Es gab diverse "Altfallregelungen" die aber allesamt inzwischen
nicht mehr greifen, da es Fristen gab, bis zu denen das abgewickelt
sein musste. Also ist es müßig, darüber zu disktutieren, ob die
dort geforderten Voraussetzungen vorliegen (bzw. vorlagen)
... was ich ohnehin bezweifle. Aber egal.
Es gibt also außer den allgemeinen Bestimmungen des § 30
AuslG derzeit keine spezielle Regelung.
Ob eine Befugnis nach § 30
AuslG möglich ist, kann hier sicher
nicht abschließend beurteilt werden. Ist immer sehr einzelfallabhängig.
Grundvoraussetzung ist, dass Abschiebungshindernisse vorhanden
sind, die nicht selbst verschuldet sind.
Ich denke, da ist/war sicher schon ein Rechtsanwalt beteiligt
und sollte das gechecked haben?!