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Frage zur  maximalen visafreien Aufenthaltsda (Gelesen: 8.881 mal)
thf11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.07.2004 um 20:17:58
 
Ich habe eine Frage zu Besuchsaufenthalten von Nicht-EU-Bürgern, die kein Visum benötigen:

Die Regeln besagen ja wohl, dass man sich innerhalb von 6 Monaten 90 Tage in Schengen-Land aufhalten darf.

Wie aber sieht das genau bei mehreren Einreisen aus?

Beispiel:

1. Januar Einreise
30. Januar Ausreise

Also 30 Tage verbraucht.

Dann:

1. Juni Einreise

Wie lange kann man dann bleiben? Sind 4 Monate möglich, weil ja die 180-Tage-Frist am 1.Juli wieder neu beginnt?

Oder muss man generell nach 90 Tagen raus aus Schengen? Könnte man dann am nächsten Tag wieder einreisen, weil ja nur 60 Tage in der zweiten 6-Monatsfrist verbraucht sind?

Oder muss man gar in obigem Beispiel am 30. Juni schon raus, obwohl man ja dann nur 60 Tage im Land war?

Viele Fragen... wäre nett, wenn mir jemand eine Antwort geben könnte. Oder einen Link, wo man das genau nachlesen kann.


(eine Anfrage bei der zuständigen Deutschen Botschaft im Ausland hat übrigens ergeben, dass die selber nicht genau wissen, wie so ein Fall zu behandeln ist)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 07.07.2004 um 21:09:34
 
Zitat:
[...]
Die Regeln besagen ja wohl, dass man sich innerhalb von 6 Monaten 90 Tage in Schengen-Land aufhalten darf.
[...]


Hallo Thf11,

wenn Du es nachlesen willst, dann haben wir auf der Page unter den Links ein Erklärung dazu:
Visumfreie Staaten nach EU-Visum-Verordnung und DVAuslG


Es gibt 2 voneinander unabhängige Regelungen, die einen visumfreien Aufenthalt ermöglichen:
1. Art. 20 (1), 5 (1) SDÜ i.V.m. Art. 1 (2), Anhang II VO-(EG) 539/2001
2. § 3 (1) Satz 2 AuslG i.V.m. § 1 (1), Anlage I DVAuslG

In beiden Fällen geht es um einen Aufenthalt von nicht mehr als 3 Monaten (90 Tage) innerhalb einer Zeitraumes von 6 Monaten (180 Tage) gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Einreise:

D.h. unter Berücksichtigung der AuslG-VwV, Nr. 3.5.6 und AAH-SDÜ, Nr. 1.3.0.2 gilt der Aufenthalt wie mit einem 90/180-Tage-mult-Visum. D.h. innerhalb von 180 Tagen darf soviel gesplittet werden, wie es beliebt. In dem genannten Fall sind innerhalb der ersten 6 Monate 60 Tage verbraucht. Ab 01.06. beginnt die neue 180-Tage-Frist, also ist ein Aufenthalt bis zu 90 Tage ab 01.06. bis hin zum 30.11. möglich.

Ergo: Eine Anwesenheit von mehr als 50% innerhalb von 180 Tagen ist unerlaubt.

Doc  grin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.07.2004 um 22:29:06
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Bin nicht sicher, ob ich es ganz verstanden habe, daher nochmal mein Nachfragen:

Die neue 180-Tagesfrist beginnt (in obigem Beispiel) mit dem 1.6., nicht 1.7, ist das richtig?

Am 1.7. braucht man auf keinen Fall ausreisen, weil ja die erlaubte Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten ist, auch wenn die erste 180-Tage-Periode vorbei ist?

Kann ich den Algorithmus für mehrfache Einreisen dann wie folgt formulieren:

1. Mit jeder Einreise beginnt ein Zeitraum von 180 Tagen.
2. Innerhalb jeder dieser Zeiträume darf man sich max 90 Tage in Schengenland aufhalten. Frühere Zeiträume müssen berücksichtigt werden.

