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« Begonnen von: joe69 am: 18.07.2004 um 16:08:26 »

Seiten: 1 2 
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Thairau weg nach 1-1/2 Jahren (Gelesen: 9.509 mal)
joe69
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Thairau weg nach 1-1/2 Jahren
18.07.2004 um 16:08:26
 
Hallo im Forum, ich bin seit 1 1/2 Jahren mit meiner Thaifrau verheiratet.
Meine Frau hat hier in Deutschland in einem Club gearbeitet um mehr Geld in der Tache zu haben. Ja, ich habe es auch nicht verhindert. Ich möchte hier auch keine Vorwürfe, ( die kann ich mir selber geben ) sondern Rat. Meine Frau ist von heut auf morgen zu einem anderen Mann ( wohl neu Verliebt ) und ich komme nicht mehr an sie ran weil ich auch garnicht weis, wo. Sie ist einfach wech und hat mir nur am Telefon gesagt, das sie nicht mehr zurück kommt. Und seitdem habe ich nichts mehr von ihr gehört. 2 Wochen jetzt.
Jetzt  hätte ich gerne in erfahrung gebracht, wie die Rechtliche seite aussieht. Kann mir da jemand weiterhelfen? Für hilfe und Antwort bin ich mehr als Dankbar.

Gruß
Joe
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Karl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Thairau weg nach 1-1/2 Jahren
Antwort #1 - 18.07.2004 um 16:39:11
 
hallo !

es kommt ganz darauf an was du willst, willst du sie zurück oder willst du das sie abgeschoben wird, etc.

du schreibst sie hat in einen club gearbeitet, war sie da angemeldet oder so ? habt ihr zusammen kinder ?

ich kann dir mal einen aktuellen fall schildern:

sie ist seit 1,7 jahren hier mit nem deutschen verheiratet, keine kinder, keine arbeit.
haut auch über nacht ab.
der gehörnte ehemann kann sie auch nicht erreichen, etc. der geht auf die stadt meldet sie ab nach unbekannt, unterschreibt eine trennungserklärung. dann ab zum ausländeramt.
ihr wird entweder sofort das aufenthaltsrecht nachträglich entzogen, oder sie wird so lange geduldet bis ihr aufenthaltsrecht abläuft. in diesem fall dezember, und bekommt kein neues und ihr wird dann eine frist gesetzt bis wann sie ausreisen muss.
der gehörnte ehemann hat dann auch gleich die scheidung eingereicht. der gang zum anwalt bleibt dir nicht erspart.
sie muss zwei jahre verheiratet gewesen sein, bevor sie ein eigenständiges aufenthaltsrecht bekommt.

gruß
karl
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ich möchte lieber gehasst werden für das was ich bin als geliebt zu werden für das was ich nicht bin&&&&liebe macht blind - leider
 
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Karl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.07.2004 um 16:44:53
 
hallo !

hier ist noch ein link zu einem sehr änlichem thema

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=2a;action=di...

gruß
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Nina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.07.2004 um 16:50:25
 
Hallo,
meine Meinung ist ja, Du solltes noch warten etwas zu unternehmen.Ich denke sie wird sich bei Dir melen und dann solltest Du mit ihr reden wie es weiter gehen soll. Ich kann mir vorstellen das man verletzt ist wenn so etwas passiert aber wenn Du jetz voreilig handelst könnte es Dir evtl. später leid tun. Stell Dir vor sie würde abgeschoben! Sie selbst muss wissen was mit ihr geschehen kann und gerade deshalb wird sie sich melden.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.07.2004 um 18:02:29
 
Zitat:
Jetzt  hätte ich gerne in erfahrung gebracht, wie die Rechtliche seite aussieht. Kann mir da jemand weiterhelfen?


In dem erwähnten thread ist da ales erwähnt.

Somit dürfte dir nun klar sien, dass sie noch kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht erwirkt hat und eigentlich ausreisen muss
(Zeitpunkt ist etwas ungewiss, je nach dem wie ABH reagiert).

Eine Umfrage zu machen zu dem Thema kann und will ich dir
nicht verbieten, halte es aber für keine gute Idee  Ärgerlich

Wenn du sie in deiner Wohnung abmeldest bekommt es die
ABH eh mit. Also würde ich sie gleich direkt darüber unterrichten.
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #5 - 19.07.2004 um 09:33:03
 
Do solltest hier sehr vorsichtig und ueberlegt
vorgehen, sonst  koenntest Du bald neben einem
emotionalen Problem ein  ganz handfestes rechtliches
haben. Sie hat in einem Club gearbeitet, ich vermute
dies ist die etwas feinere Umschreibung fuer Puff
und dort wird sie kaum mit Steuerkarte und Sozialversicherungsausweis geschafft haben.
Sollte Deine Frau jetzt also Probleme mit ihrer
AE bekommen, koennte sie unter Umstaenden kontern
mit einer Anzeige wegen Zuhaelterei etc.  und dann
haettest Du ein richtiges Problem.
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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.07.2004 um 22:14:29
 
Also mal angenommen, sie hätte Dich nur als Transportmittel in den goldenen Westen benutzt, und geht dann nach 1.5 Jahren  im Club arbeiten. (oder wielange) und dann zu 'nem Anderen.
Dann hätte sie wohl 2 Jahre durchgehalten, wegen dem eigenständigen Aufenthaltsrecht. Habt Ihr keinen Ehevertrag (selbst dann wird schwierig) kann's Untehalts/ausgleichspflicht geben, sie kann hierbleiben und Dich melken. Ich denke das war nicht ihre Ueberlegung.

