Zitat:@ Nicator
Vielleicht sollte ich - als Ausländerrecht-Laie - mich nicht mit Profis anlegen
, aber es juckt mich einfach zu sehr
:
Bitte § 40 Abs. 1
AuslG mal komplett lesen: "..., soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist."!
In den Verwaltungsvorschriften geht es weiter:
"40.1.3 ... Solche Maßnahmen sind insbesondere
- die Erteilung, Verlängerung, Versagung, Beschränkung und der Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,
- die Ausstellung, Entziehung oder Versagung von Passersatzpapieren sowie das Anbringen von Passvermerken,
- die Anordnung einer Bedingung oder Auflage,
- die Gestattung der Einreise, Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Rückführung,
- die Untersagung der Ausreise,
- die Verwahrung von Pässen zur Sicherung der Ausreise (§ 42 Abs. 6)."
Da steht nix von "Kontrolle, ob ein abgelaufener Pass verlängert wurde"...
Eine Bearbeitungsdauer von 10 min finde ich sehr positiv [beifall=beifall.gif], aber das scheint mir nicht repräsentativ zu sein. Und dann muß man ja erst einmal zur
ABH fahren... Und dann macht die evtl. erst um 09.00 Uhr auf... Und wieder ist ein halber Tag Urlaub flöten...
Abu
P.S.: Ich hoffe, diese Renitenz kostet mich jetzt nicht noch meinen letzten, mühsam erarbeiteten Popularitätspunkt.
Will ja nicht wie Peku enden...
@ Abu:
Na ja, "anlegen" tut sich doch hier eigentlich keiner mit einem Anderen! Zumindestens sollte es so sein!
Aber eine gesunde Form der Diskussion ist mit Sicherheit hilfreich.
Um auf die von Dir angesprochene Verwaltungsvorschrift 40.1.3 einzugehen: Dort steht "insbesondere". Soll heißen, dass die Aufzählung der dort genannten Maßnahmen mit Sicherheit nicht abschließend ist.
Aber darum geht es ja auch gar nicht. Ein Blick in 40.1.5 stellt klar, dass die Ausländerbehörde eine Kopie des Passes zur Akte nimmt. Durch einen bloßen Anruf bei der
ABH wird dies sicherlich schwer möglich sein!
Darüberhinaus, und das ist meiner Meinung nach ganz entscheidend, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht des Ausländers aus § 70
AuslG. Dort ist festgelegt, dass der Ausländer für ihn günstige Umstände unverzüglich geltend und nachzuweisen hat.
Heisst in der Praxis: Ich stelle fest, dass ein Pass abgelaufen (und gehe auch erstmal davon aus das dieser nicht verlängert worden ist, denn eine andere Erkenntnis habe ich zu dem Zeitpunkt nicht), schreibe die Person an und fordere in diesem Brief dazu auf, mir den Pass (mit Fristsetzung) vorzulegen. Gleichermaßen wird auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen.
Also ich denke, dass es für alle Beteiligten einfacher und günstiger ist, der
ABH den Pass bzw. eine Kopie dessen, zukommen lassen.
Es sind auch schon Leute bei der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden, weil sie ihren Pass konsequent nicht vorgelegt haben! ;
@Peku: Diesbezüglich eine super Einstellung. Finde ich klasse, so sollte es laufen!
Grüsse in die weite Welt
Nicator