004 um 18:19:02
 
Zitat:
Nachdem lt. Deiner Beschreibung alle anderen Vorausetzungen des § 5 StAG erfüllt wären, scheint mir die entscheidende Frage zu sein, ob sie als Studentin "rechtmäßig" Ihren "gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat". Gefühlsmäßig würde ich sagen ja, aber sicher bin ich mir nicht...


Ich auch. Smiley Was sagen die Vorschriften?

Zitat:
Sind das alle Infos, die Sie hat? Oder hat Sie den Namen bzw. hat Sie denn Vater sogar schon gefunden? Und was sagt der dazu?


Sie hat den Namen und die alten (DDR) Anschrift des Vaters. Die Mutter und der Vater haben wahrscheinlich schon vom Geburt des Kindes alle Kontakten gebrochen.
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #6 - 05.08.2004 um 18:23:33
 
Zitat:
@chap:was hat meine Antwort mit Ignoranz zu tun??


mehr aus diesem Grunde dazu nicht?? Smiley Smiley Smiley Smiley Smiley


Entschuldige peku,

ich bin Auslaender ("Bahnhof verloren"), Deutsch ist eine schwerige Sprache. Wahrscheinlich habe ich das Wort "Ignoranz" falsch benutzt oder sogar uebersetzt.

Take it easy... Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #7 - 05.08.2004 um 18:55:28
 
ok chap ..passt schon... Daumen hoch
meine antowrt war auch nur aus dem bauch heraus und ich habe da auch etwas falsches angenommen.Von daher hast du fachlich gesehen sogar Recht.
gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #8 - 05.08.2004 um 21:49:25
 
Zitat:
Hallo All,

es geht um ein russisches Maedchen, geboren im 1987 in Moskau. Ihr Mutter hat ihr mitgeteilt, dass ihr Vater ein Deutscher ist, den sie im 1986 bei einem Jugendfest in Moskau kennengelernt hat. Smiley Also nun ist das Maedchen 17 Jahre alt.

Kann sie hoffen, die dt. Staatsangehoerigkeit zu erwerben, wenn sie als Studentin nach Deutschland einreist und dann die Vaterschaft durch Anerkennung oder Feststellung bestaedigt? Natuerlich varausgesetzt, dass sie sich bis Vollendung des 23. Lebensjahres mehr als 3 Jahre in Deutschland aufhalten wird.  Smiley



Hallo chap!

das Problem wird sein, dass ein Nachweis über die Vaterschaft eines Deutschen fehlt (Vaterschaftsanerkennung bzw. -Feststellung). Eine bloße Erklärung der Mutter dürfte kaum ausreichen.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #9 - 05.08.2004 um 23:59:36
 
Zitat:
Hallo chap!

das Problem wird sein, dass ein Nachweis über die Vaterschaft eines Deutschen fehlt (Vaterschaftsanerkennung bzw. -Feststellung). Eine bloße Erklärung der Mutter dürfte kaum ausreichen.



Hi Ralfi,
ich denke, Chap ist davon ausgegangen, dass es gelingen wird, die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft beizubringen. So steht es in seiner Frage. Damit wäre das Problem gelöst.
Zum "gewöhnlichen Aufenthalt": da sind wir wieder bei den alten Problemen, oder?
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #10 - 06.08.2004 um 08:08:15
 
Na gut! Also:

Wenn 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, und
wenn 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und
wenn 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird,
dann erwirbt das Kind die dt. StA durch Erklärung nach § 5 StAG.

Es müssen dazu alle drei Bedingungen erfüllt sein.

Siehe auch StAR-VwV: Zitat:
5.1.1          Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)

Die Voraussetzung von Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der nichtehelichen Geburt des Kindes deutscher Staatsangehöriger war und in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen ist. Es ist nicht erforderlich, dass er auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.
...
5.1.3          Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)

Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind.
 

und zum Thema rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt ist in diesem Forum schon viel geschrieben worden, insbesondere, was A-Bewilligung betrifft.

