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Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 3.879 mal)
Mr._Suave
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis
20.07.2004 um 23:56:48
 
Hallo Miteinander!

Ich bin seit zwei Wochen mit meiner philippinischen Frau verheiratet. Die Eheschließung war in Deutschland.

Das Ausländeramt hat meiner Frau heut nunmehr eine Aufenthaltserlaubniis für 9 Monate erteilt (..da der Reisepass dann leider ausläuft).

Als Auflage ist folgender Text auf dem Zusatzblatt zu lesen:

"Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet"


Nun wird mir daraus nicht ganz klar, was denn nun Sache ist. Darf sie nun einer Arbeit nachgehen oder nicht? (z.B. 400 Euro-Job)

Ist eine Arbeitsgenehmigung auch notwendig, obwohl ich als deutscher Bürger ihr Ehegatte bin?

Was ist denn bitte eine "vergleichbare unselbständige Arbeit"?

Ist die o.g. Eintragung eine übliche Formulierung oder war man mit uns besonders streng?

Es wäre total nett, wenn mich hier jemand erhellen könnte.

Ganz herzliche Grüße

Mr. Suave
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 21.07.2004 um 01:20:50
 
Hi,
die Auflage "Arbeitsaufnahme  nur gem. gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet" ist in Ordnung. Dabei ist zu beachten, dass Deine Frau einen Anspruch auf Ausstellung einer unbeschränkten Arbeitsgenehmigung hat. Einfach mit der Aufenthaltserlaubnis, einer Meldebescheinigung, der Heiratsurkunde und einer Bescheinigung der ABH darüber, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG erteilt wurde, zum Arbeitsamt gehen.
Zur Auflage "Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet":
Die ist nicht ok.
Siehe in den Vewraltungsvorschriften zum AuslG (Button "Gesetze" oben):
Zitat:
10.3.3.2.0
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist unbeschadet der Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit nach Europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. z.B. Artikel 52, 59 EGV, §§ 4 bis 6 AufenthG/EWG) sowie völkerrechtlicher Verträge (vgl. Artikel 12 ENA) zu erlauben:

10.3.3.2.1  -  Ausländern, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,

10.3.3.2.2  -  deutsch verheirateten Ausländern,

[...]


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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 21.07.2004 um 01:27:50
 
Zitat:
Hallo Miteinander!

Ich bin seit zwei Wochen mit meiner philippinischen Frau verheiratet. Die Eheschließung war in Deutschland.

Das Ausländeramt hat meiner Frau heut nunmehr eine Aufenthaltserlaubniis für 9 Monate erteilt (..da der Reisepass dann leider ausläuft).

Als Auflage ist folgender Text auf dem Zusatzblatt zu lesen:

"Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet"


Nun wird mir daraus nicht ganz klar, was denn nun Sache ist. Darf sie nun einer Arbeit nachgehen oder nicht? (z.B. 400 Euro-Job)

Ist eine Arbeitsgenehmigung auch notwendig, obwohl ich als deutscher Bürger ihr Ehegatte bin?

Was ist denn bitte eine "vergleichbare unselbständige Arbeit"?

Ist die o.g. Eintragung eine übliche Formulierung oder war man mit uns besonders streng?

Es wäre total nett, wenn mich hier jemand erhellen könnte.

Ganz herzliche Grüße

Mr. Suave


Definition:
Unselbständige Erwerbstätigkeit:
Jede (von einem Arbeitgeber weisungs-) abhängige Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer (Ausnahmen gelten ausländerrechtlich für befreite Tatbestände nach §§ 12 AuslG, 9 ArGV).
Selbständige Erwerbstätigkeit:
Unabhängige Wahrnehmung eines Gewerbes oder einer anderen Erwerbstätigkeit, ohne weisungsgebunden zu sein.
Vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit :
Arbeiten wie ein Arbeitgeber, aber von einer Firma oder einem Arbeitgeber abhängig sein. Z.B. Prokurist etc. pp.

Dem Ehegatten, eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, und mit dem deutschen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, steht eine Arbeitsberechtigung zu (§ 2 (1) Nr. 1 ArGV).

Von daher sollte Deine Ehefrau die Streichung der Beschränkung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Doc  Zwinkernd
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Mr._Suave
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.07.2004 um 22:12:12
 
Hallo Mick,
hallo Doc,

zunächst einmal sehr herzlichen Dank, dass ihr euch die Zeit genommen habt, euch mit meinem Anliegen zu beschäftigen. Eure Antworten haben mich schon ein Stück weitergebracht.

Ich denke, ich werde erst einmal ein paar Tage durch's Land gehen lassen und mir überlegen, wie wir vorgehen.

Aber eine Arbeitserlaubnis (zumindest für einen 400.00 Euro-Job) wäre schon notwendig.

Ich bin deshalb etwas vorsichtig, weil meine Frau mit einem "Schengen-Visa" nach Deutschland eingereist ist und nicht mit einem Visum zur Eheschließung.

Solltet ihr noch weitere Tipps haben, wäre ich natürlich sehr dankbar.

Viele Grüße

Mr. Suave

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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.07.2004 um 22:12:52
 
Was die Ausländerbehörde da eintraegt ist eigentlich egal,
bezüglich der Arbeitsgenehmigung, entscheiden tut das das Arbeitsamt. Wenn's die Behörde verbietet,  guckt das Arbeitsamt, ob es nicht doch geht, schliesslich leben die ja von den Beiträgen.

Der Vermerk ist eigentlich nur fuer Ausl Passkontrolle.
Wenn da nix negatives im Pass steht, gucken die Razzia Beamten bei anderen herumstehenden Personen, wenn was negatives drin steht, dann wird das aber noch weiter geprüft, bis halt rauskommt, dass es ohnehin unwichtig ist.
Ist echt nur 'ne Arbeitserleichterung fuer Aussenbeamte.
Hat das aber faktischen Hintergrund, was da diesbezüglich im Pass steht, dann sollte man sich dran halten.


In dem Fall ist das aber nicht, auch kann deine Frau Streichung verlangen.

Diese 9 Monate und das mit dem 'Arbeitsverbot' darf man i.d.R (in der Regel) behördlicherseits nicht so eintragen.
i.d.R heisst genau, die betreffende Person war
zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausreisepflichtig, unabhängig davon ob die Aureisepflicht vollziehbar war oder dem Vollzug der Ausreisepflicht (Ausweisung/Abschiebung) Hindernisse entgegenstanden.

Wenn die Ausreisepflicht so bestand,  wird das eben so eingetragen. Das rückgängig zu machen, das muss man dann halt beantragen.









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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.07.2004 um 22:32:55
 
Ich les gerade 9 mon, wegen pass.
Ok, kann vorkommen.
Bei seinerzeitiger Ausreisepflicht
trägt das Amt 1 Jahr ein.


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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.07.2004 um 22:41:30
 
Zitat:
Was die Ausländerbehörde da eintraegt ist eigentlich egal ..

Du redest ja schon wieder Blödsinn. Natürlich ist es NICHT
egal was die ABH als Auflage in die Aufenthaltsgenehmigung einträgt!  Smiley

Es macht je nach Fall/Situation schon Sinn, dass die ABH eine
Auflage macht, dass dies und das erlaubt bzw. verboten ist.

Ich bitte dich dringend, deine Postings ned aus deinem
Wunschdenken heraus zu formulieren, sondern nur auf fundiertem
Wissen! Eigne es dir an, oder lass das!


Ergänzung dazu:
im vorliegenden Fall mag die Auflage falsch gewesen sein ok.
Aber die Art deiner Antwort war m.E. nicht richtig, da das so
klang wie:was die ABH reinschreibt als Auflage ist nicht relevant;
und eben das stimmt nicht pauschal.

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« Zuletzt geändert: 21.07.2004 um 23:39:30 von N/V »  
 
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Mr._Suave
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.07.2004 um 23:01:03
 
Halllloooo?????????? ???

Gibt es da irgendein Problem, von dem ich wissen sollte? Hey, es geht hier um echte Menschen. Ich hoffe doch, dass ich mich auf die Dinge verlassen kann, die hier gepostet werden.

Nun gut, jetzt beruhigen sich alle 'mal wieder und sagen mir anschließend, wie denn nun höchstwahrscheinlich die Fakten liegen.

Die neun Monate kann ich mir selbst noch als schlüssig hinbiegen. Was ist mit dem anderen Kram?

Beste Grüße

Mr. Suave
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 21.07.2004 um 23:37:16
 
Hi Mr. Suave,

was vzatzee gepostet hat, ist Quatsch. Einfach ignorieren.
Alles andere stimmt. fons, mick und doc sind vom i4a-team. Die kennen sich aus.

Einreise mit Touri-Visum ist geheilt durch Erteilung der AE
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Mr._Suave
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 21.07.2004 um 23:55:23
 
Hi Brian,

ja das ist doch ein Wort. D.h., ich laufe zusammen mit meiner Frau beim AA (oh, sorry..heißt ja jetzt "Arbeitsagentur"...hi,hi..) auf und die haben keine andere Möglichkeit, als meiner Frau eine Arbeitsgenehmigung auszustellen. Richtig, oder?!

Das hört sich doch gut an. Die Sache mit der selbständigen Arbeit werden wir wohl einfach so drin lassen, da dies für uns eh nicht in Frage kommt.

Ach ja, da war noch was. Die haben mir gesagt, dass die AE nach den 9 Monaten dann um zwei Jahre verlängert wird. Wie sieht das denn dann mit einer anschließenden Aufenthaltsberechtigung aus?

Nochmals heißen Dank im voraus für den Support

Viele Grüße

Mr. Suave

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #10 - 22.07.2004 um 01:12:37
 
Zitat:
Hi Brian,

ja das ist doch ein Wort. D.h., ich laufe zusammen mit meiner Frau beim AA (oh, sorry..heißt ja jetzt "Arbeitsagentur"...hi,hi..) auf und die haben keine andere Möglichkeit, als meiner Frau eine Arbeitsgenehmigung auszustellen. Richtig, oder?!

Richtig. Ggf. vorher da anrufen und fragen, welche Unterlagen sie genau sehen wollen!

Zitat:
Ach ja, da war noch was. Die haben mir gesagt, dass die AE nach den 9 Monaten dann um zwei Jahre verlängert wird. Wie sieht das denn dann mit einer anschließenden Aufenthaltsberechtigung aus?

Hi,
in der Regel
ist die AE bei deutsch-verheirateten Ausländern für drei Jahre zu erteilen und auch für drei Jahre zu verlängern. Die zwei Jahre wären nicht in Ordnung.


Nach drei Jahren bestehender Ehe und gleichzeitigem Besitz der AE gibt es eine unbefristete AE, wenn die Ehe fortbesteht und weitere Voraussetzungen erfült werden (keine Straftaten, Sicherung des Lebensunterhaltes etc.).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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