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BAföG für Ausländer ??? (Gelesen: 9.984 mal)
Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 11.09.2004 um 01:13:07
 
Zitat:
Mmmm habe ich das richtig verstanden, die Eltern sollten am Besten einfach gar nichts angeben?


Nun ja, die Bestimmungen zu den Vorausleistungen sind eigentlich für solche Fälle gedacht, wo wegen familiärer Probleme oder unbekannten Aufenthaltsort die Mitwirkung der Eltern nicht erreicht werden kann.

Ich glaube aber nicht, dass Ihr darauf ausweichen müßt, wenn das aktuelle Einkommen Deiner Schwiegereltern gerade so für sie selbst ausreicht.

Andreas
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Caya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #16 - 11.09.2004 um 02:01:54
 
Zitat:

Verstehe ich das richtig:

Über 30 bzw. nach der Heirat ist es undenkbar, die Eltern um Unterstützung zu bitten.

Aber auch über 30 bzw. nach der Heirat ist es voll o.k., die Allgemeinheit um Unterstützung zu bitten.

 

Komische Einstellung...

Abu

@Abu:

Ich wollte dich mit meiner Einstellung nicht erschrecken. Wenn ich das getan habe , tut es mir echt leid.
Aber in der Zeit, in  der ích gearbeit habe, habe ich meine Steuern bezahlt und habe bis jetzt vom Staat nichts verlangt oder bekommen. Sogar wurde von meinem Brutto Gehalt Solitaritätszuschlag abgebucht. Krankenversicherung und Private Rentenversicherung bezahle ich seid Monaten aus meiner eigener Tasche.
Habe bis jetzt dem deutschen Staat keine müde Pfennig gekostet.
Wenn man BAfüg bekommt, bezahlt man auch nach dem Studium ein Teil davon wieder an dem Staat zurück. Ist immer noch besser als vom Staat Sozialhilfe zu beziehen.
BAfüg muß ich nicht bekommen, aber würde mir mein Leben erleichtern.
Seit März 2003 lebe ich in Deutschalnd, habe eine lange Zeit gebraucht eine Arbeit zu bekommen, aber nach dem ich eine Arbeit hatte, hat es auch nicht länger gedauert, da es der Firma Finanziell nicht gut ging. Mein Studium und meine Ausbildung werden leider in Deutschland nicht annerkannt, da Türkei leider kein EU Staat ist. Für eine anerkannte Ausbildung/ Umschulung bin ich mit meinem 31 Jahren zu alt. Glaub mir Abu, noch ein Mal vorzuhaben zum Studieren, macht mir auch kein Spaß, aber da ich keinen anderen Weg habe, bin ich dazu gezwungen. Ich galube, daß ist immer noch eine bessere Einstellung, statt alles vom Statt zu erwarten, und für die Zukunft nicht zu tun. Oder?

Zitat:
Hallo Caya,

Zitat:BAföG § 11 Abs. 3 Nr. 2: Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat 



Deine Frau bekommt also elternunabhängige Förderung.

Andreas

@ Andrea:
Ich galube da habe ich mich falsch ausgedrückt. Meine Frau studiert nicht, sie arbeitet und bekommt keine Unterstützung von ihrer Familie.
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 11.09.2004 um 10:13:17
 
Zitat:
Ich galube da habe ich mich falsch ausgedrückt. Meine Frau studiert nicht, sie arbeitet und bekommt keine Unterstützung von ihrer Familie.


Sorry, kleine Verwechslung.

Also Du bekommst natürlich auch elternunabhängiges BAföG. Sonst wäre aber nur das Einkommen der Eltern des Auszubildenen relevant, nicht das der Schwiegereltern.

Beachte aber § 10 BAföG. Ausbildungsförderung wird normalerweise nur bis zum Alter von 30 Jahren geleistet. Du könntest Dich aber evtl. auf Satz 2 Nr. 3 berufen. Die BAföG-VwV sagt dazu:

Zitat:
10.3.4a Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn der Auszubildende Heimatloser im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Flüchtling im Sinne des § 8 Ab s. 1 Nrn. 4 und 5, Aussiedler oder Spätaussiedler ist oder als Asylberechtigter anerkannt ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt.


Man sieht mal wieder: das Thema Integration erledigt sich nicht mit Sprachkursen. Und das Thema  Familiennachzug hat man hier auch wieder vergessen.

Andreas
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ronny
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Antwort #18 - 11.09.2004 um 10:26:09
 
Zitat:
Beachte aber § 10 BAföG. Ausbildungsförderung wird normalerweise nur bis zum Alter von 30 Jahren geleistet. Du könntest Dich aber evtl. auf Satz 2 Nr. 3 berufen. Die BAföG-VwV sagt dazu:

Zitat:10.3.4a Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn der Auszubildende Heimatloser im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Flüchtling im Sinne des § 8 Ab s. 1 Nrn. 4 und 5, Aussiedler oder Spätaussiedler ist oder als Asylberechtigter anerkannt ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt. 




