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Verlängerung des Passes der ABH melden? (Gelesen: 7.344 mal)
Pfirsichring
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04.08.2004 um 10:43:27
 
Hallo,

muss man die Verlängerung des Passes der ABH mitteilen? Der besagte Pass läuft Anfang September ab, die befristete Aufenthaltserlaubnis Mitte Oktober, so dass Ende September/Anfang Oktober sowieso der Gang zur ABH ansteht.

Danke, Britta  Augenrollen
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Janna
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Antwort #1 - 04.08.2004 um 10:56:57
 
Hallo Britta,

wir haben damals die Passverlängerung meines Mannes nicht bei der ABH gemeldet. Ich denke nicht, dass das vorgeschrieben ist.

Um ganz sicher zu gehen, könntet Ihr ja direkt nach der Verlängerung bei der ABH anrufen und mitteilen, dass der Pass verlängert worden ist.

Liebe Grüße
Janna

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Nicator
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Antwort #2 - 04.08.2004 um 11:38:42
 
Hallo Britta!

Die Verlängerung des Passes sollte der Ausländerbehörde sehr wohl mitgeteilt werden. Gem. § 4 AuslG ist jeder Ausländer der sich im Bundesgebiet aufhält verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen.
Sollte der Pass also ablaufen und Ihr den neuen bzw. die Verlängerung noch nicht vorgelegt haben, werdet Ihr höchstwahrscheinlich einen Brief von der für Euch zuständigen ABH bekommen, in dem Ihr darauf hingewiesen werdet.
Also: Einfach mal eben vorbeigehen, Pass vorlegen, die Verlängerung wird gespeichert, eine Kopie davon für die Akte gemacht und das wars dann.

Grüsse

Nicator
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Abu
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Antwort #3 - 04.08.2004 um 13:48:59
 
Zitat:
Also: Einfach mal eben vorbeigehen, Pass vorlegen, die Verlängerung wird gespeichert, eine Kopie davon für die Akte gemacht und das wars dann.


Also, ich persönlich hätte eigentlich auch noch besseres zu tun, als "einfach mal eben" bei der ABH "vorbeizugehen", wenn es nicht notwendig ist.

Aus der Verpflichtung, einen gültigen Pass zu besitzen, kann ich keine Notwendigkeit herleiten, einen verlängerten Pass explizit der ABH vorzulegen. Und der Höflichkeit wäre m. E. mit einem Telefomanruf auch Genüge getan.

Abu
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Pfirsichring
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Antwort #4 - 04.08.2004 um 14:43:26
 
vielen dank erstmal für eure auskünfte. ich habe inzwischen doch jemand bei der abh telefonisch erreichen koennen (ist in berlin immer ziemlich schwierig...das 'einfach mal vorbeigehen' ist übrigens auch mit einer sehr langen wartezeit verbunden  Zwinkernd). der herr bestätigte mir, dass man normalerweise dazu verpflichtet ist, eine verlängerung des passes der abh anzuzeigen (ist sonst laut seinen auskünften sogar eine ordnungswidrigkeit), er in diesem fall aber davon absieht, da wir sowieso drei wochen später wegen der verlängerung der ae bei der abh vorsprechen müssten.

britta
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Nicator
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Antwort #5 - 04.08.2004 um 15:49:48
 
Zitat:
Also, ich persönlich hätte eigentlich auch noch besseres zu tun, als "einfach mal eben" bei der ABH "vorbeizugehen", wenn es nicht notwendig ist.

Aus der Verpflichtung, einen gültigen Pass zu besitzen, kann ich keine Notwendigkeit herleiten, einen verlängerten Pass explizit der ABH vorzulegen. Und der Höflichkeit wäre m. E. mit einem Telefomanruf auch Genüge getan.

Abu


Neben der Verpflichtung einen gültigen Pass zu besitzen ist ein Ausländer gem. § 40 Abs. 1 AuslG aber auch verpflichtet seinen Pass der Ausländerbehörde vorzulegen.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gem. Verwaltungsvorschriften zu § 92 AuslG (hier: 92.1.2.4) Zuwiderhandlungen gegen die Passvorlagepflicht bußgeldbewehrt sind.
Natürlich würde es theoretisch ausreichen, die Verlängerung des Passes der ABH telefonisch mitzuteilen. Da es in der Praxis nunmal leider so ist, dass man nicht jedem alles glauben kann, ist es für alle Beteiligten wohl am unkompliziertesten, wenn man der ABH den Pass vorlegt oder eine Kopie des Passes zukommen lässt.
Bezüglich "Bearbeitungsdauer" bei einer ABH kann ich in diesem Zusammenhang natürlich auch nur für die hiesige sprechen. Hier ist sowas in max. 10 Minuten (inklusive eventueller Wartezeit) erledigt.