Könnte man es so sagen, bzw programmieren?
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Antwort #3 - 07.07.2004 um 23:04:31
 
Zitat:
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Bin nicht sicher, ob ich es ganz verstanden habe, daher nochmal mein Nachfragen:

Die neue 180-Tagesfrist beginnt (in obigem Beispiel) mit dem 1.6., nicht 1.7, ist das richtig?

Am 1.7. braucht man auf keinen Fall ausreisen, weil ja die erlaubte Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten ist, auch wenn die erste 180-Tage-Periode vorbei ist?

Kann ich den Algorithmus für mehrfache Einreisen dann wie folgt formulieren:

1. Mit jeder Einreise beginnt ein Zeitraum von 180 Tagen.
2. Innerhalb jeder dieser Zeiträume darf man sich max 90 Tage in Schengenland aufhalten. Frühere Zeiträume müssen berücksichtigt werden.

Könnte man es so sagen, bzw programmieren?



Der Zeitraum von 180 Tagen beginnt mit jeder Einreise, aber der alte 180-Tage-Zeitraum des vorherigen Aufenthaltes kann auch noch laufen.

Eine einfache Faustformel ist: Innerhalb von 180 Tagen (dabei ist jede beliebige Periode gemeint) dürfen nur 90 Tage Anwesenheit vorliegen.

Doc  grin
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Thomas X
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.07.2004 um 23:11:40
 
Danke!

Dann habe ich es wohl richtig verstanden.

Ziemlich blödsinnige Regelung meiner Meinung nach. Ob die Grenzbeamten das auch alles genau wissen? Wenn jemand häufiger ein- und ausreist, kommen so einige Stempel zusammen, und dann macht es sicher Spass, die Tage zusammenzuzählen....

Wenn dann noch, was gelegentlich vorkommt, ein Ein- oder Ausreisestempel fehlt, kann es ganz lustig werden. Sicherheitshalber sollte man wohl genau Buch führen - und Nachweise haben - wann man wo ein- und ausgereist ist.

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Antwort #5 - 07.07.2004 um 23:32:17
 
Guck mal in die VwV und die AAH, die ich oben benannt habe, da steht auch genau drin, wie die Nachweise aussehen können.

Ich habe auch schon von Auffassungen gehört, die besagen, dass wenn sich ein Stempel im Pass befindet, der älter als 3 Monate und jünger als 6 Monate ist, der visumfreie Aufenthalt verwirkt sei. Diese Auffassung wird aufgrund der benannten VwV und AAH von hier aus nicht geteilt (in dubio pro libertate).

Doc  grin
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Antwort #6 - 08.07.2004 um 12:07:47
 
Hallo Thomas und Doc,

ganz so einfach ist die Berechnung für einen sichtvermerksfreien Aufenthalt
– leider - nicht.
Die besagten gesetzlichen Regelungen lassen einen sichtvermerksfreien Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an bei sogenannten Touristenreisen für bestimmte Drittausländer zu.

An der Grenze wird von Bezugszeiträumen ausgegangen und die Berechnungsmethode  ist wie folgt:

Der Bezugszeitraum berechnet sich nach dem Datum der begehrten Einreise. Von diesem Datum rechnet man 6 Monate rückwärts und erhält den zu bewerteten Bezugszeitraum.
Innerhalb dieses Bezugszeitraumes wird nun geprüft, ob der Ausländer Aufenthaltszeiten in Anspruch genommen hat.
Soweit Aufenthaltszeiten ermittelt werden, wird nun die Dauer dieser Aufenthaltszeiten geprüft. Sind in diesem Zeitraum bereits 3 Monate verbraucht, so scheidet eine Einreise grundsätzlich aus.
In der Konsequenz führt dieser Umstand bei uns an der Grenze zu einer Zurückweisung.
Beispiele:
Ein brasilianischer Staatsangehöriger möchte am 01.07.04 sichtvermerksfrei
als Tourist über den Flughafen Ffm. einreisen.

a) Er hat sich letztmalig am 01.12.03 – 01.03.04 im Schengener Vertragsgebiet aufgehalten = 2 Monate im Bezugszeitraum

b) Er hat sich vom 01.12.03 bis 01.03.04 und vom
     01.04 – 03.05.04 im   
    Schengener Vertragsgebiet aufgehalten = 3 Monate
    bzw über 3 Monate im Bezugszeitraum

Fall a)     Einreisezeitpunkt:        01.07.04   
             Bezugszeitraum ( 6 Monate )      
             01.01.04 – 01.07.04
             Bereits ausgenutzter Zeitraum
             von 3 Monaten ( 90 Tage ) sind
             2 Monate
             Fazit: Einreisegestattung      

Fall b)     Einreisezeitpunkt:        01.07.04   
             Bezugszeitraum ( 6 Monate )      
             01.01.04 – 01.07.04
             Bereits ausgenutzter Zeitraum
             von 3 Monaten ( 90 Tage ) sind
             3 bzw. über drei Monate
             Fazit: Zurückweisung



Im Fall a) steht der beabsichtigte 3-monatige Aufenthalt bei einem bereits ausgenutzten Zeitraum von 2 Monaten einer Einreisegestattung nicht entgegen, da der Bezugszeitraum fließend ist und fortlaufend einer neuen Berechnung bedarf.
Im Fall b) erfolgt eine Zurückweisung.

Anzumerken ist, dass es leider eine einheitliche Berechnung (Schengenweit) der Bezugszeiträume nicht gibt.
Mir ist ebenfalls bewußt, dass ein Reisender dies nur schwerlich verstehen kann. ???
Gruß Berthold 
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Thomas X
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Antwort #7 - 08.07.2004 um 12:25:53
 
Hallo Berthold,

ich glaube, was du schreibst wiederspricht nicht dem zuvor geschriebenen. Es beschreibt den Algorithmus des Grenzbeamten, der entscheiden muss, ob er den Touristen reinlässt oder nicht. Im Endeffekt kommt es aufs selbe hinaus.

Beispiel a:

1.12. - 1.3. in Schengen, 90 Tage. Daraus folgt: keine erneute Einreise vor dem 1.6. möglich


Beispiel b:

Kann so gar nicht legal gehen:

1.12. -  1.3. sind 90 Tage verbraucht, die im Beispiel genannte Einreise am 1.4. wäre also nicht möglich.

Aber du hast sicher Recht, dass der Grenzbeamte bei Ein- und Ausreise jeweils 6 Monate zurückrechnet und checkt, ob dabei die maximal erlaubten 90 Tage überschritten wurden.

Ist das eigentlich alles im zentralen Schengen-Computer gespeichert, oder muss der Grenzer das immer alles an Hand des Passes nachprüfen?

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Berthold
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Antwort #8 - 08.07.2004 um 19:42:50
 
Hallo Thomas,

so etwas ist  – wie Du ausgedrückt hast – im zentralen Schengen-Computer nicht gespeichert.
Der Grenzbeamte muß anhand der Stempelabdrücke – wenn vorhanden – den Zeitraum berechnen.

Gruß Berthold
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Antwort #9 - 08.07.2004 um 20:14:20
 
Heißt das jetzt etwa, das diese Regelung "eigentlich" überflüssig ist? Weil man es ja gar nicht nachvollziehen kann, wann ein EU-Bürger in ein anderes EU-Land eingereist ist und wie lange er geblieben ist. Wenn schon so eine Regelung existiert sollte man das doch auch überprüfen können!
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Antwort #10 - 08.07.2004 um 20:20:09
 
Es geht nicht um EU Bürger, sondern um Nicht-EU Bürger, die  kein Visum benötigen.  Diese werden i.A. an den EU-Aussengrenzen kontrolliert und für diese gilt die 90-Tage Regelung.
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Antwort #11 - 08.07.2004 um 20:25:27
 
Zitat:
Heißt das jetzt etwa, das diese Regelung "eigentlich" überflüssig ist? Weil man es ja gar nicht nachvollziehen kann, wann ein EU-Bürger in ein anderes EU-Land eingereist ist und wie lange er geblieben ist. Wenn schon so eine Regelung existiert sollte man das doch auch überprüfen können!


Es geht nicht um EU-Bürger, sondern um Ausländer (Nicht-EU-Bürger), die visumfrei einreisen dürfen.
Diese Regelungs ist keineswegs überflüssig, auch wenn an der Grenze nicht jeder so intensiv überprüft wird. Spätestens wenn eine Binnenkontrolle stattfindet, wird das schon genauer geprüft. Auch wenn man sich plötzlich entscheidet, einen längerfristigen Aufenthalt anzustreben, dürfte es am Ausländer liegen, Abwesenheitszeiten zu beweisen (§ 70 AuslG).

Doc  grin
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Antwort #12 - 08.07.2004 um 20:55:59
 
Ach so, da habe ich wohl etwas falsch vertstanden. Das heißt jetzt also, das sich alle EU-Bürger (auch die der neuen EU-Länder) sich frei bewegen dürfen und so lange in einem anderen EU-Land bleiben dürfen wie sie wollen, oder?
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Antwort #13 - 08.07.2004 um 21:10:04
 
Zitat:
Ach so, da habe ich wohl etwas falsch vertstanden. Das heißt jetzt also, das sich alle EU-Bürger (auch die der neuen EU-Länder) sich frei bewegen dürfen und so lange in einem anderen EU-Land bleiben dürfen wie sie wollen, oder?


Nach 3 Monaten haben sich auch EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis zu besoregen, insoweit ihnen eine solche zusteht. Was ihnen aber nicht mehr passieren kann, dass ist ein einfacher strafbewehrter unerlaubter Aufenthalt, weil sie die 3 Monate überschreiten.

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Antwort #14 - 05.08.2004 um 13:56:01
 
Zitat:
Nach 3 Monaten haben sich auch EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis zu besoregen, insoweit ihnen eine solche zusteht.


Und wenn sie das sich nicht besorgen? Was ist das - Straftat, Ordnungswidrigkeit oder gar nichts? Und woher kann man erfahren, dass der EU ( und/oder "Schengen" ) -Buerger das 3-monatigen Zeitraum in Deutschland verbracht hat? Smiley
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Antwort #15 - 05.08.2004 um 18:19:14
 
Zitat:
Und wenn sie das sich nicht besorgen? Was ist das - Straftat, Ordnungswidrigkeit oder gar nichts? Und woher kann man erfahren, dass der EU ( und/oder "Schengen" ) -Buerger das 3-monatigen Zeitraum in Deutschland verbracht hat? Smiley


Hallo Chap,
der EU-Bürger kann alleine durch seine reine Anwesenheit zurzeit nur dann eine Straftat begehen, wenn er zuvor ausgewiesen oder abgeschoben worden ist (vgl. §§ 8 (2), 92 (2) 1 AuslG). Alle anderen Straf- und Bußgeldvorschriften aus dem AuslG treffen nicht zu, weil das AufenthG/EWG eigene Bußgeldvorschriften enthält. Eine Ausweisung kommt nur dann in Anbetracht, wenn der EU-Bürger Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder Straftaten begeht oder Seuchen verbreitet, wobei die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für sich allein oder das Vorliegen von Straftaten für sich allein noch kein Ausweisungsgrund darstellt. Zudem muss der EU-Bürger auch noch eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Eine Abschiebung kommt dann in Anbetracht, wenn der wie zuvor dargestellten Ausreisepflicht nicht nachgekommen wird, dann kann das AuslG angewendet werden. Auch die Versagung der AE-EG unterfällt strengen Voraussetzungen (vgl. § 12 AufenthG/EWG). Eine Ordnungswidrigkeit kann aber sehrwohl vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Aufenthg/EWG vorliegen.

Aber auch durch das FreizügG/EU, welches durch das ZuwG eingeführt wird, dürfte sich daran insgesamt nichts ändern.

Wie man feststellen kann, ob der EU-Bürger länger als 3 Monate hier ist? Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt. Er darf aber nicht glauben, dass er dann einen Anspruch auf eine AE-EG hat, und/oder nach 5 Jahren "(undeklariert un-)erlaubten" Aufenthaltes eine unbefristete AE-EG beantragen wollen. Aber er hat eine Pflicht, sich anzumelden und nach 3 Monaten eine AE-EG zu beantragen (siehe unter Links / EU-Recht).

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« Zuletzt geändert: 05.08.2004 um 18:33:59 von Doc »  

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Antwort #16 - 06.08.2004 um 11:03:14
 
Zitat:
Wie man feststellen kann, ob der EU-Bürger länger als 3 Monate hier ist? Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt. Er darf aber nicht glauben, dass er dann einen Anspruch auf eine AE-EG hat, und/oder nach 5 Jahren "(undeklariert un-)erlaubten" Aufenthaltes eine unbefristete AE-EG beantragen wollen. Aber er hat eine Pflicht, sich anzumelden und nach 3 Monaten eine AE-EG zu beantragen (siehe unter Links / EU-Recht).


Hallo Doc,

darf ich ein Beispiel bringen? Eine EU-Buergerin (aus einem Beitrittsland) lebt hier zu Lande mit ihrem dt. Ehemann. Darf ihr Mutter hier um den Enkel kummern, ohnedass nach 3 Monate zurueck nach Heimat zu kehren und dort noch 3 Monate zu warten?

Zusaetzliche Frage: als Frau eines Deutschen hat die EU-Buergerin natuerlich eine Arbeitsberechtigung. Wenn sie einen Job findet, darf sie ihre Freizuegigkeit in Anspruch nehmen, sodass ihr Mutter eine AE-EG bekommen kann?
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Antwort #17 - 12.08.2004 um 20:20:24
 
Zitat:
Hallo Doc,

darf ich ein Beispiel bringen? Eine EU-Buergerin (aus einem Beitrittsland) lebt hier zu Lande mit ihrem dt. Ehemann. Darf ihr Mutter hier um den Enkel kummern, ohnedass nach 3 Monate zurueck nach Heimat zu kehren und dort noch 3 Monate zu warten?

Zusaetzliche Frage: als Frau eines Deutschen hat die EU-Buergerin natuerlich eine Arbeitsberechtigung. Wenn sie einen Job findet, darf sie ihre Freizuegigkeit in Anspruch nehmen, sodass ihr Mutter eine AE-EG bekommen kann?


1. Nein, nach 3 Monaten muss sie entweder eine AE-EG beantragen oder ausreisen.

2. Nein, sie muss erst 12 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sein, um ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer wahrnehmen zu können. Dann kann sie Familienangehörige auf dieser Grundlage nachziehen.

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Antwort #18 - 13.08.2004 um 14:48:22
 
Zitat:
1. Nein, nach 3 Monaten muss sie entweder eine AE-EG beantragen oder ausreisen.

2. Nein, sie muss erst 12 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sein, um ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer wahrnehmen zu können. Dann kann sie Familienangehörige auf dieser Grundlage nachziehen.

Doc  Zwinkernd


1. warum? Du hattest gerade oben geschrieben: "Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt."

2. warum? wo ist diese 12-monatige Frist geregelt? soweit ich sehen kann,  sobald die Arbeitserlaubnis erteilt wird, darf der EU-Auslaender auch mit seiner Familienangehoerigen nach Deutschland kommen.   ??? Und in meinem Beispiel ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht noetig, weil die Auslaenderin schon im Besitz einer Arbeitsberechtigung ist.
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Antwort #19 - 16.08.2004 um 23:27:06
 
Zitat:
1. warum? Du hattest gerade oben geschrieben: "Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt."

2. warum? wo ist diese 12-monatige Frist geregelt? soweit ich sehen kann,  sobald die Arbeitserlaubnis erteilt wird, darf der EU-Auslaender auch mit seiner Familienangehoerigen nach Deutschland kommen.   ??? Und in meinem Beispiel ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht noetig, weil die Auslaenderin schon im Besitz einer Arbeitsberechtigung ist.


Hallo Chap,

zu 1.
es wird keine Maßnahmen geben, einen EU-Bürger auszuweisen oder abzuschieben, wenn er gar nicht anderweitig auffällt.

zu 2.
eine Arbeitnehmerfreizügigkeit kann der Neu-EU-Bürger nur dann erlangen, wenn er die Voraussetzungen des
Beitrittsvertrages
erfüllt. Da nicht gesagt wurde, um welches Land es sich nun tatsächlich handelt, hier mal beispielhaft die Tschechische Republik, wie es für alle anderen ähnlich gilt:

Zitat:
Tschechische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Tschechische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.


Ergo: Es muss auch gearbeitet werden. Mann/Frau muss für 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein, oder nach dem Beitritt 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen sein.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann darf der Neu-EU-Bürger auch eine Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrnehmen. Wenn er/sie diese Rechte wahrnehmen kann, dann wird er auch alle Rechte nach EU-Recht wahrnehmen dürfen. Dann kann er/sie engste Familienangehörige nachziehen lassen, wenn er finanziell in vollem Umfang für sie aufkommt.

Solange nur ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AuslG besteht, werden EU-Nachzugsrechte nicht in Frage kommen.

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Antwort #20 - 17.08.2004 um 15:13:37
 
Zitat:
Hallo Chap,

zu 1.
es wird keine Maßnahmen geben, einen EU-Bürger auszuweisen oder abzuschieben, wenn er gar nicht anderweitig auffällt.

zu 2.
eine Arbeitnehmerfreizügigkeit kann der Neu-EU-Bürger nur dann erlangen, wenn er die Voraussetzungen des
Beitrittsvertrages
erfüllt. Da nicht gesagt wurde, um welches Land es sich nun tatsächlich handelt, hier mal beispielhaft die Tschechische Republik, wie es für alle anderen ähnlich gilt:


Ergo: Es muss auch gearbeitet werden. Mann/Frau muss für 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein, oder nach dem Beitritt 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen sein.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann darf der Neu-EU-Bürger auch eine Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrnehmen. Wenn er/sie diese Rechte wahrnehmen kann, dann wird er auch alle Rechte nach EU-Recht wahrnehmen dürfen. Dann kann er/sie engste Familienangehörige nachziehen lassen, wenn er finanziell in vollem Umfang für sie aufkommt.

Solange nur ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AuslG besteht, werden EU-Nachzugsrechte nicht in Frage kommen.

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Hallo Doc,

es ging um Estland, aber es macht wahrscheinlich keinen Unterschied.

Habe ich richtig verstanden, dass wenn einem Auslaender aus einem neuen EU-Land eine Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 3 Satz 2 erteilt wird, stehen seinen Familienangehoerigen keine Nachzugsrechte nach § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG zu?
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Antwort #21 - 17.08.2004 um 19:25:05
 
Zitat:
Hallo Doc,

es ging um Estland, aber es macht wahrscheinlich keinen Unterschied.

Habe ich richtig verstanden, dass wenn einem Auslaender aus einem neuen EU-Land eine Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 3 Satz 2 erteilt wird, stehen seinen Familienangehoerigen keine Nachzugsrechte nach § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG zu?


Eine Arbeitserlaubnis für sich allein erwirkt noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. Erst dann, wenn der EU-Bürger eine Arbeitsberechtigung hat oder schon seit 12 Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen war, entsteht die Arbeitnehmerfreizügigkeit und dann kann er Familienangehörige nachziehen lassen.

Alles andere wäre eine Ermessensentscheidung nach § 15b AufenthG/EWG.

Doc  8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 30.09.2004 um 12:28:51
 
Zitat:
Ergo: Es muss auch gearbeitet werden. Mann/Frau muss für 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein, oder nach dem Beitritt 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen sein.


Hallo Doc,

genuegt es, wenn der Auslaender mit der "ehelichen" Arbeitsberechtigung 12 Monate gearbeitet hat?
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Doc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #23 - 03.10.2004 um 11:47:47
 
Zitat:
Hallo Doc,

genuegt es, wenn der Auslaender mit der "ehelichen" Arbeitsberechtigung 12 Monate gearbeitet hat?


Natürlich,

es geht um die Zulassung zum Arbeitsmarkt, dabei ist es völlig egal, auf welcher Rechtsgrundlage die Zulassung bestand hatte.

Doc  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 04.10.2004 um 13:53:18
 
Zitat:
Natürlich,

es geht um die Zulassung zum Arbeitsmarkt, dabei ist es völlig egal, auf welcher Rechtsgrundlage die Zulassung bestand hatte.

Doc  Zwinkernd



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