Hallo,

habe ich jetzt was übersehen, oder verwechselt ihr beiden da was. Ich habe bisher keine Angaben finden können, dass Caya zu dem Personenkreis gehört, für den die Ziffer 10.3.4a gilt.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #19 - 11.09.2004 um 10:38:40
 
Ergänzung:
guck
hier
sind VwV abgedruckt, aber der Personenkreis ist ausdrücklich begrenzt.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Caya
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Antwort #20 - 11.09.2004 um 12:44:42
 
Zitat:
10.3.4a Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn der Auszubildende Heimatloser im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Flüchtling im Sinne des § 8 Ab s. 1 Nrn. 4 und 5, Aussiedler oder Spätaussiedler ist oder als Asylberechtigter anerkannt ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt. 



Man sieht mal wieder: das Thema Integration erledigt sich nicht mit Sprachkursen. Und das Thema  Familiennachzug hat man hier auch wieder vergessen.

Andreas


@ Andreas:
Danke für die Info, aber wie soll ich es jetzt richtig verstehen. Ich könnte BAfüg bekommen, obwohl ich über 30 bin.   Ich könnte BAfüg bekommen da mein Studium  und meine Ausbildung die ich in der Türkei gemacht habe nicht anerkannt wird, und ich deswegen eine Ausbildung machen muß. Habe ich es richtig verstanden? Denn Aussiedler, Flüchtling, oder Asylbewerber bin ich nicht.

Danke für die Antwort im voraus.
ICh
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Antwort #21 - 11.09.2004 um 12:59:03
 
Zitat:
Denn Aussiedler, Flüchtling, oder Asylbewerber bin ich nicht.


Hallo Caya,

das war genau das Problem das ich weiter oben meinte.

Du gehörst nicht zu dem Personenkreis, den die Ziffer 10.3.4a der BAföGVwV meint, also kommt eine Ausnahme für Dich eigentlich nicht (mehr) in Betracht.
Vermutlich meint Andreas, Du soltest es versuchen,
analog der Regelung als Ausnahmefall anerkannt zu werden.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #22 - 11.09.2004 um 15:39:50
 

  Man sieht mal wieder: das Thema Integration erledigt sich nicht mit Sprachkursen. Und das Thema  Familiennachzug hat man hier auch wieder vergessen. 
 

Stimmt! Unsere (voreheliche)Tochter z.B. könnte kein Bafög erhalten nur weil Ihre Mutter während unserer Ehe nicht gearbeitet hat sondern von meinem ausrechenden Einkommen lebte.Dies ist in meinen Augen eine klare Diskreminierung.Sie darf hier (unbefristet)leben habt aber keine Zugangsmöglichkeit zu Fördermittel beim Strudieren unabhängig davon ob sie diese aufgrund unseres Einkommen süberhaupt benötigen wird.Heiratet sie jedoch einen Deutschen mann dann kriegt sie automatisch wieder die Berchtigung für den zugang zu staatlichen fördermitteln.
Das ist irgendwioe nicht nachvollziehbar
gruss peku
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Antwort #23 - 11.09.2004 um 17:27:12
 
Zitat:
Vermutlich meint Andreas, Du soltest es versuchen, analog der Regelung als Ausnahmefall anerkannt zu werden.


Ja das meine ich. Es heißt ja zum Beispiel: Persönliche Gründe ... sind auch anzunehmen ...
Keinesfalls steht da, dass entsprechende persönliche Gründe bei ausländischen Ehegatten Deutscher nicht anzunehmen sind.

Im Gesetz steht nur:
Zitat:
der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen


Für mich ist nicht erkennbar, worin sich die Gründe eines Asylberechtigten von denen eines ausländischen Ehegatten wie im Fall Caya unterscheiden.

Andreas
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Antwort #24 - 11.09.2004 um 17:58:50
 


Dacht ich´s mir

Zitat:
Für mich ist nicht erkennbar, worin sich die Gründe eines Asylberechtigten von denen eines ausländischen Ehegatten wie im Fall Caya unterscheiden


Für mich ist der Unterschied zwar nachvollziehbar, und der Wortlaut der Zitat:
Ziffer 10.3.4a der BAföGVwV
ist "eigentlich" eindeutig.

Doch wie sagt der Fachmann:

Versuch macht klug

Antrag stellen mehr als eine Ablehnung riskierst Du ned.
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Antwort #25 - 11.09.2004 um 22:56:55
 
Danke an Alle für die Ratschläge.
Wenn es so weit ist, schreib ich es euch was Raus gekommen ist.
LG
Caya
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