Grüsse

Nicaotor
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Antwort #6 - 04.08.2004 um 17:16:31
 
@ Nicator

Vielleicht sollte ich - als Ausländerrecht-Laie - mich nicht mit Profis anlegen  Lippen versiegelt, aber es juckt mich einfach zu sehr grin:

Zitat:
Neben der Verpflichtung einen gültigen Pass zu besitzen ist ein Ausländer gem. § 40 Abs. 1 AuslG aber auch verpflichtet seinen Pass der Ausländerbehörde vorzulegen.


Bitte § 40 Abs. 1 AuslG mal komplett lesen: "..., soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist."!

In den Verwaltungsvorschriften geht es weiter:
"40.1.3      ... Solche Maßnahmen sind insbesondere
- die Erteilung, Verlängerung, Versagung, Beschränkung und der Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,
- die Ausstellung, Entziehung oder Versagung von Passersatzpapieren sowie das Anbringen von Passvermerken,
- die Anordnung einer Bedingung oder Auflage,
- die Gestattung der Einreise, Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Rückführung,
- die Untersagung der Ausreise,
- die Verwahrung von Pässen zur Sicherung der Ausreise (§ 42 Abs. 6)."

Da steht nix von "Kontrolle, ob ein abgelaufener Pass verlängert wurde"...

Eine Bearbeitungsdauer von 10 min finde ich sehr positiv  [beifall=beifall.gif], aber das scheint mir nicht repräsentativ zu sein. Und dann muß man ja erst einmal zur ABH fahren... Und dann macht die evtl. erst um 09.00 Uhr auf... Und wieder ist ein halber Tag Urlaub flöten...  Ärgerlich

Abu

P.S.: Ich hoffe, diese Renitenz kostet mich jetzt nicht noch meinen letzten, mühsam erarbeiteten Popularitätspunkt.  Zwinkernd Will ja nicht wie Peku enden...  grin
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peku
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Antwort #7 - 04.08.2004 um 18:06:32
 
he!!!!
was soll dieser Satz???
Will ja nicht wie Peku enden


Über sinn und Unsinn von Kommentarlosen Punkten (minus oder Plus)wurde hier schon diskutiert also bewerte dies nicht über.Es kotzt mich zwar auch an die Minuspunkte immer dann zu bekommne wenn ich eine
"Forumsmacher abweichende Meinung oder Tip" hier schreibe aber das ist Demokratie.
Zu deiner Passfrage: Natürlich must du nicht von dir aus zur ALB gehen NUR um einen neuen /verlängerten pass vorzuzeigen.
Zunächt einmal wird eine (befristet) AE bis zur Gültigkeit des Passes eingeklebt so das du ihn eh vorlegen must um die neue AE zu bekommen.Sollte ein Pass ganz neu ausgestellt werden (viele Länder kennen keine Verlängerung sondern nur Neuaustellung) must du auch ohnehin die AE übertragen lassen.Damit ist Dokumentiert du hast den Pass vorgezeigt.Wenn du den Pass nicht vorlegst kann es aber sein das du ein Brief der ALB bekommst der dich an die Verlängerung des Passes rinnert dann must du ihn vorlegen.
Aber sag mal wozu dr Stress;:Mach für 15 Cent Kopien der Verlängerung und 50 cent Briefmarke und das ganze an die ALB per Post.Dies-so denke ich- kann man von jedem hier lebenden Ausländer erwarten denn ein gewisses mass an Mitarbeit ist nun mal üblich in DE

Gruss peku
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Abu
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Antwort #8 - 04.08.2004 um 18:35:01
 
Zitat:
he!!!!
was soll dieser Satz???
Will ja nicht wie Peku enden


Über sinn und Unsinn von Kommentarlosen Punkten (minus oder Plus)wurde hier schon diskutiert also bewerte dies nicht über.Es kotzt mich zwar auch an die Minuspunkte immer dann zu bekommne wenn ich eine
"Forumsmacher abweichende Meinung oder Tip" hier schreibe aber das ist Demokratie.


Hey, war nur Spaß. Hab' Dir gerade einen "SPP" (=Solidaritäts-Popularitäts-Punkt) gegeben.  Zwinkernd

Zitat:
Aber sag mal wozu dr Stress;:Mach für 15 Cent Kopien der Verlängerung und 50 cent Briefmarke und das ganze an die ALB per Post.

Das ist doch jetzt ein guter Kompromiss-Vorschlag.  [beifall=beifall.gif]

Abu
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Nicator
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Antwort #9 - 04.08.2004 um 19:28:30
 
Zitat:
@ Nicator

Vielleicht sollte ich - als Ausländerrecht-Laie - mich nicht mit Profis anlegen  Lippen versiegelt, aber es juckt mich einfach zu sehr grin:


Bitte § 40 Abs. 1 AuslG mal komplett lesen: "..., soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist."!

In den Verwaltungsvorschriften geht es weiter:
"40.1.3      ... Solche Maßnahmen sind insbesondere
- die Erteilung, Verlängerung, Versagung, Beschränkung und der Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,
- die Ausstellung, Entziehung oder Versagung von Passersatzpapieren sowie das Anbringen von Passvermerken,
- die Anordnung einer Bedingung oder Auflage,
- die Gestattung der Einreise, Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Rückführung,
- die Untersagung der Ausreise,
- die Verwahrung von Pässen zur Sicherung der Ausreise (§ 42 Abs. 6)."

