Der Ehevertrag führt dazu, wenn er bis zur gesetzlichen Grenze formuliert ist, dass der wirtschafliche stärkere Partner nach Scheidung, nicht bis zur Hälfte des waehrend der Ehe angesparten Vermögens abgeben muss, und auch keinen Unterhalt zahlen muss, soweit der Geschiedene schwächere Parntner mit Nachscheidungseinkommen über Sozialhilfe-Level ist.
Ist er nicht ueber dem Level, kann man als wirtschaftlich stärkerer Partner herangezogen werden, mit all seinem Hab und Gut, bis der Level erreicht ist.
Als 'eigenständiger' Ausländer (zb: 2 Jahre gelebte Ehe) mit einem Deutschen), kann die
AE verlängert werden, aber nur dann, wenn man nicht Sozialhilfeberichtigt ist,
(auch Sonderzuwendungen wie'n Kühlschrank) gehöen dazu.
Hat man als Ausländer nun Ehevertragliche Zahlungen (oder Standdardeherecht/BGB ansprüche)+eigenes Einkommen, sodass in der Summe des (legalen angemeldeten ) Einkommens der Sozialhilfeanspruch nicht vorhanden ist, dann liegt kein Ausweisungsgrund vor, andernfalls doch. Dagegen hilft nur ein Ausweisungshindernis, was aber so hier nicht sichtbar ist.
Manche Ämter/Gerichte sehen es so, dass wenn nun der Partner dem Ausländer nach der Scheidung zumindest Stütze zahlt (zahlen muss), dass das reicht, um den Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, als Vorrausetzung fuer eine
AE.
Also der Ehvertrag hilft nur dann fuer den weiteren eigenständigen Aufenthalt, wenn er dem Ausländer nach Trennung/scheidung sofort ein ordenltiches Einkommen beschert. Ansonsten muss man auf die Beschluesse der Gerichte warten, das kann haarig werden, die Ausländerbehörde koennte unruhig werden. auch wenn die Beschluesse dem Ausländer letztendlich höhere Bezüge zugestehen, wenn kein Ehevertrag da ist.