Zitat:1. warum? Du hattest gerade oben geschrieben: "Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt."
2. warum? wo ist diese 12-monatige Frist geregelt? soweit ich sehen kann, sobald die Arbeitserlaubnis erteilt wird, darf der EU-Auslaender auch mit seiner Familienangehoerigen nach Deutschland kommen. ??? Und in meinem Beispiel ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht noetig, weil die Auslaenderin schon im Besitz einer Arbeitsberechtigung ist.
Hallo Chap,
zu 1.
es wird keine Maßnahmen geben, einen EU-Bürger auszuweisen oder abzuschieben, wenn er gar nicht anderweitig auffällt.
zu 2.
eine Arbeitnehmerfreizügigkeit kann der Neu-EU-Bürger nur dann erlangen, wenn er die Voraussetzungen des
Beitrittsvertrages
erfüllt. Da nicht gesagt wurde, um welches Land es sich nun tatsächlich handelt, hier mal beispielhaft die Tschechische Republik, wie es für alle anderen ähnlich gilt:
Zitat:Tschechische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.
Tschechische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.
Ergo: Es muss auch gearbeitet werden. Mann/Frau muss für 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein, oder nach dem Beitritt 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen sein.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann darf der Neu-EU-Bürger auch eine Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrnehmen. Wenn er/sie diese Rechte wahrnehmen kann, dann wird er auch alle Rechte nach EU-Recht wahrnehmen dürfen. Dann kann er/sie engste Familienangehörige nachziehen lassen, wenn er finanziell in vollem Umfang für sie aufkommt.
Solange nur ein Aufenthaltsrecht nach § 23
AuslG besteht, werden EU-Nachzugsrechte nicht in Frage kommen.
Doc 8)