Da steht nix von "Kontrolle, ob ein abgelaufener Pass verlängert wurde"...

Eine Bearbeitungsdauer von 10 min finde ich sehr positiv  [beifall=beifall.gif], aber das scheint mir nicht repräsentativ zu sein. Und dann muß man ja erst einmal zur ABH fahren... Und dann macht die evtl. erst um 09.00 Uhr auf... Und wieder ist ein halber Tag Urlaub flöten...  Ärgerlich

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P.S.: Ich hoffe, diese Renitenz kostet mich jetzt nicht noch meinen letzten, mühsam erarbeiteten Popularitätspunkt.  Zwinkernd Will ja nicht wie Peku enden...  grin


@ Abu:

Na ja, "anlegen" tut sich doch hier eigentlich keiner mit einem Anderen! Zumindestens sollte es so sein!  Zwinkernd

Aber eine gesunde Form der Diskussion ist mit Sicherheit hilfreich.

Um auf die von Dir angesprochene Verwaltungsvorschrift 40.1.3 einzugehen: Dort steht "insbesondere". Soll heißen, dass die Aufzählung der dort genannten Maßnahmen mit Sicherheit nicht abschließend ist.
Aber darum geht es ja auch gar nicht. Ein Blick in 40.1.5 stellt klar, dass die Ausländerbehörde eine Kopie des Passes zur Akte nimmt. Durch einen bloßen Anruf bei der ABH wird dies sicherlich schwer möglich sein!  Zwinkernd

Darüberhinaus, und das ist meiner Meinung nach ganz entscheidend, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht des Ausländers aus § 70 AuslG. Dort ist festgelegt, dass der Ausländer für ihn günstige Umstände unverzüglich geltend und nachzuweisen hat.

Heisst in der Praxis: Ich stelle fest, dass ein Pass abgelaufen (und gehe auch erstmal davon aus das dieser nicht verlängert worden ist, denn eine andere Erkenntnis habe ich zu dem Zeitpunkt nicht), schreibe die Person an und fordere in diesem Brief dazu auf, mir den Pass (mit Fristsetzung) vorzulegen. Gleichermaßen wird auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen.

Also ich denke, dass es für alle Beteiligten einfacher und günstiger ist, der ABH den Pass bzw. eine Kopie dessen, zukommen lassen.

Es sind auch schon Leute bei der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden, weil sie ihren Pass konsequent nicht vorgelegt haben!   ;

@Peku: Diesbezüglich eine super Einstellung. Finde ich klasse, so sollte es laufen!

Grüsse in die weite Welt

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Antwort #10 - 04.08.2004 um 22:10:25
 
Zitat:
Es sind auch schon Leute bei der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden, weil sie ihren Pass konsequent nicht vorgelegt haben!


Jepp, mir ist ein Fall bekannt, da hat es sogar eine Verurteilung gegeben, weil sich jemand über Jahre geweigert hat, sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Hatte er wohl als Chefarzt nicht nötig Smiley. War wohl falsch gedacht.  grin
Wenn ich mich recht erinnere, waren es 30 Tagessätze. Ich schaue da noch mal nach.
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Antwort #11 - 05.08.2004 um 01:17:22
 
Zitat:
In den Verwaltungsvorschriften geht es weiter:
"40.1.3      ... Solche Maßnahmen sind insbesondere
- die Erteilung, Verlängerung, Versagung, Beschränkung und der Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung,


§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG:

Zitat:
§ 43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer

   1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,


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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Abu
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Antwort #12 - 05.08.2004 um 09:35:40
 
O.k., ich geb' mich geschlagen...   Zwinkernd

Aber zumindest kam mal wieder eine angeregte Diskussion zustande. War ja letztens etwas lahm im Forum. Sommerloch...

Abu
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Antwort #13 - 05.08.2004 um 12:34:59
 
Zitat:
Hallo,

Der besagte Pass läuft Anfang September ab, die befristete Aufenthaltserlaubnis Mitte Oktober,


Werden befristete Aufenthaltsgenehmigungen nicht generell höchstens bis zum Ablaufdatum des Reisepasses erteilt? Bei mir war es jedenfalls immer so.
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Antwort #14 - 05.08.2004 um 14:56:10
 
Werden befristete Aufenthaltsgenehmigungen nicht generell höchstens bis zum Ablaufdatum des Reisepasses erteilt? Bei mir war es jedenfalls immer so.


hallo,
beim meiner Frau war es auch so.aber z.B. die Tochter bekam Ae solange wie die Mutter obwohl der pass 4 Monate später ablief.Die AE wurde ohne Stress vom Bürgeramt (nicht Ausländerbehörde) hier in den neuen Pass übertragen.
grus peku
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