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Abschiebung trotz Heirat (Gelesen: 18.843 mal)
Mondlicht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.07.2004 um 19:46:39
 
Hallo,

mein Ehemann sitzt zur Zeit in U-Haft. Seine Strafe wird wohl nicht unter der "magischen" Grenze von 3 Jahren liegen.
Wir haben wärend der U-Haft geheiratet, aber vorher nie zusammen gelebt.
Ich war jetzt wegen seinen Papieren auf der ABH und die haben mir doch ziemlich Angst gemacht, das er abgeschoben werden könnte und auch wegen der Einreisesperre die das nachziehen würde.
Mein Mann hat trotz Haft noch seine alte Stelle, ist sozusagen unbefristet beurlaubt. Vorstrafen hat er auch keine.
Also alles in allem eine sehr gute Sozialprognose.

Ich möchte natürlich nicht, das er abgeschoben wird, den irgendwann möchte ich meine Ehe endlich auch mal leben.

Außerdem würde ich gerne wissen, ob er einen bestimmten Aufenthaltstitel braucht, um überhaupt Haftlockerungen zu bekommen.
Zur Zeit hat er nur eine Duldung. Über die Aufenthaltserlaubnis aufgrund unserer Hochzeit wird wohl erst endschieden, wenn ein rechtsgültiges Urteil vorliegt.

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Mick
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Antwort #1 - 25.07.2004 um 20:31:40
 
Zitat:
Außerdem würde ich gerne wissen, ob er einen bestimmten Aufenthaltstitel braucht, um überhaupt Haftlockerungen zu bekommen.


Hi,
Du schreibst "außerdem"...welche Frage hast Du denn noch? Oder habe ich was übersehen.
Haftlockerungen bei einer Duldung sind sicherlich unwahrscheinlicher, als bei einem gesicherten Aufenthalt.
Insgasamt dürfte jede Antwort spekulativ ausfallen.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #2 - 26.07.2004 um 17:32:34
 
Das außerdem war wohl etwas falsch, oder doch nicht...

Ich hab´ so viele Fragen. Aber da ja alles in der Schwebe hängt, kann mir die im Moment wohl keiner wirklich beantworten.

Gibt es eigentlich (öffentliche) Statistiken, wieoft ausländische Straftäter abgeschoben werden. Mit Hinweisen auf die Gesamtstrafe, verheiratet oder nicht, etc.?

Kenne im Bekanntenkreis den Fall, das ein Bruder bereits 2 Haftstrafen (3 und 5 Jahre) absitzt und wohl nicht abgeschoben wird. Hatte vorher wohl eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Mein Mann hatte übrigens vor seiner Haft eine Aufenthaltsbefugnis, befristete auf 2 Jahre. Die ist eine Woche vor der Verhandlung abgelaufen. Haben deswegen vorerst nur eine Duldung für ihn bekommen. Da über den Antrag auf Aufthaltserlaubnis (aufgrund der Heirat) erst entschieden wird, wenn er ein rechtsgültiges Urteil hat.
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peku
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Antwort #3 - 26.07.2004 um 17:43:49
 
hallo
zu deiner Frage:

Außerdem würde ich gerne wissen, ob er einen bestimmten Aufenthaltstitel braucht, um überhaupt Haftlockerungen zu bekommen.


die Antwort: Nein er benötigt für Haftlockerungen KEINEN Aufenthaltstitel.Es ist also grundsätzlich unerheblich ob er eine Duldung oder egal was hat.
Während der Strafhaft in Deutschalnd benötigt eine Ausländer keinerlei Aufenthaltstitel und oder sonst was.Durch den hafturlaub wird die Strafhaft nicht unterbrochen.Die Justiz wird jedoch bei der ALB nachfragen ob "Abschiebehaft" beantragt werden wird oder ob sonst etwas gracierendes gegen Vollzugslockerungen aus Sicht der ALB spricht.Antwortet die ALB kann /Muss die Justiz dies berücksichtigen Antwortet die ALB nicht entscheidet die Justiz in eigener Verantwortung.Die frühere (Rechts)Ansicht die ALB müsser Lockerungen zustimmen ist inzwischen überholt.

Gruss peku
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Mondlicht
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Antwort #4 - 12.08.2004 um 10:53:08
 
Hallo nochmal!

Seit Freitag hat sich mein Fall etwas geändert.

Ein rechtsgültiges Urteil ist jetzt da!
Mein Mann hat 4 Jahre bekommen. 14 Monate hat er schon abgesessen (U-Haft).

Wir haben ja wärend der U-Haft geheiratet und seine Aufenthaltserlaubnis beantragt.

Er ist serb.-monteneg. Staatsbürger (aus dem Kosovo) und hatte bei seiner Verhaftung eine Aufenthaltsbefugnis.
Diese hatte er wohl wegen eines bestimmten Erlasses bekommen.

Einen Arbeitsplatz hat er trotz der Haft auch noch.

Nun zu meinen Fragen:

-> Wie ist jetzt der weitere Weg auf der ABH?
-> Was überprüfen die genau wegen der Aufenthaltserlaubnis?
-> Kann es sein, das er trotz unserer Heirat abgeschoben werden könnte?

Die Dame auf der ABH sagte nämlich irgendwas davon, das unsere Ehe keinen großen Einfluß auf die Endscheidung über die mögliche Abschiebung hätte, weil wir diese Ehe ja nicht leben würden. Ich denke sie meinte das im Bezug auf "Schutz von Ehe und Familie" als Abschiebungshindernis.

Ich bin jetzt natürlich wieder total verunsichert, was das alles für eine eventuelle Abschiebung bedeutet.
Möchte natürlich, das mein Mann hier bleiben kann. Auch weil er bestimmt nur mit einer AE in den offenen Vollzug kommen kann oder Hafturlaub bekommt.
Oder gibt´s das auch bei drohender Abschiebung?


Außerdem kenne ich den Fall eines Türken, der bereits 2 Haftstrafen bekommen hat (3 und 5 Jahre) und immernoch in Deutschland ist. Und er ist meines Wissens nach nicht verheiratet.

Nach welchen Kriterien entscheiden den die Sachbearbeiter über sowas? Zu einer persönlichen Befragung kommt es ja nicht!
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Mick
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Antwort #5 - 12.08.2004 um 12:08:53
 
Zitat:
-> Wie ist jetzt der weitere Weg auf der ABH?
-> Was überprüfen die genau wegen der Aufenthaltserlaubnis?
-> Kann es sein, das er trotz unserer Heirat abgeschoben werden könnte?


Vor der Entscheidung über die Erteilung der AE wird die ABH prüfen, ob Dein Mann ausgewiesen werden muss.
Durch Deinen Mann wird der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Es handelt sich hier um eine sogenannte Ist-Ausweisung, die grundsätzlich ohne wenn-und-aber zu verfügen ist. Aufgrund der Eheschließung mit Dir - die m.E. zu berücksichtigen ist - entsteht ein besonderer Ausweisungsschutz (§ 48 AuslG). Hierdurch wird die Ist-Ausweisung zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft. Wenn eine solche Ausweisung ansteht, ist diese in der Regel zu verfügen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich durch einen atypischen Ablauf erheblich von der Vielzahl vergleichbarer Fälle abheben, kann von dieser Ausweisung abgesehen werden. Der Umstand der Eheschließung spielt hierbei keine weitere Rolle, der führte ja schon zur Herabstufung zur Regelausweisung.

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Antwort #6 - 12.08.2004 um 12:24:05
 
Zitat:
Der Umstand der Eheschließung spielt hierbei keine weitere Rolle, der führte ja schon zur Herabstufung zur Regelausweisung.



hallo mick,

bei deinen ausführungen hab ich eine frage:

wo liegt der unterschied zwischen einer ist- und einer regelausweisung? denn letzten endes wird der mann doch ausgewiesen, oder?

und wie stehen die chancen, dass die beiden in deutschland eine gemeinsame zukunft haben?

liebe grüße. feffi.
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Antwort #7 - 12.08.2004 um 12:39:53
 
Zitat:
wo liegt der unterschied zwischen einer ist- und einer regelausweisung? denn letzten endes wird der mann doch ausgewiesen, oder?


Bei der Regel-Ausweisung ist es nicht zwingend die Folge (im Gegensatz zur Ist-Ausweisung).

Zitat:
und wie stehen die chancen, dass die beiden in deutschland eine gemeinsame zukunft haben?


Da möchte ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Aber bei vier Jahren Haft ist mit einer längerfristigen Trennung zu rechnen. Die Entscheidung über die Befristung nach der Ausweisung, so sie denn verfügt wird, liegt im Ermessen der ABH.
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Antwort #8 - 12.08.2004 um 14:45:41
 
thx mick.

das ganze klingt ja ganz schön "negativ" für die beiden. wobei das mit der 4jährigen haftstrafe natürlich nicht ohne ist.

bleibt also nur das beste zu wünschen für die beiden.
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Antwort #9 - 13.08.2004 um 01:01:20
 
Danke Feffi für die Anteilnahme  blumenstrauss

Also, mir wäre es lieber, wenn er die 4 Jahre absitzen müßte, als das er abgeschoben wird.

Im Moment kann ich ihn wenigstens alle 2 - 4 Wochen sehen!
Wenn er wieder im Kosovo wäre, sieht das nicht so rosig aus.


@ Mick:

Verstehe ich das richtig, das er zu, sagen wir mal 99%, abgeschoben wird, oder spielen da noch mehrere Faktoren außer der Höhe der Haftstrafe zusammen?
Berücksichtigt die ABH vielleicht die Tatbeteiligung auch?
Und sein soziales Umfeld?

Wie gesagt, ich kenne den Fall eines Türken, der immernoch in D ist und er hat sich bedeutend mehr "geleistet" als mein Mann.

Vielleicht sollte man noch erwähnen, das keiner die Höhe der Haftstrafe versteht, der weiß, was er getan hat.


Und wenn er abgeschoben werden würde, nach wieviel Jahren dürfte er ca. wieder einreisen?
Gibt es da irgendeine Standartformel?
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Antwort #10 - 13.08.2004 um 01:15:01
 
Nochmal @ Mick:

Greift hier vielleicht auch §45 Abs. 2?

§ 45 Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen

- die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
- die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und
die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe.
(3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen der in Absatz 1 und in § 46 bezeichneten Gründe oder einzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.


Und wo bitte liegt der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung?
In beiden Fällen muß doch das Land verlassen werden!
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Antwort #11 - 13.08.2004 um 07:19:55
 
Zitat:
Nochmal @ Mick:

Greift hier vielleicht auch §45 Abs. 2?



45 II wird berücksichtigt, auch wenn bei einer Regelausweisung wenig Raum dafür bleibt. Bei der Regelausweisung sind auch Tatumstände zu berücksichtigen, dieses auch um festzustellen, ob ein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Regelausweisung rechtfertigt.

Unterschied Ausweisung/Abschiebung:
Mit der Ausweisung wird eine Konsequenz z.B. aus begangenen Straftaten gezogen. Hierdurch wird man ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht kann freiwillig erfüllt werden, oder im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden.
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Antwort #12 - 13.08.2004 um 17:04:25
 
hallo Mick,

wobei im Regelfall bei inhaftierten Ausländern nur die Abschiebung bleibt weil für die freiwillige Ausreise gesetzlich (fast)kein Spielraum bleibt.
Natürlich gibt es bei "wollender ALB" auch hier Spielräume aber sher sehr Enge

Gruss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 13.08.2004 um 17:25:14
 
Hallo Mondlicht,

Mondlicht schrieb am 01.01.1970 um 01:00:08:
Also, mir wäre es lieber, wenn er die 4 Jahre absitzen müßte, als das er
abgeschoben wird.

Verstehe ich das richtig, das er zu, sagen wir mal 99%, abgeschoben wird,
oder spielen da noch mehrere Faktoren außer der Höhe der Haftstrafe
zusammen?
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Und wenn er abgeschoben werden würde, nach wieviel Jahren dürfte er ca.
wieder einreisen?
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Also, von mir mal ein rein spekulatives worst-case-scenario :
(Wirklich nur Spekulation, ich weiss nicht mal ob die Haftstrafe mit BTMG, OK oder Schleuserkriminalität zu tun hat, sein Alter, seine Ethnie und seine Aufenthaltsdauer etc pp.)
Vielleicht können die Experten dazu ja noch etwas schreiben oder jemand macht ein best-case-scenario dagegen (peku...?)

- nach dem Urteil wird er in normale Strafhaft genommen
- da die ABH wegen fehlender ehelicher Gemeinschaft und dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes keine AE, sondern nur eine Duldung erteilt, hat er keine Aufenthaltsberechtigung, und die ABH empfiehlt, keinen Freigang oder ähnliche Hafterleichterungen zu gewähren
- dementsprechend gewährt die Strafvollzugsbehörde keine Vollzugslockerungen
- es wird beschlossen, nach der halben Strafhaft (die U-Haft wird angerechnet) abzuschieben (frühestens. Hier nach ca 2 Jahren)
- da die Behörden rechtzeitig kooperieren, wird die Abschiebung schon während der Strafhaft vorbereitet (im nicht so seltenen anderen Fall kommen nach der halben Strafhaft wohlmöglich noch Tage bis Wochen in Abschiebehaft dazu, um die Abschiebung zu organisieren) (dies wäre der Punkt, um Ausreisevorbereitungen und Verhandlungen a la peku zu machen)
- nach der Abschiebung im Kosovo angekommen, hat er eine schengenweite Einreisesperre, schuldet dt. Abschiebungs- und Verwaltungskosten.
- er stellt einen Antrag auf Befristung der Einreisesperre und schafft es dafür irgendwie, seine Schulden (eventuell mehrere tausend Euro) zu bezahlen
- nach Ablauf der Einreisesperre (Befristung bspw auf 2 oder 4 Jahre, keine Ahnung) beantragt er ein Familienzusammenführungsvisum für Deutschland
- obwohl beide Ehepartner die Ehe in D leben wollen, wird die Visumsablehnung nach Remonstration damit begründet, dass keine eheliche Gemeinschaft bestehe.
- die dagegen gerichtete Klage vor dem VG Berlin wird nach 3 Jahren abgelehnt

Variante:
- er reist illegal nach Deutschland ein und stellt einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung
- er wird festgenommen und muss die restliche Strafhaft absitzen, es wird keine AG erteilt
- nach verbüsster Strafhaft wird er erneut abgeschoben.

Okay, das ist jetzt schwarz gemalt. Aber nicht gerade unwahrscheinlich,
oder?

Eine Diplomarbeit, die ich sehr interessant finde, zum Thema Strafhäftlinge
und Abschiebung :
http://www.integrate-international.org/pages/811_lebenswelt_abschiebung.cfm

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eishennig

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Antwort #14 - 13.08.2004 um 21:32:24
 
Zitat:
hallo Mick,

wobei im Regelfall bei inhaftierten Ausländern nur die Abschiebung bleibt weil für die freiwillige Ausreise gesetzlich (fast)kein Spielraum bleibt.
Natürlich gibt es bei "wollender ALB" auch hier Spielräume aber sher sehr Enge

Gruss peku



Hi Peku,
kein Widerspruch, im Gegenteil. Bei Inhaftierten ist die "überwachte Ausreise" vorgesehen. Es ging um die allgemeine Differenzierung Ausweisung/Abschiebung.
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