Hallo Mondlicht,
Mondlicht schrieb am 01.01.1970 um 01:00:08:Also, mir wäre es lieber, wenn er die 4 Jahre absitzen müßte, als das er
abgeschoben wird.
Verstehe ich das richtig, das er zu, sagen wir mal 99%, abgeschoben wird,
oder spielen da noch mehrere Faktoren außer der Höhe der Haftstrafe
zusammen?
Berücksichtigt die
ABH vielleicht die Tatbeteiligung auch?
Und sein soziales Umfeld?
Und wenn er abgeschoben werden würde, nach wieviel Jahren dürfte er ca.
wieder einreisen?
Gibt es da irgendeine Standartformel?
Also, von mir mal ein rein spekulatives worst-case-scenario :
(Wirklich nur Spekulation, ich weiss nicht mal ob die Haftstrafe mit BTMG, OK oder Schleuserkriminalität zu tun hat, sein Alter, seine Ethnie und seine Aufenthaltsdauer etc pp.)
Vielleicht können die Experten dazu ja noch etwas schreiben oder jemand macht ein best-case-scenario dagegen (peku...?)
- nach dem Urteil wird er in normale Strafhaft genommen
- da die
ABH wegen fehlender ehelicher Gemeinschaft und dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes keine
AE, sondern nur eine Duldung erteilt, hat er keine Aufenthaltsberechtigung, und die
ABH empfiehlt, keinen Freigang oder ähnliche Hafterleichterungen zu gewähren
- dementsprechend gewährt die Strafvollzugsbehörde keine Vollzugslockerungen
- es wird beschlossen, nach der halben Strafhaft (die U-Haft wird angerechnet) abzuschieben (frühestens. Hier nach ca 2 Jahren)
- da die Behörden rechtzeitig kooperieren, wird die Abschiebung schon während der Strafhaft vorbereitet (im nicht so seltenen anderen Fall kommen nach der halben Strafhaft wohlmöglich noch Tage bis Wochen in Abschiebehaft dazu, um die Abschiebung zu organisieren) (dies wäre der Punkt, um Ausreisevorbereitungen und Verhandlungen a la peku zu machen)
- nach der Abschiebung im Kosovo angekommen, hat er eine schengenweite
Einreisesperre, schuldet dt. Abschiebungs- und Verwaltungskosten.
- er stellt einen Antrag auf Befristung der
Einreisesperre und schafft es dafür irgendwie, seine Schulden (eventuell mehrere tausend Euro) zu bezahlen
- nach Ablauf der
Einreisesperre (Befristung bspw auf 2 oder 4 Jahre, keine Ahnung) beantragt er ein Familienzusammenführungsvisum für Deutschland
- obwohl beide Ehepartner die Ehe in D leben wollen, wird die Visumsablehnung nach
Remonstration damit begründet, dass keine eheliche Gemeinschaft bestehe.
- die dagegen gerichtete Klage vor dem VG Berlin wird nach 3 Jahren abgelehnt
Variante:
- er reist illegal nach Deutschland ein und stellt einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung
- er wird festgenommen und muss die restliche Strafhaft absitzen, es wird keine AG erteilt
- nach verbüsster Strafhaft wird er erneut abgeschoben.
Okay, das ist jetzt schwarz gemalt. Aber nicht gerade unwahrscheinlich,
oder?
Eine Diplomarbeit, die ich sehr interessant finde, zum Thema Strafhäftlinge
und Abschiebung :
http://www.integrate-international.org/pages/811_lebenswelt_abschiebung.cfmBerufspessimist:
eishennig
(please don't shoot the messenger...)