Fazit: Es ist also möglich, aber keineswegs sicher.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #11 - 06.08.2004 um 10:48:28
 
Zitat:
Na gut! Also:

Wenn 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist, und
wenn 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, und
wenn 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird,
dann erwirbt das Kind die dt. StA durch Erklärung nach § 5 StAG.

Es müssen dazu alle drei Bedingungen erfüllt sein.

Siehe auch StAR-VwV:
 

und zum Thema rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt ist in diesem Forum schon viel geschrieben worden, insbesondere, was A-Bewilligung betrifft.

Fazit: Es ist also möglich, aber keineswegs sicher.


Hallo Ralfi,

wie ich schon geschrieben habe, ist das Maedchen nun 17 Jahre alt und hat gerade die Schule absolviert. Sie muss noch 3 oder 4 Semester an einer russischen Hochschule studieren, um die Zulassung zum Studium an einer deutschen Hochschule zu bekommen ( Schlusselwort "Abitur" ). Da ist sie schon 19 Jahre alt. Und ZuwG tritt schon in Kraft. Also es gibt keine ABW mehr. Ob der Aufenthalt zwecks Studium (§ 16 AufenthG) wird seitens BW und Bayern genauso wie ABW betrachtet werden, weisst niemand. Ich nehme an, dass sie in einem anderen Bundesland studieren will. 8)

Sie will sowieso in Deutschland studieren und wahrscheinlich weiterleben (die Genen?Smiley ). Sie weisst leider nicht, ob ihr klappt, den Vater zu finden, und sogar ob er noch am Leben ist. Sie ist aber sicher, dass er seine Vaterschaft anerkennen wird. Smiley

Es gibt aber noch ein Problem. Wen soll sie im Visumantrag als Vater geben - den Deutschen oder den Namen, der in ihre Geburtsurkunde steht? Leider hat ihr Mutter einen anderen Namen in die Urkunde einschreiben lassen, sehr wahrscheinlich einer nicht existierenden Person. Kann es zusaetzliche Schwierigkeiten bringen?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #12 - 06.08.2004 um 15:15:12
 
Zitat:
Es gibt aber noch ein Problem. Wen soll sie im Visumantrag als Vater geben - den Deutschen oder den Namen, der in ihre Geburtsurkunde steht? Leider hat ihr Mutter einen anderen Namen in die Urkunde einschreiben lassen, sehr wahrscheinlich einer nicht existierenden Person. Kann es zusaetzliche Schwierigkeiten bringen?


Habe auf Homepage der dt. Botschaft in Moskau gefunden, dass die verstorbene Eltern nicht im Visumantrag stehen sollen. Als die fiktive Person im gewissen Sinn gestorben ist, bleibt es nur Alternative den Namen des wirklichen Vater oder gar nichts anzugeben. Was ist besser?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #13 - 06.08.2004 um 17:47:44
 
hi chap,

na ich denke die Wahrheit ist hier am besten.Wenn Sie den namen des wirklichen vaters wesi dann angeben.
Würde ja dumm aussehen jetzt einen anderen vater anzugeben als dann ggf. später bei der Einbürgerung.
Frage: kann man ihr den irgednwie helfen den Vater zu finden??was für Angaben hat sie und möchte sie preisgeben?
gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Staatsangehoerigkeit nach § 5 StAG
Antwort #14 - 13.08.2004 um 14:50:29
 
Zitat:
hi chap,

na ich denke die Wahrheit ist hier am besten.Wenn Sie den namen des wirklichen vaters wesi dann angeben.
Würde ja dumm aussehen jetzt einen anderen vater anzugeben als dann ggf. später bei der Einbürgerung.
Frage: kann man ihr den irgednwie helfen den Vater zu finden??was für Angaben hat sie und möchte sie preisgeben?
gruss peku


Danke peku,

sobald das Maedchen Hilfe braucht, den Vater zu finden, sage ich Bescheid. Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema