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Heiratsvisum (Gelesen: 6.526 mal)
usapab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.07.2004 um 07:31:55
 
Hallo,
ich bin deutscher Staatsangehoeriger, der zurzeit noch in den USA lebt aber in zwei Monaten nach Deutschland zurueckziehen wird. Meine Verlobte lebt in einem Land, fuer das Visumpflicht fuer Deutschland besteht. Wir wollen nach meiner Rueckkehr in Dtl. heiraten.
Nun meine Frage: besteht die Moeglichkeit fuer meine Verlobte ein Heiratsvisum fuer Dtl. zu bekommen/beantragen (gueltig ab meiner Rueckkehr nach Dtl.), auch wenn ich noch im Ausland lebe? Wenn ja, wie? Sie hat schon alle Dokumente besorgt, die wir fuer die Eheschliessung in Dtl. benoetigen.
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Bine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 21.07.2004 um 09:46:17
 
Hallo usapab,

solange du dich nicht in Deutschland aufhälst, wird das Ganze wohl etwas schwierig werden. Es wäre etwas anderes, wenn ihr schon verheiratet seid.
Das Verfahen zur geplanten Eheschießung in Deutschland sieht folgendermaßen aus:
1. Visumantragstellung bei der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland deiner Freundin. Dieser Antrag wird über das BVA an die ABH deines Wohnsitztes weitergeleitet.
2. Für die Zustimmung der ABH zu diesem Antrag sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen.
- Die Eheschließung muss unmittelbar bevorstehen und es dürfen keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderilchen Unterlagen vorliegen.
- Es muss eine Verpflichtungserklärung bis zur Eheschließung abgegeben werden und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz für deine zukünftige Frau nachgewiesen werden.

Viele Grüße
Bine  Augenrollen
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usapab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.07.2004 um 15:03:35
 
Hallo Bine,
im Fall meiner Freundin gibt es kein Ehefaehigkeitszeugnis (ihr Land stellt nur Beleg aus, dass sie noch nicht verheiratet ist/war) sondern unsere Unterlagen muessen vom OLG abgesegnet werden. Heisst das, bevor sie das Visum beantragt, muessen wir die Genehmigung vom OLG haben, oder kann sie das Visum mit ihren Unterlagen beantragen und wir koennen dann, wenn sie in Dtl. ist,  zum Standesamt gehen und die Genehmigung vom OLG einholen?

Mal noch eine andere Frage: fuer was gibt es dann eigentlich die Hauptstandesaemter, wenn der Partner dann doch kein Visum bekommen kann, solange der deutsche Partner noch im Ausland lebt?


Viele Gruesse und Danke
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Bine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 21.07.2004 um 16:25:25
 
Zitat:
im Fall meiner Freundin gibt es kein Ehefaehigkeitszeugnis (ihr Land stellt nur Beleg aus, dass sie noch nicht verheiratet ist/war) sondern unsere Unterlagen muessen vom OLG abgesegnet werden. Heisst das, bevor sie das Visum beantragt, muessen wir die Genehmigung vom OLG haben, oder kann sie das Visum mit ihren Unterlagen beantragen und wir koennen dann, wenn sie in Dtl. ist,  zum Standesamt gehen und die Genehmigung vom OLG einholen?

Es bedeutet, dass sie das Visum beantragt, aber eine Zustimmung der ABH erst dann erfolgt, wenn eine Bestätigung des Standesamtes vorliegt, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Wann dies der Fall ist, habe ich oben ja schon mal aufgeführt. Das heißt letztlich, dass vor der Einreise deiner Freundin beim Standesamt soweit schon ziemlich alles abgeschlossen sein muss.

Zitat:
Mal noch eine andere Frage: fuer was gibt es dann eigentlich die Hauptstandesaemter, wenn der Partner dann doch kein Visum bekommen kann, solange der deutsche Partner noch im Ausland lebt?

Hier mal einen Link dazu:

Ich selbst hatte bei uns noch nichts mit den Hauptstandesämtern zu tun. Kann dir darüber also nicht mehr sagen. Aber da du zum Zeitpunkt der Eheschließung deinen Wohnsitz wohl wieder im Bundesgebiet haben wirst, glaube ich nicht, dass diese für euch zuständig sind.

Viele Grüße
Bine
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.07.2004 um 17:34:06
 
Zitat:
1. Visumantragstellung bei der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland deiner Freundin. Dieser Antrag wird über das BVA an die ABH deines Wohnsitztes weitergeleitet.

Wenn ich richtig verstanden habe, ist Usapab's Wohnsitz ja derzeit noch in den USA... Allerdings kann man im Visumsantrag auch den zukünftigen Wohnsitz angeben.
Meine Frau und ich haben zusammen im Ausland gelebt und als wir dann nach Deutschland umgezogen sind, haben wir in ihrem Antrag auf das Visum zur Familienzusammenführung auch unseren zukünftigen Wohnsitz in Deutschland angegeben. Witzig wurde es allerdings, als ich nach ein paar Wochen mal bei der zuständigen ABH nach dem Bearbeitungsstand gefragt habe und der zuständige Mitarbeiter mich dann zum persönlichen Interview einladen wollte. Als ich dann sagte, daß ich 10 Flugstunden entfernt wohne, ging es auch ohne Interview...

Zitat:
Mal noch eine andere Frage: fuer was gibt es dann eigentlich die Hauptstandesaemter, wenn der Partner dann doch kein Visum bekommen kann, solange der deutsche Partner noch im Ausland lebt?

Zum Beispiel:
Ich hatte meinen Wohnsitz im Ausland. Als ich dann - im Ausland - geheiratet habe, brauchte ich ein Ehefähigkeitszeugnis vom Standesamt I in Berlin. Und als dann mein Sohn - ebenfalls im Ausland - geboren wurde, habe ich dort deutsche Geburtsurkunden bekommen.
Außerdem ist das Standesamt I als Auslandsstandesamt der Bundesrepublik Deutschland u. a. zuständig für "Beurkundung von Eheschließungen solcher Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben." (vgl. www.berlin.de/seninn/standesamt.html#ausland)
Aber Du willst doch erst in Deutschland heiraten, wenn  Du wieder einen Wohnsitz in Deutschland hast. Also  würde ich mich auch an das dortige Standesamt wenden.

Zur Sicherheit würde ich das Standesamt I in Berlin einfach mal anrufen:
   Telefon: + 49 30 90 207-0
   Telefax: + 49 30 90 207-245
   e-mail: info@stand1.verwalt-berlin.de
Ich habe das damals auch gemacht und man war dort sehr kompetent und hilfsbereit.

Abu
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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.07.2004 um 21:44:39
 
Eigentlich reduziert sich das auf  folgende Frage:
Ich bin Deutscher , mein Wohnsitz ist in den USA,
meine Verlobte und ich wollen aber in Deutschland heiraten, wegen der Familie. wir wollen im Kreis meiner Familie heiraten, geht das liebes Deutsches Standesamt?
Wenn ja, sollte es auch ein Heiratsvisusm dafür geben.
Es muss aber ein hier wohnhafter die Verpflichtungserklärung abgeben, was auch fuer ein eventuelles Touristenvisum gilt.
Habt ihr dann in Deutschland geheiratet, und eintscheidet euch in  Deutschland zu bleiben und eure Ehe in Deutschland zu leben, und ihr meldet euch auch hier an,, gibt es nix, was eine Behörde ermächtigen könnte, einen irgendwie gerarteten  Anti-Sie-hält-sich-hier-auf mit-vollen -Bürgerrechten Plan zu entwickweln und durchzuführen.
Dementsprechend sollte es auch einen Behördenplan geben,  der euch den Weg aufzeichnet, wie das geht,
mit Vorankündigung. Darüber Auskunft zu geben fällt unter die Auskunftspflicht der Behörden.


















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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.07.2004 um 21:54:11
 
Zitat:
Eigentlich reduziert sich das auf  folgende Frage .........


Öhm eigentlich redest du einiges wirr durcheinander im
(Un-)Zusammenhang mit dem oben geschriebenen. Ob
das viel hilft wage ich zu bezweifeln!

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usapab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.07.2004 um 05:18:51
 
Vielen Dank fuer Eure Informationen. Ich werde dann jetzt einmal das Hauptstandesamt in Berlin per E-Mail anschreiben.
Bei der Auslaenderbehoerde habe ich heute mal angefragt. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich bei der deutschen Botschaft in den USA eine Verpflichtungserklaerung abgeben koennte, die dann weitergeleitet wird. Dort angerufen, wurde mir jedoch mitgeteilt, dass sie von so einer Moeglichkeit nichts gehoert haben ??? 

Gruesse aus den heissen USA
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Bine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 22.07.2004 um 09:31:47
 
Hi usapab,

normalerweise ist es schon möglich eine Verpflichtungserklärung auch bei der Deutschen Auslandsvertretung abzugeben. In der Regel allerdings eher für Touristenaufenthalte.
Die Frage die sich mir hier allerdings stellt ist, hast du in Deutschland sofort wieder Arbeit oder handelt es sich u. U. sogar um den gleichen Arbeitgeber. Die Bonität für die Verpflichtungserklärung muss natürlich auch noch nach deiner Einreise ins Bundesgebiet gesichert sein.

Viele Grüße
Bine
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usapab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 22.07.2004 um 16:29:16
 
Hallo Bine,
zu Deiner Frage:
Zitat:
hast du in Deutschland sofort wieder Arbeit oder handelt es sich u. U. sogar um den gleichen Arbeitgeber.

Ja, ich werde beim selben Arbeitgeber auch wieder in Dtl. arbeiten. Mein Arbeitgeber hat mir sogar angeboten ein Schriftstueck zur Bestaetigung des zukuenftigen Beschaeftigungsverhaeltnisses in Dtl. anzufertigen,  dass ich mit vorlegen koennte.

Gruesse
usapab
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Bine
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Antwort #10 - 22.07.2004 um 16:36:02
 
Hallo usapab,

na dann dürfte die Bonität ja auch nach Rückkehr ins Bundesgebiet gesichert sein. Dann würde ich doch nochmals versuchen die Verpflichtungserklärung bei der Deutschen Botschaft in den USA abzugeben. Wenn deine später zuständige ABH sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt, warum nicht. Die Frage ist jetzt allerdings noch mit der Bestätigung des Standesamt, über die unmittelbar bevorstehende Eheschließung. Da musst Du mal schauen, ob Du das auch vom Ausland her hinbekommst. Könnte mir aber vorstellen, dass dies nicht so einfach sein wird (wenn überhaupt möglich).

Viele Grüße
Bine
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 22.07.2004 um 17:58:16
 
Zitat:
im Fall meiner Freundin gibt es kein Ehefaehigkeitszeugnis (ihr Land stellt nur Beleg aus, dass sie noch nicht verheiratet ist/war) sondern unsere Unterlagen muessen vom OLG abgesegnet werden. Heisst das, bevor sie das Visum beantragt, muessen wir die Genehmigung vom OLG haben, oder kann sie das Visum mit ihren Unterlagen beantragen und wir koennen dann, wenn sie in Dtl. ist,  zum Standesamt gehen und die Genehmigung vom OLG einholen?



Das Verfahren beim OLG zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis wird erst nach Anmeldung der Eheschließung eingeleitet.
Normalerweise müssen beide Verlobten die Anmeldung persönlich vornehmen, falls ein Partner oder ausnahmsweise auch beide nicht anwesend sein können, kann die Anmeldung auch von einem der Verlobten bzw. einem Dritten vorgenommen werden. Dafür gibt es beim Standesamt das Formular für die Beitrittserklärung, die von dem abwesenden Verlobten unterschrieben und (im Ausland vom Konsularbeamten) beglaubigt werden muß (Unterschriftsbeglaubigung).

Das Standesamt stellt eine Urkunde über die Anmeldung der Eheschließung aus, diese kann als Nachweis dienen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, manche ABHs verlangen aber auch, dass die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis schon erteilt wurde, bevor sie dem Heiratsvisum zustimmen.

Andreas
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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 22.07.2004 um 22:34:50
 
Hi fons,

wenn Die den hilfreichen Charakter meines Postings
bezeifelst, will ich Dir nicht unbedingt zustimmen, aber auch nicht widersprechen. Wahrscheinlich war es echt nicht hilfreich.

Aber wirr, Unzusammenhang etc, das finde ich nicht.
Ne VE ist ne VE,  die kann man überall abgeben, wo's, Formulare dafür gibt und ein BRD Beamter oder Angestellter mit OVD Funktionalität  die abnimmt. Der Unterschreibende muss nur nachweisen, dass er für Kosten aufkommen  kann,  die ansonsten auf die Repuplik zurückfallen könnten; damit man ihn dann zur Not pfänden kann, dazu muss er in Deutschland wohnhaft sein.
Soweit zur VE, der Unterschreibende muss aber nicht mit der Bezugsperson des Ausländers übereinstimmen, auch die Art des Visums ist nicht wichtig, wenn die VE  zum Visum benötigt wird.


Lässt es ein Deutsches Standesamt  zu, dass nun ein in im Ausland wohnhafter  Deutscher eine/n AusländerIn in Deutschland heiraten kann,  (man muss sich mal vorstellen, das geht nicht, wie sieht das denn  aus, ist aber kein AuslG Problem) dann sollte es auch ein Visum dafür geben.

Da nun aufgrund der allgemeinen  jetzigen gesetzlichen/verordungstechnichen Lage nach der Hochzeit mit einem in D wohnhaften Deutschen  in D dann auch ein Anrecht auf AE bestehen könnte ohne Wiedeausreise des Ausländers, soll der Staat  nun einen behördlichen Weg aufzeigen (proaktiv) , wie das geht, und zwar  mit Vorankündigung, damit der zukünftig in Deutschland wohnnende  Bezugspartner   sich voll auf die Sicherung des Haushaltseinkommens und die Familiäre Gemeinschaft zusammen mit der/m EhepartnerIn konzentrieren kann. (GG)
Alles andere amtlicherseits  ist schäbig, ich bin fest von meiner Meinung überzeugt und dulde da keinen Widerspruch. Gut, das ist nicht massgebend, in den Amtsstuben hat sich meine Meinung noch nicht rumgesprochen, wird das wird auch wohl nie werden,  und wenn,  dann gibt's dann ja schon das Zuwanderungsgesetzt, da sieht's wohl wieder anders aus,
aber das jetzige AuslG hatte auch so Ansinnen damals,
bis es zurechtgestutzt wurde.

Wie Du dann dem nachfolgenden Posting von usapab
entnehmen kannst, sind sich die Deutschen Behörden schon  allein bei der VE noch nicht so einig, eigentlich stiften sie die Verwirrung, nicht ich, aber zumindest die erwähnte ABH sieht's ähnlich wie ich, die Botschaft aber nicht.















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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #13 - 22.07.2004 um 22:42:16
 
Zitat:
BRD Beamter oder Angestellter mit OVD Funktionalität


Bitte um Info, wer/was ist das?

Zitat:
Alles andere amtlicherseits  ist schäbig, ich bin fest von meiner Meinung überzeugt und dulde da keinen Widerspruch.


Sir, yes Sir!



Nachtrag:
Dein erstes Posting in diesem Thread hier habe ich übrigens verstanden. Ich gebe Dir auch Recht, dass da ein Weg aufgezeigt werden sollte, wie eine gemeinsame Einreise auch ohne derzeitigem Wohnsitz möglich ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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usapab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 23.07.2004 um 17:04:04
 
Mal noch eine kurze Frage zu  der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das OLG.

Wie lange dauert das eigentlich im Durchschnitt bis die Antwort vom OLG beim Standesamt eintrifft?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 23.07.2004 um 22:05:38
 
OVD=Offizier vom Dienst.