Nun ist eure eheliche Gemeinschaft  erstmal beendet,
und Du musst das dem Amt melden,  eigentlich,
sie schadet sich also nur. Ihre zivilrechtliche Ansprüche aus der Ehe koennte sie u.U noch hier durchsetzten, aber dann muesste sie gehen, es sei denn eine Anwendung des neuen Zuwanderungsgesetzes saehe eine Möglichkeit auf Grund einer sozialbeitragspflichtigen höherqualifizierten Beschäftigung.

Also ich würde raten: Verzeihen, auf sie zugehen.

Aus ähnlich gelagerten Fällen, weiss ich, dass es gar keinen Anderen geben muss, das sagt sie nur.
Viele AsiatiInnen, gerade thais,
wissen gar nicht mit Geld umzugehen, ist es verfügbar, wird es ausgegeben. Ist zuviel ausgegben worden, darf man nicht böse sein. Man muss eben regelmaessig kontrolliern und sanft ermahnen.
Aus Geldnot (aehem, oft durch Spielschulden) wird im Club gerabeitet, das ist nichts verwerfliches.
Finde raus, wie gross der Schaden ist,
kannst Du ihn tragen, versuch's noch mal mit ihr, wenn sie will. Solche Probleme haben meistens mit Spielsucht zu

Seit ihr wider ueber den Berg, könnte aber noch mal passieren. Als Gegenmittel gibt's nur eins, keine LAngeweile aufkommen lassen, immer was unternehmen.























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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.07.2004 um 22:32:10
 
Moment: ein Ehevertag führt nicht dazu, dass sie deswegen
hier bleiben kann!  Smiley
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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.07.2004 um 19:17:07
 
Der Ehevertrag führt dazu, wenn er bis zur gesetzlichen Grenze formuliert ist, dass der wirtschafliche stärkere Partner nach Scheidung, nicht bis zur Hälfte des waehrend der Ehe angesparten Vermögens abgeben muss, und auch keinen Unterhalt zahlen muss, soweit der Geschiedene schwächere Parntner mit Nachscheidungseinkommen über  Sozialhilfe-Level ist.
Ist er  nicht ueber dem Level, kann man als wirtschaftlich stärkerer Partner herangezogen werden, mit all seinem Hab und Gut, bis der Level erreicht ist.

Als 'eigenständiger' Ausländer (zb: 2 Jahre gelebte Ehe) mit einem Deutschen), kann die AE verlängert werden, aber nur dann, wenn man nicht Sozialhilfeberichtigt ist,
(auch Sonderzuwendungen wie'n Kühlschrank) gehöen dazu.
Hat man als Ausländer nun Ehevertragliche Zahlungen (oder Standdardeherecht/BGB ansprüche)+eigenes Einkommen, sodass in der Summe des (legalen angemeldeten ) Einkommens der Sozialhilfeanspruch nicht vorhanden ist, dann liegt kein Ausweisungsgrund vor, andernfalls doch. Dagegen hilft nur ein Ausweisungshindernis, was aber so hier nicht sichtbar ist.

Manche Ämter/Gerichte sehen es so, dass wenn nun der Partner dem Ausländer nach der Scheidung zumindest Stütze zahlt (zahlen muss), dass das reicht,  um den Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, als Vorrausetzung fuer eine AE.

Also der Ehvertrag hilft nur dann fuer den weiteren eigenständigen Aufenthalt, wenn er dem Ausländer nach Trennung/scheidung sofort ein ordenltiches Einkommen beschert. Ansonsten muss man auf die Beschluesse der Gerichte warten, das kann haarig werden, die Ausländerbehörde koennte unruhig werden.  auch wenn die Beschluesse dem Ausländer letztendlich höhere Bezüge zugestehen, wenn kein Ehevertrag da ist.














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Bine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 21.07.2004 um 20:06:06
 
Zitat:
Als 'eigenständiger' Ausländer (zb: 2 Jahre gelebte Ehe) mit einem Deutschen), kann die AE verlängert werden, aber nur dann, wenn man nicht Sozialhilfeberichtigt ist,
(auch Sonderzuwendungen wie'n Kühlschrank) gehöen dazu.


