Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Frage zur  maximalen visafreien Aufenthaltsda (Gelesen: 8.882 mal)
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #15 - 05.08.2004 um 18:19:14
 
Zitat:
Und wenn sie das sich nicht besorgen? Was ist das - Straftat, Ordnungswidrigkeit oder gar nichts? Und woher kann man erfahren, dass der EU ( und/oder "Schengen" ) -Buerger das 3-monatigen Zeitraum in Deutschland verbracht hat? Smiley


Hallo Chap,
der EU-Bürger kann alleine durch seine reine Anwesenheit zurzeit nur dann eine Straftat begehen, wenn er zuvor ausgewiesen oder abgeschoben worden ist (vgl. §§ 8 (2), 92 (2) 1 AuslG). Alle anderen Straf- und Bußgeldvorschriften aus dem AuslG treffen nicht zu, weil das AufenthG/EWG eigene Bußgeldvorschriften enthält. Eine Ausweisung kommt nur dann in Anbetracht, wenn der EU-Bürger Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder Straftaten begeht oder Seuchen verbreitet, wobei die Inanspruchnahme von Sozialhilfe für sich allein oder das Vorliegen von Straftaten für sich allein noch kein Ausweisungsgrund darstellt. Zudem muss der EU-Bürger auch noch eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Eine Abschiebung kommt dann in Anbetracht, wenn der wie zuvor dargestellten Ausreisepflicht nicht nachgekommen wird, dann kann das AuslG angewendet werden. Auch die Versagung der AE-EG unterfällt strengen Voraussetzungen (vgl. § 12 AufenthG/EWG). Eine Ordnungswidrigkeit kann aber sehrwohl vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Aufenthg/EWG vorliegen.

Aber auch durch das FreizügG/EU, welches durch das ZuwG eingeführt wird, dürfte sich daran insgesamt nichts ändern.

Wie man feststellen kann, ob der EU-Bürger länger als 3 Monate hier ist? Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt. Er darf aber nicht glauben, dass er dann einen Anspruch auf eine AE-EG hat, und/oder nach 5 Jahren "(undeklariert un-)erlaubten" Aufenthaltes eine unbefristete AE-EG beantragen wollen. Aber er hat eine Pflicht, sich anzumelden und nach 3 Monaten eine AE-EG zu beantragen (siehe unter Links / EU-Recht).

Doc  8)
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 05.08.2004 um 18:33:59 von Doc »  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #16 - 06.08.2004 um 11:03:14
 
Zitat:
Wie man feststellen kann, ob der EU-Bürger länger als 3 Monate hier ist? Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt. Er darf aber nicht glauben, dass er dann einen Anspruch auf eine AE-EG hat, und/oder nach 5 Jahren "(undeklariert un-)erlaubten" Aufenthaltes eine unbefristete AE-EG beantragen wollen. Aber er hat eine Pflicht, sich anzumelden und nach 3 Monaten eine AE-EG zu beantragen (siehe unter Links / EU-Recht).


Hallo Doc,

darf ich ein Beispiel bringen? Eine EU-Buergerin (aus einem Beitrittsland) lebt hier zu Lande mit ihrem dt. Ehemann. Darf ihr Mutter hier um den Enkel kummern, ohnedass nach 3 Monate zurueck nach Heimat zu kehren und dort noch 3 Monate zu warten?

Zusaetzliche Frage: als Frau eines Deutschen hat die EU-Buergerin natuerlich eine Arbeitsberechtigung. Wenn sie einen Job findet, darf sie ihre Freizuegigkeit in Anspruch nehmen, sodass ihr Mutter eine AE-EG bekommen kann?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #17 - 12.08.2004 um 20:20:24
 
Zitat:
Hallo Doc,

darf ich ein Beispiel bringen? Eine EU-Buergerin (aus einem Beitrittsland) lebt hier zu Lande mit ihrem dt. Ehemann. Darf ihr Mutter hier um den Enkel kummern, ohnedass nach 3 Monate zurueck nach Heimat zu kehren und dort noch 3 Monate zu warten?

Zusaetzliche Frage: als Frau eines Deutschen hat die EU-Buergerin natuerlich eine Arbeitsberechtigung. Wenn sie einen Job findet, darf sie ihre Freizuegigkeit in Anspruch nehmen, sodass ihr Mutter eine AE-EG bekommen kann?


1. Nein, nach 3 Monaten muss sie entweder eine AE-EG beantragen oder ausreisen.

2. Nein, sie muss erst 12 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sein, um ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer wahrnehmen zu können. Dann kann sie Familienangehörige auf dieser Grundlage nachziehen.

Doc  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #18 - 13.08.2004 um 14:48:22
 
Zitat:
1. Nein, nach 3 Monaten muss sie entweder eine AE-EG beantragen oder ausreisen.

2. Nein, sie muss erst 12 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sein, um ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer wahrnehmen zu können. Dann kann sie Familienangehörige auf dieser Grundlage nachziehen.

Doc  Zwinkernd


1. warum? Du hattest gerade oben geschrieben: "Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt."

2. warum? wo ist diese 12-monatige Frist geregelt? soweit ich sehen kann,  sobald die Arbeitserlaubnis erteilt wird, darf der EU-Auslaender auch mit seiner Familienangehoerigen nach Deutschland kommen.   ??? Und in meinem Beispiel ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht noetig, weil die Auslaenderin schon im Besitz einer Arbeitsberechtigung ist.
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #19 - 16.08.2004 um 23:27:06
 
Zitat:
1. warum? Du hattest gerade oben geschrieben: "Solange er dem deutschen Staat nicht auf der Tasche liegt oder sonst zur Sorge mahnt, hat doch keiner was dagegen, dass er hier ist und seine allgemeine Freizügigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wahrnimmt."

