Hallo Juhule,
mit der gleichen Problematik hab ich auch gerade zu tun. Der ausländische Ehegatte eines Deutschen erhält Ausbildungsförderung, wenn er seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat - ohne Einschränkungen.
Bei verheirateten Auszubildenden wird das Einkommen des Ehegatten UND der Eltern angerechnet. Allerdings sieht § 11 auch Ausnahmen vor.
Die Eltern müssen die Erklärung gemäß Formblatt 3? machen. Tun sie es nicht, kann der Auszubildende Vorausleistung nach § 36 beantragen.
Und ja, auch wenn die Eltern im Ausland leben ist das so. Es gibt sogar genaue Vorschriften, wie das anzurechnende ausländische Einkommen zu ermitteln ist. Schau mal § 21 Abs. 2a.
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_default.phphttp://www.uni-regensburg.de/Einrichtungen/Studentenwerk/foerderung/vwv.htmIch hab bei der Botschaft im Heimatland meiner Frau angefragt, wie EinkommensNACHWEISE dort aussehen. Dass Urkunden aus diesem Land ohne Überprüfung keinerlei Beweiswert haben, scheint egal zu sein.
![motz motz](http://www.info4alien.de/images/motz.gif)
Ebenso, dass das Formblatt nur in deutscher Sprache ist, meine Schwiegereltern aber kein Deutsch verstehen. Glücklicherweise ist neben den persönlichen Angaben nur Zeile 67 relevant.
Der Hammer ist: Einkommensnachweise müssen übersetzt werden, aber das darf dann wieder der Auszubildende bezahlen.
Vom Verwaltungsaufwand her ist das Ganze ein Witz, weil die
monatlichen Freibeträge nach § 25 höher sind, als das durchschnittliche
Jahres-Einkommen.
![motz motz](http://www.info4alien.de/images/motz.gif)
Gemacht sind die Vorschriften eher für die im Ausland lebenden und dort gut verdienenden Eltern von Deutschen.
Noch Fragen?
Gruß,
Andreas