Falsch  Daumen runter! Bei der erstmaligen Verlängerung nach § 19 AuslG für 1 Jahr ist Sozialhilfebezug nicht schädlich (s. § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG + dazugehörger VwV). Erst nach diesem Jahr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung und danach kann (wenn keine besonderen Gründe vorliegen) Sozialhilfebezug schädlich sein.

Viele Grüße
Bine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 21.07.2004 um 21:17:28
 
Zitat:
Also der Ehvertrag hilft nur dann fuer den weiteren eigenständigen Aufenthalt, wenn er dem Ausländer nach Trennung/scheidung sofort ein ordenltiches Einkommen beschert...


Sorry aber du redest da Sachen die absolut nicht stimmen!  Smiley

Muss man klar stellen. Ehevertrag hat absolut NICHTS damit
zu tun, ob ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG
entstanden ist oder nicht. 

Du lieferst da echt falsches Halb- bzw. Nichtwissen !!!


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vzatzee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 21.07.2004 um 23:31:24
 
OK, der Ehvetrag, egal wie finanziell un/günstig fuer den Ausländer,  führt nicht einem eigenständigen Aufenthaltsrecht  Hab ich auch nicht gesagt.

Allein  die zwei Jahre gelebte Ehe machen es.
Das hatte ich gesagt.
Aber darüber hinaus muss nach Trennung/Scheidung langfristig die wirstschaftiche  Eigenständigkit des Ausländers oberhalb von Stützenlevel gegeben sein,
um langfristig eine AE zu bekommen.

Dazu muss der Ausländer eigenes Einkommen haben, etwa aus eigener Arbeit
oder  auch  eben aus Unterhaltsansprüchen gegenüber  den Ex Ehepartner, oder Zinsen aus Einmalbeträgen inkl Kapitalverzehr etc.;  oder zählt das nicht? würd mich wundern, aber Du bist der Profi.

Egal, ob das  Geld aus 'nem aus Ehevertrag oder Ehegesetzlichen Vorschriften kommt.
Kommt der Geldanpruch aus einem Ehevertrag, ist es er meist schneller durchzusetzten, bei einer Scheidung muss er erst einmal ausgerechnet und ausgestritten werden.
Je schneller, desto besser fuer die Gespräche mit der Ausländerbehörde.

Ergibt sich aus dem bestehenden Ehevertrag kein Anspruch für den Ausländer ist er darauf angwiesen, eigenes Einkommen  zu haben,  oder  die Gerichte billigem ihm trotz der  Klauseln im Vetrag zumindest Zahlungen des Ex auf  Stützenlevel zu,  und die Ausländerbehörde sieht durch die Zahlungen einen Sozialhilfeanpruch als nicht gegeben an.












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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 21.07.2004 um 23:43:44
 
Siehe auch Antwort von Bine

Du musst das künftig schon besser (richtiger) formulieren,
sonst werden daraus falsche Schlüsse gezogen!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 22.07.2004 um 01:28:41
 
Zitat:
Falsch  Daumen runter! Bei der erstmaligen Verlängerung nach § 19 AuslG für 1 Jahr ist Sozialhilfebezug nicht schädlich (s. § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG + dazugehörger VwV). Erst nach diesem Jahr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung und danach kann (wenn keine besonderen Gründe vorliegen) Sozialhilfebezug schädlich sein.

Viele Grüße
Bine


Du hast natürlich Recht,
aber wenn der Ausländer nun nach  Ablauf der 2 Jahre   ueberlegt eigene Wege zu gehen, dann hat er ja noch 1 Jahr bis zum Ablauf der 3 (oder 2+1) jährigen  AE.
Das gibt man ihm dann auch wenn der BRUCH NICht genau nach zwei Jahren ist.
Bis die Scheidung durch ist, dauert's noch ein Jahr oder eher länger, die Stütze kriegt er dann eigentlich als Vorschuss auf die Ausgleichzahlung des Ex, das Amt geht dann u.U. wieder auf den Ex zu, um sich das  zurueckzuholen., das ist eigentlich keine Stütze, sondern der Staat hilft nur scheidungswilligen wirtschaftlich schwachen, und holt's sich zurueck, wenn er kann.
Wenn die Ehe keine 2 Jahre gehalten hat,
ist das eigentlich auch so, es steht halt nicht so klar in den Vorschriften, oder doch?
Um seine Scheidungsansprüche durchzusetzen, muss der <2J Ausländer ohnehin noch im Land verbleiben so'n Jahr oder mehr,  wenn er sich das hin und her reisen nicht leisten kann, ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch der 'Eigenständige' Ausländer auf Dauer wirtschaftlich eigenständig (oder Ex zahlt) sein muss.
Also, ich mein, faktisch macht das nix, mit dem Jahr, also sollte nicht, ausser der Rechtssicherheit.




















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Karl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #14 - 22.07.2004 um 10:06:46
 
hallo !

und was passiert wenn der ausländer krank ist ?
und täglich tabletten benötigt, die er sich im ausland nicht leisten könnte ?

gruß
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