Nun sind die Bezirksämtern mit der Ausl.-Abteilung
meistens mit den VEs beschäftigt, macht auch Sinn,

Aber eigentlich könnte die VE auch von der städtischen Bibliothek abgenommen werden, wenn die nun einen vergatterten Beamten/Angestellten=OVD  hätte,
und somit erst recht von den Deutschen Botschaften,

Da nun die dt. Botschaften in US meistens nicht mit Tourivisa beschäftigt sind, kennen sie das vielleicht nicht so, wie die Botschaftbeschäftigten in den viusmpflichtigen Ländern, das ist aber kein Grund, dem
Deutschen Bürger (oder in D wohnhaften Ausl mit AE)
gar nicht/falsch oder nur zögerlich Auskunft zu geben, ioder gar zu sagen, sie würden das nicht machen.



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 23.07.2004 um 22:44:34
 
Nach meiner Kenntnis von vor 5 Jahren dauert es so 2-3 Wochen, vielleicht dauert es jetzt  länger.

Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren, dass aber stark vereinfacht ist. Es hat auch eine Streitwert, der sich am Sozialhilfesatz des wirtschaftlichen schwächeren Partners
orientiert, so 400 Euro, macht eeh so 50 Euro Gebühren, nicht tragisch, aber bevor die nicht bezahlt sind bei der Gerichtskasse, gibt's kein Zeugnis.

Die Kammer, die das macht, ist im Allgemeinen
zuständig fuer die Erteilung von Dokumenten, die allgemeine Bürgerrechte bescheinigen. Taut z.B dieser
Steinzeitmensch (Oetzi?) auf, den sie im Eis gefunden haben,  erwacht zum Leben, dann hätte er u.U Lust zu verreisen und braucht einen Reisepass, hat aber keine Gebutsurkunde. Das OLG stellt dann eine aus per Gerichtsverfahren.
Gibt es ein/e AusländerIn, die aus einem Land kommt, das keine im Deutschen Sinne ordentliche Standesregistratur hat, dann ist nicht sichergetallt, dass er/sie  heiratsfähig ist, dann muss das per Gerichtbeschluss festgestellt werden, dass sie das ist, wie beim Oetzi, dass er ein Mensch ist.  Das ist dann  im Sinne der ausländsischen Eherechts, es gelten aber abendländsiche (allerdings nicht mormonische) Sittenvorstellungen, das Gericht versucht nur die Deutsche Standesregistratur auf das Herkunftsland zu projezieren. Das Auswärtige Ämt sammelt Erkenntnisse, wie man das ermittel kann in so >100 Ländern , und teilt das den OLGs mit. Die OLGs werten das aus, und schicken ihre Mindestanforderung von Dokumenten dem
Regierunspräsidenten des Regierungsbezirks, der kaskadiert das dann an die Standesämter. Damit das Gericht nun keinen Publikumsverkerhr hat, verlangt das Standesamt die Dokumente und schickt sie ans OLG, tritt sozusagen Mittler zwischen Ehewilligen und OLG auf.

Im Prinzip können sich die Eheleute aber direkt an das OLG wenden. Schnell zur Grichtskasse (Paterre). Mit der Quittung zum Richter,der  entscheidet u.U wesentllich schneller, braucht auch u.U. nicht alle vom Standesamt verlangten Dokumente, und das Zeugnis ist wesentlcih schneller da. (das ist nur hypotetisch, der Richter hat aber eine Rechtspfleger, der hat schon mal ein offenes Ohr für eilige) Der Rythmus der Gerichtverhandlunegn ist so etwa wöchentlich, der ganze Postweg mit den Standesämtern führt dann zu etwa drei Wochen. Aber lass es mal dabei bewenden, so nach vier Wochen macht es aber Sinn, mal beim Gericht anzurufen.















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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 24.07.2004 um 01:21:42
 
Zitat:
Mal noch eine kurze Frage zu  der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das OLG.

Wie lange dauert das eigentlich im Durchschnitt bis die Antwort vom OLG beim Standesamt eintrifft?


Das hängt sicherlich vom OLG und vom Einzelfall ab. Mit 4 Wochen kannst Du rechnen, aber besser fragst Du Deinen Standesbeamten. Die haben regelmäßig damit zu tun und ihre Erfahrungswerte.

Andreas
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Antwort #18 - 07.08.2004 um 15:45:10
 
Hallo,

vzatzee schrieb folgenden Unsinn:

Zitat:
Nach meiner Kenntnis von vor 5 Jahren dauert es so 2-3 Wochen, vielleicht dauert es jetzt  länger.


Nach meiner aktuellen Kenntnis gibt es keine festlegbare Arbeitszeit, da alle OLG´s in Deutschland andere Barbeitszeiten haben...


Zitat:
Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren, dass aber stark vereinfacht ist. Es hat auch eine Streitwert, der sich am Sozialhilfesatz des wirtschaftlichen schwächeren Partners
orientiert, so 400 Euro, macht eeh so 50 Euro Gebühren, nicht tragisch, aber bevor die nicht bezahlt sind bei der Gerichtskasse, gibt's kein Zeugnis.


Es handelt sich nicht um ein Gerichtsverfahren! Es gibt auch keinen Streitwert. Zuständig ist auch nicht ein Gericht, sondern der Präsident des OLG als Verwaltungsbehörde der Justiz! Deshalb gibt es auch keinen Streitwert.

Zitat:
Die Kammer, die das macht, ist im Allgemeinen
zuständig fuer die Erteilung von Dokumenten, die allgemeine Bürgerrechte bescheinigen. Taut z.B dieser 
Steinzeitmensch (Oetzi?) auf, den sie im Eis gefunden haben,  erwacht zum Leben, dann hätte er u.U Lust zu verreisen und braucht einen Reisepass, hat aber keine Gebutsurkunde. Das OLG stellt dann eine aus per Gerichtsverfahren.


In Deutschland waren die OLG´s noch nie zuständig für die Ausstellung von Personenstandsurkunden oder von Reisepässen und sind es auch heute noch nicht.

Zitat:
Gibt es ein/e AusländerIn, die aus einem Land kommt, das keine im Deutschen Sinne ordentliche Standesregistratur hat, dann ist nicht sichergetallt, dass er/sie  heiratsfähig ist, dann muss das per Gerichtbeschluss festgestellt werden, dass sie das ist, wie beim Oetzi, dass er ein Mensch ist.  Das ist dann  im Sinne der ausländsischen Eherechts, es gelten aber abendländsiche (allerdings nicht mormonische) Sittenvorstellungen, das Gericht versucht nur die Deutsche Standesregistratur auf das Herkunftsland zu projezieren. Das Auswärtige Ämt sammelt Erkenntnisse, wie man das ermittel kann in so >100 Ländern , und teilt das den OLGs mit. Die OLGs werten das aus, und schicken ihre Mindestanforderung von Dokumenten dem 
Regierunspräsidenten des Regierungsbezirks, der kaskadiert das dann an die Standesämter. Damit das Gericht nun keinen Publikumsverkerhr hat, verlangt das Standesamt die Dokumente und schickt sie ans OLG, tritt sozusagen Mittler zwischen Ehewilligen und OLG auf.


Das will ich nicht im einzelnen kommentieren. Ich bin allerding über die starke Häufung von nichtssagendem Halbwissen erstaunt.

Zitat:
Im Prinzip können sich die Eheleute aber direkt an das OLG wenden. Schnell zur Grichtskasse (Paterre). Mit der Quittung zum Richter,der  entscheidet u.U wesentllich schneller, braucht auch u.U. nicht alle vom Standesamt verlangten Dokumente, und das Zeugnis ist wesentlcih schneller da. (das ist nur hypotetisch, der Richter hat aber eine Rechtspfleger, der hat schon mal ein offenes Ohr für eilige) Der Rythmus der Gerichtverhandlunegn ist so etwa wöchentlich, der ganze Postweg mit den Standesämtern führt dann zu etwa drei Wochen. Aber lass es mal dabei bewenden, so nach vier Wochen macht es aber Sinn, mal beim Gericht anzurufen
Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen

Nur am Rande, die Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses wird aufgrund eines Antrages des Standesamtes erteilt. Ein Richter ist nicht dafür zuständig. Auch stellt das OLG kein "Zeugnis" aus. Und die Gerichtskasse aller OLG´s in Deutschland ist immer im Parterre? Oh heilige Scheisse!
lachen

Wie kann man eigentlich so viel Unwissen hier  Fragezeichenveröffentlichen?

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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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