2. warum? wo ist diese 12-monatige Frist geregelt? soweit ich sehen kann,  sobald die Arbeitserlaubnis erteilt wird, darf der EU-Auslaender auch mit seiner Familienangehoerigen nach Deutschland kommen.   ??? Und in meinem Beispiel ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht noetig, weil die Auslaenderin schon im Besitz einer Arbeitsberechtigung ist.


Hallo Chap,

zu 1.
es wird keine Maßnahmen geben, einen EU-Bürger auszuweisen oder abzuschieben, wenn er gar nicht anderweitig auffällt.

zu 2.
eine Arbeitnehmerfreizügigkeit kann der Neu-EU-Bürger nur dann erlangen, wenn er die Voraussetzungen des
Beitrittsvertrages
erfüllt. Da nicht gesagt wurde, um welches Land es sich nun tatsächlich handelt, hier mal beispielhaft die Tschechische Republik, wie es für alle anderen ähnlich gilt:

Zitat:
Tschechische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Tschechische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.


Ergo: Es muss auch gearbeitet werden. Mann/Frau muss für 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein, oder nach dem Beitritt 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen sein.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann darf der Neu-EU-Bürger auch eine Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrnehmen. Wenn er/sie diese Rechte wahrnehmen kann, dann wird er auch alle Rechte nach EU-Recht wahrnehmen dürfen. Dann kann er/sie engste Familienangehörige nachziehen lassen, wenn er finanziell in vollem Umfang für sie aufkommt.

Solange nur ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AuslG besteht, werden EU-Nachzugsrechte nicht in Frage kommen.

Doc  8)
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #20 - 17.08.2004 um 15:13:37
 
Zitat:
Hallo Chap,

zu 1.
es wird keine Maßnahmen geben, einen EU-Bürger auszuweisen oder abzuschieben, wenn er gar nicht anderweitig auffällt.

zu 2.
eine Arbeitnehmerfreizügigkeit kann der Neu-EU-Bürger nur dann erlangen, wenn er die Voraussetzungen des
Beitrittsvertrages
erfüllt. Da nicht gesagt wurde, um welches Land es sich nun tatsächlich handelt, hier mal beispielhaft die Tschechische Republik, wie es für alle anderen ähnlich gilt:


Ergo: Es muss auch gearbeitet werden. Mann/Frau muss für 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein, oder nach dem Beitritt 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen sein.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann darf der Neu-EU-Bürger auch eine Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrnehmen. Wenn er/sie diese Rechte wahrnehmen kann, dann wird er auch alle Rechte nach EU-Recht wahrnehmen dürfen. Dann kann er/sie engste Familienangehörige nachziehen lassen, wenn er finanziell in vollem Umfang für sie aufkommt.

Solange nur ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AuslG besteht, werden EU-Nachzugsrechte nicht in Frage kommen.

Doc  8)


Hallo Doc,

es ging um Estland, aber es macht wahrscheinlich keinen Unterschied.

Habe ich richtig verstanden, dass wenn einem Auslaender aus einem neuen EU-Land eine Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 3 Satz 2 erteilt wird, stehen seinen Familienangehoerigen keine Nachzugsrechte nach § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG zu?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #21 - 17.08.2004 um 19:25:05
 
Zitat:
Hallo Doc,

es ging um Estland, aber es macht wahrscheinlich keinen Unterschied.

Habe ich richtig verstanden, dass wenn einem Auslaender aus einem neuen EU-Land eine Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 3 Satz 2 erteilt wird, stehen seinen Familienangehoerigen keine Nachzugsrechte nach § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG zu?


Eine Arbeitserlaubnis für sich allein erwirkt noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit. Erst dann, wenn der EU-Bürger eine Arbeitsberechtigung hat oder schon seit 12 Monaten zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen war, entsteht die Arbeitnehmerfreizügigkeit und dann kann er Familienangehörige nachziehen lassen.

Alles andere wäre eine Ermessensentscheidung nach § 15b AufenthG/EWG.

Doc  8)
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #22 - 30.09.2004 um 12:28:51
 
Zitat:
Ergo: Es muss auch gearbeitet werden. Mann/Frau muss für 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen gewesen sein, oder nach dem Beitritt 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen sein.


Hallo Doc,

genuegt es, wenn der Auslaender mit der "ehelichen" Arbeitsberechtigung 12 Monate gearbeitet hat?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #23 - 03.10.2004 um 11:47:47
 
Zitat:
Hallo Doc,

genuegt es, wenn der Auslaender mit der "ehelichen" Arbeitsberechtigung 12 Monate gearbeitet hat?


Natürlich,

es geht um die Zulassung zum Arbeitsmarkt, dabei ist es völlig egal, auf welcher Rechtsgrundlage die Zulassung bestand hatte.

Doc  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Frage zur  maximalen visafreien Aufenthal
Antwort #24 - 04.10.2004 um 13:53:18
 
Zitat:
Natürlich,

es geht um die Zulassung zum Arbeitsmarkt, dabei ist es völlig egal, auf welcher Rechtsgrundlage die Zulassung bestand hatte.

Doc  Zwinkernd



Danke! [beifall=beifall.gif]
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema